Rechtsprechung
| BGH, 21.09.1995 - V ZB 34/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 23
Rückübereignungsvormerkung ohne Löschungserleichterung - Wolters Kluwer
Auflassungsvormerkung - Löschung - Todesnachweis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 23
Zulässiger Inhalt einer Auflassungsvormerkung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
GBO § 23
Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Löschungserleichterung bei Rückauflassungsanspruch
Papierfundstellen
- BGHZ 130, 385
- NJW 1996, 59
- ZIP 1995, 1999
- MDR 1996, 463
- DNotZ 1996, 453
- FGPrax 1995, 225
- WM 1995, 2111
- BB 1995, 2500
- DB 1996, 87
- Rpfleger 1996, 100
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 09.02.1994 - 2 Wx 52/93
Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung
Auszug aus BGH, 21.09.1995 - V ZB 34/94
Auch die weitere Beschwerde, die das BayObLG mit Rücksicht auf den Beschl. des OLG Köln v. 9.2.1994, (Rpfleger 1994, 345).In diesem Fall könne nämlich der fortbestehende schuldrechtliche Anspruch als Rückstand der ebenfalls fortbestehenden Vormerkung begriffen werden und die Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel rechtfertigen (OLG Köln, Rpfleger 1994, 345; AG München, MittBayNot 1992, 279; Ertl, MittBayNot 1992, 195; Lülsdorf, MittRhNotK 1994, 129/134ff.; Rastätter, BWNotZ 1994, 135/137 f.).
- BGH, 26.03.1992 - V ZB 16/91
Wirksamwerden vormerkungswidriger Verfügung - Grundbuchberichtigung bei Tod des …
Auszug aus BGH, 21.09.1995 - V ZB 34/94
Betroffen ist allein -- wie der Senat in seiner bereits zitierten Entscheidung dargelegt hat (BGHZ 117, 390/3931) -- der schuldrechtliche Anspruch.
- BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11
Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung …
§ 23 GBO findet auf Rückauflassungsvormerkungen keine Anwendung; dies gilt unabhängig davon, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch mit dem Tod des Berechtigten erlischt (Senatsbeschluss vom 26. März 1992 - V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392) oder auf dessen Erben übergehen kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1995 - V ZB 34/94, BGHZ 130, 385, 388). - OLG München, 25.04.2018 - 34 Wx 359/17
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; Everts MittBayNot 2015, 315/316). - OLG Köln, 16.04.2018 - 2 Wx 168/18
Voraussetzungen der Löschung einer auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkten …
Bei dem Rückauflassungsanspruch handelt es sich nicht um mögliche Rückstände, sondern um das Recht selbst, mag auch sein Fortbestand nach Fristablauf wegen der vereinbarten Bedingungen die Ausnahme bilden; hier müssen die Interessen der Berechtigten im Vordergrund stehen (BGHZ 130, 385).
- OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 208/16
Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruchs sichernden Vormerkung …
Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; BayObLG MittBayNot 1995, 291/292; Everts MittBayNot 2015, 315 f.). - BGH, 11.07.1996 - IX ZR 81/94
Anfechtung von Rechten gegenüber den Erben; Erteilung einer Sterbeurkunde zum …
Nicht durchgesetzte Leistungsrückstände aus dem vorgemerkten Anspruch können nach dem Tode des Inhabers nicht mehr entstehen (vgl. BGHZ 117, 390, 392; BGH, Beschl. v. 21. September 1995 - V ZB 34/94, NJW 1996, 59, 60). - OLG München, 28.04.2011 - 34 Wx 72/11
Grundbuchverfahren: Ausscheiden eines Grundstücks aus der Nacherbfolge; …
Eine Löschung gemäß § 23 Abs. 1 GBO oder § 23 Abs. 2 GBO kommt nicht in Betracht (siehe zu allem BayObLG DNotZ 1996, 20; vgl. auch BGH FGPrax 1995, 225;… BGHZ 117, 390 und Demharter § 23 Rn. 11).Die dazu entwickelte Rechtsprechung vor allem des Bundesgerichtshofs, die die Interessen des (bzw. der) aus der Vormerkung Berechtigten in den Vordergrund rückt (vgl. insbesondere BGH FGPrax 1995, 225/226), würde konterkariert, wenn die sonst notwendige Bewilligung des Berechtigten durch Beweiserleichterungen zugunsten des Grundstückseigentümers ersetzbar wäre.
- OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390, 393 f.; BGHZ 130, 385, 388 f.). - OLG Hamm, 08.04.2010 - 15 W 64/10
Auslegung einer Rückübertragungsklausel in einem notariellen Übertragungsvertrag …
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O sowie, BGHZ 130, 385 = NJW 1996, 59) sind jedoch bei einer Auflassungsvormerkung Rückstände von Leistungen ausgeschlossen. - OLG Düsseldorf, 28.10.2020 - 3 Wx 103/20 Denn hinsichtlich einer Rückauflassungsvormerkung ist ein Löschungserleichterungsvermerk nicht zulässig (ausführlich: BGH NJW 1992, 1683; NJW 1996, 59), weswegen dieser im Ergebnis zu Recht nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
- OLG München, 08.04.2010 - 34 Wx 21/10
Grundbuchsache: Anfechtbarkeit des rechtlichen Hinweises auf eine notwendige …
Dies gilt auch dann, wenn sie ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden ist (BGHZ 130, 385;… Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. §§ 23, 24 Rn. 45). - AG Bonn, 05.03.2018 - Bonn 20644/5 (B0-20644-5)
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