Rechtsprechung
| KG, 11.02.2004 - 24 W 56/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars - Beschwerdebefugnis der Wohnungseigentümer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gerichtliche Festsetzung des Verwalterhonorars
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verwalter muß ggf. auch ohne Verwaltervertrag bezahlt werden
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Verwaltervergütung auch ohne Vertrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gerichtliche Festsetzung von Verwalterhonoraren als unzulässiger Eingriff in Beschlusskompetenz und Beschlussautonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft; Anforderungen an Beschwerdeberechtigung; Anforderungen an rückwirkende Festsetzung von Verwalterhonoraren
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 70 II 59/01
- LG Berlin, 11.01.2002 - 85 T 262/01
- KG, 11.02.2004 - 24 W 56/02
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 109
- ZMR 2004, 459
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- RG, 30.04.1901 - II 59/01
Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozesse.
Auszug aus KG, 11.02.2004 - 24 W 56/02
Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2001 festzusetzen; diese Vergütung kann die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss ändern, hat das Amtsgericht zu dem neuen hiesigen Verfahren 70 II 59/01 WEG abgetrennt.unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 28. Juni 2001 - 70 II 59/01 WEG -.
Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 28. Juni 2001 - 70 II 59/01 WEG - auf die sofortige Beschwerde geändert und wie folgt neu gefasst:.
- BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92
Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach …
- BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03
Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über …
Auszug aus KG, 11.02.2004 - 24 W 56/02
Die Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde scheitert nicht an der fehlenden Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners, der bereits dann, ohne persönlich benachteiligt zu sein, beschwerdebefugt ist, wenn er die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung gerichtlich nachprüfen lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, V ZB 11/03, m.w.N., NJW 2003, 3124 = ZMR 2003, 750 = GE 2003, 1333;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 16).
- OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 20/07
Nachweis des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingter Bevollmächtigung zur …
Lediglich dann, wenn das Grundbuchamt berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat, kann es - ausgehend von dem Grundsatz, daß es nicht sehenden Auges eine Eintragung vornehmen soll, durch welche das Grundbuch unrichtig würde (vgl. BayObLGZ 1974, 336 [339]; OLG Düsseldorf, FGPrax 2004, 109;… Demharter, a.a.O., § 20, Rdn. 38) - den Beteiligten aufgeben, diese Zweifel auszuräumen. - KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03
Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender …
Im Anschluss an BGH NJW 2003, 3124 = ZMR 2003, 750 hat der Senat bereits mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 11. Februar 2004 (24 W 56/02) entschieden, dass es bei der Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht allein auf die persönlichen finanziellen Nachteile ankommt, hier also nicht nur auf die auf die Antragsteller entfallenden anteiligen Kosten für die Fahrradständer, zumal die Antragsteller bei einer Auftragsvergabe im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften könnten. - KG, 18.02.2004 - 24 W 154/03
Antragsbefugnis; Verfahrensstandschaft; werdender Wohnungseigentümer
Im Anschluss an BGH NJW 2003, 3124 = ZMR 2003, 750 hat der Senat bereits mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 11. Februar 2004 (24 W 56/02) entschieden, dass es bei der Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht allein auf die persönlichen finanziellen Nachteile ankommt, hier also nicht nur auf die auf die Antragsteller entfallenden anteiligen Kosten für die Fahrradständer, zumal die Antragsteller bei einer Auftragsvergabe im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften könnten.
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