Weitere Entscheidung unten: KG, 09.09.1999

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.11.1998 - 5 W 806/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6098
OLG Koblenz, 18.11.1998 - 5 W 806/98 (https://dejure.org/1998,6098)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.11.1998 - 5 W 806/98 (https://dejure.org/1998,6098)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. November 1998 - 5 W 806/98 (https://dejure.org/1998,6098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme auf hälftige Freistellung aus einem gemeinsam aufgenommenen Konsumentendarlehen nach erfolgter Trennung der Ehegatten; Zumutbarkeit der Durchsetzung eines Anspruchs im Hausratsverteilungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HausratsVO § 10
    Freistellungsklage - Hausratskredit - Hausratsverteilungsverfahren - Rechtsschutzinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Trier - 5 O 162/98
  • OLG Koblenz, 18.11.1998 - 5 W 806/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1093
  • FamRZ 2000, 304
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Rechtsprechung
   KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9630
KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99 (https://dejure.org/1999,9630)
KG, Entscheidung vom 09.09.1999 - 12 W 6245/99 (https://dejure.org/1999,9630)
KG, Entscheidung vom 09. September 1999 - 12 W 6245/99 (https://dejure.org/1999,9630)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 304
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher

    Bislang wurde überwiegend angenommen, dass das Zivilgericht zur Entscheidung über einen (isoliert geltend gemachten) Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zuständig ist, wenn der fordernde Ehegatte freiwillig aber endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht verlangt, dass ihm die Mitbenutzung wieder eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753; KG FamRZ 2000, 304; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 171).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 Sdb (FamS) Zust 6/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt

    (2) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass immer dann, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung endgültig aufgegeben hat und sich die Parteien nur noch um die Nutzungsentschädigung streiten, eine sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte nicht mehr gegeben ist (vgl. KG FamRZ 2000, 304 f.; OLG Hamburg FamRZ 1982, 941; zum Streitstand vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2001, 45 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB ): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931 ; KG, FamRZ 2000, 304 ; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • KG, 15.08.2000 - 18 UF 10350/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 9. September 1999 (12 W 6245/99) verwiesen.
  • KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06

    Sachliche Zuständigkeit für den Streit getrennt lebender Eheleute über eine

    § 745 Abs. 2 BGB ist dann alleinige Anspruchsgrundlage, wenn der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig verlassen hat und diese keine Ehewohnung mehr ist (KG, FamRZ 2000, 304; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rn. 52 b).
  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
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