Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Verwaltungsrechtsweg - bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Berücksichtigung von Aufwendungen für Modernisierungen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 93 Abs 7 S 4 BSHG; § 82 Abs 3 SGB 6; § 86b Abs 2 S 2 SGG; § 123 Abs 1 S 2 VwGO; PflegeG ND; § 15 PflegeGDV ND
Abschlag; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Instandhaltung; Modernisierung; Pacht; Rechtsweg; Vergütungsvereinbarung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 01.10.2002 - 3 B 3978/02
- OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Papierfundstellen
- FEVS 55, 27
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 146/02
Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:. - BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03
Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:. - BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03
Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 29.07.2003 - 4 OB 268/03
Rechtsweg bei Streitigkeiten um Investitionsaufwendungen nach§ 82 SGB 11
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Im Übrigen kann die Antragstellerin auch deshalb nicht auf eine solche Vorgehensweise verwiesen werden, weil sich aus den unterschiedlichen Rechtswegzuweisungen innerhalb des Gesamtkomplexes der Investitionskosten, die der Gesetzgeber des SGB XI aus der Pflegevergütung herausgenommen und der Landesförderung oder der Sozialhilfe übertragen hat, Unzuträglichkeiten ergeben, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 (- 4 O 3818/00 -, NdsRpfl. 2001, 245 = NDV-RD 2001, 92) zur Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten nach § 82 Abs. 3 SGB XI und neuerdings in seinen Beschlüssen vom 29. Juli 2003 (4 OB 268/03 und 4 OB 269/03) zur Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten nach § 82 Abs. 4 SGB XI aufgezeigt hat. - OVG Niedersachsen, 10.04.2002 - 4 LB 4/02
Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss; grobe Fahrlässigkeit; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Auch wenn somit vorrangiges Ziel die Förderung nach Bedürftigkeit der Pflegebedürftigen ist, um diese von der Inanspruchnahme von Sozialhilfe freizuhalten (…Begründung zum NPflegeG, LT-Drucks. 13/1705, S. 20) und es sich somit um eine subjektbezogene Förderung handelt (…Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, a.a.O.), trägt die Vorschrift des § 13 NPflegeG dem Gedanken der objektbezogenen Förderung von Einrichtungen zur stationären Dauerpflege dadurch Rechnung, dass der Einrichtungsträger den Zuschuss beantragen kann und erhält (vgl. zum Vorstehenden: Urteile d. Sen. v. 11.12.2002 - 4 LB 131/02 u. 4 LB 130/02 -, s. auch Urt. v. 10.4.2002 - 4 LB 4/02 - zur Rückforderung des Zuschusses vom Heimträger). - OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 O 3818/00
Verwaltungsrechtsweg: Klage einer Pflegeeinrichtung auf Zustimmung einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Im Übrigen kann die Antragstellerin auch deshalb nicht auf eine solche Vorgehensweise verwiesen werden, weil sich aus den unterschiedlichen Rechtswegzuweisungen innerhalb des Gesamtkomplexes der Investitionskosten, die der Gesetzgeber des SGB XI aus der Pflegevergütung herausgenommen und der Landesförderung oder der Sozialhilfe übertragen hat, Unzuträglichkeiten ergeben, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 (- 4 O 3818/00 -, NdsRpfl. 2001, 245 = NDV-RD 2001, 92) zur Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten nach § 82 Abs. 3 SGB XI und neuerdings in seinen Beschlüssen vom 29. Juli 2003 (4 OB 268/03 und 4 OB 269/03) zur Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten nach § 82 Abs. 4 SGB XI aufgezeigt hat. - OVG Niedersachsen, 11.12.2002 - 4 LB 131/02
Aufwendungszuschuss; Heim; Heimbewohner; Heimvertrag; Pflegebedürftigkeit; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Auch wenn somit vorrangiges Ziel die Förderung nach Bedürftigkeit der Pflegebedürftigen ist, um diese von der Inanspruchnahme von Sozialhilfe freizuhalten (…Begründung zum NPflegeG, LT-Drucks. 13/1705, S. 20) und es sich somit um eine subjektbezogene Förderung handelt (…Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, a.a.O.), trägt die Vorschrift des § 13 NPflegeG dem Gedanken der objektbezogenen Förderung von Einrichtungen zur stationären Dauerpflege dadurch Rechnung, dass der Einrichtungsträger den Zuschuss beantragen kann und erhält (vgl. zum Vorstehenden: Urteile d. Sen. v. 11.12.2002 - 4 LB 131/02 u. 4 LB 130/02 -, s. auch Urt. v. 10.4.2002 - 4 LB 4/02 - zur Rückforderung des Zuschusses vom Heimträger).
- OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 12 LA 402/04
Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Investitionsaufwendungen; …
Nach mittlerweile einhellig anerkannter, auch von dem Kläger als zutreffend erachteter Auffassung handelt es sich bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach §§ 13 ff. NPflegeG nicht um eine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung und damit nicht um eine öffentliche Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI, sondern um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis gegenüber den bedürftigen Heimbewohnern, die dadurch von den Kosten - bzw. von einem Teil der Kosten - entlastet werden, die ihnen der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 SGB XI in Rechnung stellen kann (BSG, Urteil vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182 ff; 4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteile vom 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, PflR 2005, 182 ff. und - 4 LB 172/02 - , S. 9 f BA und vom 6.4.2004 - 4 LC 179/03 -, S. 10 ff BA sowie Beschluss vom 7.8.2003 - 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27 ff.; abweichend zunächst noch: VG Hannover, Urteil vom 25.2.2003 - 3 A 3989/02 -).Aus dieser rechtlichen Einordnung ergibt sich - auch dies bestreitet der Kläger jedenfalls im Grundsatz nicht - nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Rechtsfolge, dass eine Übernahme der nicht durch einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss gedeckten gesondert berechneten Investitionsaufwendungen durch den Träger der Sozialhilfe das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger voraussetzt (4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteil vom 6.4.2004 - 4 LC 179/03 -, S. 10 BA und Beschluss vom 7.8.2003 - 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27, 30; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20.9.2001 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 f.; zu einer Entscheidung der Schiedsstelle: Thür. OVG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 EO 819/02 -, FEVS 55, 485 ff.).
- OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 12 OB 391/03
Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; …
Hierzu zählen auch Streitigkeiten über Grund und Höhe der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG, unabhängig von der Frage, ob diese dem Begriff der öffentlichen (Objekt-)Förderung im Sinne des § 9 SGB XI unterfallen, oder eine subjektbezogene Förderung im Sinne einer Sozialleistung sui generis darstellen (im Sinne einer Einordnung als subjektive Förderung: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Urteile v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - und - 4 LB 172/02 - ; Beschl. v. 7.8.2003 - 4 ME 484/02 - , FEVS 55, 27 ff.;… nunmehr auch: BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - ;… vgl. weiterhin: Wilde, in: Hauck/Noftz, SGB XI, K § 9, Rz. 7; Spellbrink, ebenda, K § 82, Rz. 33a).
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