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   OVG Niedersachsen, 02.03.1998 - 4 M 4114/97   

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OVG Niedersachsen, 02.03.1998 - 4 M 4114/97 (https://dejure.org/1998,7305)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.1998 - 4 M 4114/97 (https://dejure.org/1998,7305)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. März 1998 - 4 M 4114/97 (https://dejure.org/1998,7305)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Oldenburg - 13 B 939/97
  • OVG Niedersachsen, 02.03.1998 - 4 M 4114/97

Papierfundstellen

  • FEVS 48, 527
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.1998 - 4 M 4114/97
    Schließlich zeigt auch der § 22 Abs. 4 BSHG in der Fassung des Reformgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088), daß Kindergeldzahlungen sozialhilferechtlich (weiterhin) als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. zu der früher in § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG enthaltenen Regelung: BVerwG, Urt. v. 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326 = FEVS 44, 362).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 3 Q 134/99 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, 263 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527 f; VG Arnsberg, Urteil vom 9. März 2000 - 5 K 2311/96 -, NDV-RD 2000, 113, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 22 L 4115/99 -, info also 2000, 88.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.1999 - 4 M 2290/99

    Verwertbares Einkommen und Vermögen;; Einkommen, verwertbares; Kindergeld;

    Eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Beschluss des Senats vom 2. März 1998 - 4 M 4114/97 - ist weder dargelegt noch ersichtlich.

    Diese Beurteilung liegt auch dem Senatsbeschluss vom 2. März 1998 - 4 M 4114/97 - zugrunde, der sich im übrigen zu der (Sonder-)Frage äußert, ob Kindergeldzahlungen im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung seit der Änderung der Regelungen des "Familienleistungsausgleichs" nicht mehr als Einkommen im Sinne der §§ 76, 77 BSHG angerechnet werden können (und diese verneint).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2000 - 4 L 3272/99

    Einstandsgemeinschaft; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kindergeld; Kopfteilsprinzip;

    Es dient allgemein der Minderung der Lasten der Familien mit Kindern und ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa nur zur Deckung des Bedarfs der Kinder bestimmt (vgl. allgemein zur Zweckbestimmung des Kindergeldes auch nach dem Jahressteuergesetz 1996: Senat, Beschl. v. 2. März 1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527; Urt. v. 29. April 1998 - 4 L 1242/96 -, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG durch Beschl. v. 25. Nov. 1999 - BVerwG 5 B 108.98 - zurückgewiesen).
  • VG Arnsberg, 15.01.2001 - 14 K 4759/99

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung weiterer

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS Bd. 51, 263 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS Bd. 48, 527 f.
  • OVG Hamburg, 03.04.2002 - 4 Bs 20/02

    Kindergeld als sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen im Sinne von § 76

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  • OVG Niedersachsen, 28.02.2001 - 12 L 4305/00

    Anrechnung; Befreiung; besondere Härte; Einkommen; Einkommensanrechnung; Gebühr;

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.3.1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527) und des 12. Senats (Beschl. v. 2.12.1997 - 12 L 5490/97 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.04.1999 - 4 M 5628/96

    Kindergeld als Einkommen nach § 76 BSHG; Einkommen; Einstandsgemeinschaft;

    In der Rechtsprechung des Senats (FEVS 48, 527) ist auch für die Zeit nach der neu gestalteten Regelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (vom 11.10.1995, BGBl I S. 1250 i. d. F. des Jahressteuerergänzungsgesetzes 1996 v. 18.12.1995, BGBl I S. 1959) geklärt, dass bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Kindergeldberechtigten das für die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen ist, soweit er es zur Deckung seines eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs benötigt (so auch VGH Mannheim, U. v. 23.7.1998 - 13 S 2212/96).
  • FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 7965/99

    Anrechnung des Kindergeldanspruchs auf die Sozialhilfe

    Soweit der Kl. geltend macht, Kindergeld sei kein Einkommen i.S.d. § 76 Abs. 1 BSHG und daher nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen, folgt der Senat dem nicht (ebenso: OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 Bf IV 3/97, Sammlung fürsorgerechtlicher Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 51, 263; OVG Lüneburg, Beschluß vom 2. März 1998 4 M 4114/97, FEVS 48, 527; FG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 12. November 1999 2 K 56/99, EFG 2000, 324; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG , § 76 Tz. 3, Schellhorn, BStHG § 76, Tz. 28).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.1999 - 4 M 3318/99

    Einsatz von Einkommen des Lebensgefährten; Kindergeld als Einkommen; Wirtschaften

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Kindergeld jedenfalls bis zur Deckung des eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs dem Kindergeldberechtigten zusteht, an den es tatsächlich gezahlt wird (Beschl. v. 23. Juni 1999 - 4 M 2290/99 - ; Beschl. v. 19 April 1999 - 4 M 5628/96 - Urt. v. 29.4.1998 - 4 L 1242/96, sämtl. V.n.b.; Beschl. v. 2.3.1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527).
  • VG Braunschweig, 03.04.2003 - 3 A 262/02

    Bedarf; Bedarfsgemeinschaft; Bedürftigkeit; Einkommen; Erstattungsanspruch;

    So hätten das OVG Bautzen (B. v. 18.12.1997 - 2 S 614/95 -) und das OVG Lüneburg (B. v. 02.03.1998 - 4 M 4114/97 -) entschieden, dass das Kindergeld vorrangig auf den Bedarf der Kinder anzurechnen sei, soweit sie es selbst zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensbedarfes benötigten.
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