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Rechtsprechung
   OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38235
OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19 (https://dejure.org/2019,38235)
OLG München, Entscheidung vom 12.11.2019 - 31 Wx 183/19 (https://dejure.org/2019,38235)
OLG München, Entscheidung vom 12. November 2019 - 31 Wx 183/19 (https://dejure.org/2019,38235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung - Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für ersten Erbfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2084 ; BGB § 133
    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 280
  • FamRZ 2020, 460
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben …

    Auszug aus OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
    Das Nachlassgericht kann einen entsprechenden Willen der Ehegatten bei der Errichtung der Verfügung unterstellen, ohne diesen zuvor im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, wenn es für den unterstellten Willen im Testament keine hinreichende Andeutung zu erkennen vermag (Anschluss an BGH NJW 2019, 2317 (2319).

    Das Nachlassgericht durfte einen entsprechenden Willen unterstellen und zugleich im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, ob ein entsprechender Wille im Testament angedeutet ist oder nicht (BGH NJW 2019, 2317/2319).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
    Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben und fehlt eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, bildet die Verwendung der Begriffe "nach unserem Tod" und "wir" keine hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten (Anschluss an BGHZ 80, 242; OLG München FG Prax 2013, 72).

    Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig (BGH NJW 1981, 1737; OLG München FGPrax 2013, 72).

  • OLG München, 19.12.2012 - 31 Wx 434/12

    Erbscheinsverfahren: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
    Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig (BGH NJW 1981, 1737; OLG München FGPrax 2013, 72).
  • BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96

    Auslegung einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
    a) Bei einer Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376; FamRZ 2012, 26;… Leipold in: MüKo/BGB, 7. Auflage § 2084 Rn. 1;… Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 3. Auflage § 2084 Rn. 9;… Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht, 11. Auflage § 9 Rn. 11;… Fleindl in: NK-Erbrecht 5. Auflage § 2084 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 20 W 116/19

    Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages …

    Eine von dem Testierenden zwar gewollte Erbeinsetzung, die in einem Testament aber nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig (OLG München, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).

    Auch wenn Ehegatten sich häufig gegenseitig selbst bedenken, bietet dies keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung; eine solche kann daher nicht schon allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes angenommen werden (OLG München, Beschlüsse vom 11.03.2020, Az. 31 Wx 10/20, Tz. 9 und vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19, Tz. 18; beide zitiert nach juris).

    Auch die Formulierung "nach unserem Tod" lässt nicht darauf schließen, dass die Eheleute wollten, dass der überlebende Ehegatte Erbe des erstversterbenden werden solle (vgl. für ein im Wortlaut sehr ähnliches Testament: OLG München, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19, zitiert nach juris Tz. 22).

  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung …

    Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament Schlusserben eingesetzt haben und die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (vom Senat bejaht im Beschluss vom 20.03.2021, 3 W 38/21; Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280; dagegen OLG München Beschluss vom 12.11.2019, 31 Wx 183/19), kann hier dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 30.03.2021 - 3 W 38/21

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des überlebenden …

    Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben und fehlender ausdrücklicher Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten die Verwendung der Begriffe "nach unserem Tod" und "wir" keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden abgibt, weil ein derartiger Wille in auf diese Weise formulierten Testamenten nicht einmal "anklingt" (vgl. OLG München FGPrax 2013, 72; OLG München FGPrax 2019, 280).

    Anders liegt es jedoch in dem Fall, dass die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (zutr. Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament Schlusserben eingesetzt haben und die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (vom Senat bejaht im Beschluss vom 20.03.2021, 3 W 38/21; Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280; dagegen OLG München Beschluss vom 12.11.2019, 31 Wx 183/19), kann hier dahinstehen.
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