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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23086
OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12 (https://dejure.org/2013,23086)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2013 - 4 UF 211/12 (https://dejure.org/2013,23086)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 (https://dejure.org/2013,23086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige Teilentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige Teilentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wunsch nach Neuverheiratung kein Grund für Anerkennung einer unzumutbarer Härte im Scheidungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wunsch nach Neuverheiratung kein Grund für Anerkennung einer unzumutbarer Härte im Scheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wunsch nach Neuverheiratung kein Grund für Anerkennung einer unzumutbaren Härte im Scheidungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamFR 2013, 427
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Denn für die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auf die Zeit seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Rn. 32 Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde darauf beruft, das Scheidungsverfahren sei in den Zeiträumen von 22.12.2010 bis 30.08.2011 und 13.03.2012 bis 07.05.2012 nicht betrieben worden, kann dies schon deshalb dahinstehen, weil derartige Zeiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Beurteilung der außergewöhnlichen Verzögerung nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334).

    Rn. 33 Die Zeitdauer von 3 Jahren und einem Monat rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, da eine solche in der Regel bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Verfahrensdauer angenommen wird (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334).

    Dies gilt namentlich dann, wenn die Folgesache Unterhalt der Regelung bedarf, da diese unmittelbar die gegenwärtige Lebenssituation des potentiell Unterhaltsberechtigten betrifft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898).

    Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

  • OLG Hamm, 01.12.2006 - 12 UF 168/06

    Scheidung vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei länger …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Rn. 33 Die Zeitdauer von 3 Jahren und einem Monat rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, da eine solche in der Regel bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Verfahrensdauer angenommen wird (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334).

    Vor diesem Hintergrund beinhaltet allein die außergewöhnliche Verzögerung der Entscheidung noch keine unzumutbare Härte, vielmehr ist eine solche nur anzunehmen, wenn darüber hinaus das Interesse des scheidungswilligen Antragstellers an einer baldigen Scheidung vorrangig gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Folgesache vorrangig ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228; OLG Hamm FamRZ 2007, 651).

    Rn. 36 Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Vorrang angenommen werden kann, wenn auf Seiten des Ehemannes der Wunsch nach einer baldigen Eheschließung mit seiner neuen Lebensgefährtin besteht, damit das von dieser erwartete gemeinsame Kind noch ehelich geboren werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; a.A. OLG Köln FamRZ 2010, 659).

    Denn ein solches Interesse des die Scheidung begehrenden Ehegatten allein rechtfertigt ohne hinzutretende Umstände nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

  • OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10

    Scheidungsverbundverfahren: anwendbares Verfahrensrecht; Zulässigkeit der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Denn für die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auf die Zeit seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Rn. 35 Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über den Verbund in erster Linie dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen, die Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist daher eng auszulegen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Denn ein solches Interesse des die Scheidung begehrenden Ehegatten allein rechtfertigt ohne hinzutretende Umstände nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Danach kommt im Rahmen einer durch das Gericht zu treffenden Ermessenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043) eine Auflösung des Verbunds dann in Betracht, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. hier der diesem Zeitpunkt entsprechende Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren.

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2001 - 5 UF 143/00

    Verfahrensverbund, Abtrennung von Folgesachen, außergewöhnliche Verzögerung des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Rn. 32 Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde darauf beruft, das Scheidungsverfahren sei in den Zeiträumen von 22.12.2010 bis 30.08.2011 und 13.03.2012 bis 07.05.2012 nicht betrieben worden, kann dies schon deshalb dahinstehen, weil derartige Zeiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Beurteilung der außergewöhnlichen Verzögerung nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334).

    Rn. 33 Die Zeitdauer von 3 Jahren und einem Monat rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, da eine solche in der Regel bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Verfahrensdauer angenommen wird (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334).

  • OLG Karlsruhe, 25.02.1997 - 2 WF 15/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Denn nach der vorliegenden Beendigung der Auskunftsstufe wäre die Fortsetzung des Verfahrens der Folgesache in der Leistungsstufe auch auf Antrag des Antragstellers möglich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224), gegebenenfalls durch antragsabweisende Säumnisentscheidung, und selbst bei einer streitigen Entscheidung in der Folgesache stand einer zeitnahen Entscheidung im Anschluss an den Termin vom 26.06.2012 nichts entgegen, da ein zeitaufwendiger Verfahrensverlauf - etwa in Folge einer Beweisaufnahme - nicht zu erwarten war.
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 4 UF 121/08

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt; Voraussetzungen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Rn. 36 Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Vorrang angenommen werden kann, wenn auf Seiten des Ehemannes der Wunsch nach einer baldigen Eheschließung mit seiner neuen Lebensgefährtin besteht, damit das von dieser erwartete gemeinsame Kind noch ehelich geboren werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; a.A. OLG Köln FamRZ 2010, 659).
  • OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03

    Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Da es sich bei den Vorschriften zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund um zwingende Verfahrensvorschriften handelt, die nicht der Disposition der beteiligten Eheleute unterliegen (vgl. BGH FamRZ 1991, 687), ist mithin allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Unterhalt nach der vorliegend allein in Erwägung zu ziehenden Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG vorliegen.
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12
    Dabei folgt die notwendige Beschwer der Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung daraus, dass dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen ihren Willen stattgegeben wurde (vgl. BGH FamRZ 2008, 2268 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

  • OLG Hamburg, 11.07.2000 - 2 UF 126/98
  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer …

    Ob die Verfahrensdauer dann, wenn sie - wie hier - mit über 4 ½ Jahren auch die normale Dauer von 2 Jahren ab Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 - FamFR 2013, 427; OLG Hamm, Urteil vom 01. Dezember 2006 - 12 UF 168/06 - FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08. Mai 2001 - 5 UF 143/00 - FamRZ 2002, 334) um mehr als das Doppelte übersteigt, für sich isoliert betrachtet ohne Weiteres die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 10 UF 43/13 - FamFR 2013, 328; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 17. November 2009 - II-4 UF 121/08, 4 UF 121/08 - FamRZ 2010, 659), kann vorliegend dahinstehen, da weitere Umstände vorliegen, die die Annahme einer unzumutbaren Härte begründen.

    Rn. 90 Dass W schon während des laufenden Verfahrens am 24.10.2011 geboren worden ist, spricht nicht dafür, es wegen der Vaterschaftsanerkennung bei den jetzigen schwebenden Verhältnissen zu belassen, weil er ohnehin nichtehelich geboren worden ist und eine Eheschließung erst nach seiner Geburt möglich ist (…vgl. auch OLG Köln, a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 - FamFR 2013, 427).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16

    Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Diese liegt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 687 zur inhaltsidentischen Norm des § 628 ZPO a.F.), der sich der Senat wie bereits zuvor (Senatsbeschlüsse in den Verfahren 4 UF 6/13 und 4 UF 211/12) auch hier anschließt, regelmäßig dann vor, wenn das Verbundverfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. dem diesem Zeitpunkt entsprechenden Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages länger als zwei Jahre dauert.
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