Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.01.1982

Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80   

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https://dejure.org/1981,178
BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsaussicht - Zeitsoldat - Wert des Anspruches auf Nachversicherung - Gesetzliche Rentenversicherung - Bewertung - Ende der Ehe - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 100
  • NJW 1981, 2187
  • MDR 1981, 921
  • FamRZ 1981, 856
  • FamRZ 1982, 362
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts]).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.).

    Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand angeknüpft, wonach das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858).

    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).

    Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche Erlangung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861).

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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1313
BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81 (https://dejure.org/1982,1313)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1982 - IVb ZB 544/81 (https://dejure.org/1982,1313)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 (https://dejure.org/1982,1313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1754
  • MDR 1982, 564
  • FamRZ 1982, 362
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
    Gleichwohl ist der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 (103) davon ausgegangen, daß nach der allgemeinen Regel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB den Versorgungsanwartschaften auch im Rahmen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB die - schwächeren - Aussichten auf eine Versorgung gleichgestellt sind (ebenso die im Schrifttum herrschende Meinung: Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978 BGB § 1587 a Rdn. 23 ff.; MünchKomm/Maier, BGB § 1587 a Rdn. 29 f.; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 a BGB Anm. III 1 a cc = S. 23).

    Allerdings wird der Anteil späterer Lebenszeitbeamter hier erheblich höher liegen als bei den Soldaten auf Zeit, für die er mit allenfalls 5 % beziffert worden ist (vgl. BGHZ 81, 100, 104).

    Die damit gebotene Beurteilung, daß der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine Aussicht auf Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erlangt, entspricht der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Schmalhofer DOD 1977, 97, 98; Soergel/Minz, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 13; Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO; MünchKomm/Maier a.a.O. § 1587 a Rdn. 30 und Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 29, 30; siehe auch die weiteren Nachweise dort und in dem Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 104; a.A. Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch a.a.O. BGB § 1587 a Rdn. 27).

    Ihre versorgungsrechtliche Stellung gleicht damit der von Soldaten auf Zeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 3 AVG, §§ 1229 Abs. 1 Nr. 5, 1232 Abs. 3 RVO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; ebenso schon Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 104).

    Denn als solche kommt nur eine dem Grunde und der Höhe nach gesicherte Aussicht in Betracht, nach Erfüllung aller Voraussetzungen (mit Ausnahme von Wartezeiten und dergl. vgl. § 1587 a Abs. 7 BGB) einen Anspruch auf Versorgung zu erhalten (Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 102 f.).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
    Ist ein Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden, so verbleibt es beim sogenannten Quasi-Splitting in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Anschluß an Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Erwerb einer unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallenden Versorgungsaussicht in der Zeit zwischen Ehezeitende und tatrichterlichen Entscheidung beeinflußt nach den Grundsätzen des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschlusses vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 - die Form des Versorgungsausgleichs.

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = JZ 1981, 624 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 129/78] = WM 1981, 950 = Betrieb 1981, 2035 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst. b AVG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten.
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf sie - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.1981 - 7 WF 32/81
    Auszug aus BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
    Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht diese Regelung mit Beschluß vom 22. Januar 1981, abgedruckt in FamRZ 1981, 677, geändert.
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 ­ IVb ZB 544/81 ­ FamRZ 1982, 362, 363).

    Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 ­ IVb ZB 873/80 ­ FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 ­ XII ZB 76/98 ­ FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt.

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -FamRZ 1982, 362, 363).

    Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 -FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt.

  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).
  • BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 634/81

    Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte eines Zeitsoldaten nach

    Wegen der Begründung wird auf den beigefügten, zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - verwiesen.

    Der Beamte auf Probe erwirbt demgegenüber eine Aussicht auf Versorgung, die - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO).

    Ist ein Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden, so verbleibt es bei dem sogenannten Quasi-Splitting in - nunmehr direkter - Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 aaO).

    Weil jedoch nunmehr diese Versorgungsaussicht des Ehemannes gegen seinen Dienstherrn, das Land Niedersachsen, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Verfügung steht, findet nach dem Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 (aaO) das Quasi-Splitting - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht mehr zu Lasten der Nachversicherungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern in jetzt direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der jetzt bestehenden Versorgungsaussicht als Probebeamter statt.

  • BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung - Anrechnung von

    Das Nämliche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363).

    Der Beamte auf Probe erwirbt eine - im Vergleich zum Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten - weiter verfestigte Aussicht auf Versorgung, die bereits unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 a.a.O. S. 364).

    Das Quasi-Splitting findet nunmehr - zum Wert der fiktiven Nachversicherung - in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Aussicht auf Beamtenversorgung statt (s. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 13. Januar 1982 aaO).

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Insoweit gilt Entsprechendes wie bei der Einbeziehung bloßer Versorgungsaussichten in den Versorgungsausgleich (vgl. dazu BGHZ 81, 100, 103; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat bisher entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist, wohingegen die Form des Ausgleichs dadurch nicht berührt wird, diese sich vielmehr nach den Umständen richtet, die bei der - tatrichterlichen - Entscheidung gegeben sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 - und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Dieses .sah vielmehr, wie in dem angefochtenen Beschluß anhand der Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt ist, außer im Falle des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB eine Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen der die Versorgungslage der Ehegatten bestimmenden tatsächlichen, individuellen Verhältnisse bei der Höhe des Ausgleichs nicht vor (BGHZ aaO.; Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006).
  • BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 590/81

    Versorgunsgausgleich zwischen Ehegatten bei einer Scheidung - Ausgleich im Wege

    Zu alledem wird auf den Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) und auf den beigefügten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - verwiesen.

    Der Beamte auf Probe erwirbt demgegenüber eine Aussicht auf Versorgung, die unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO).

    Ist ein Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe - oder, wie hier, Beamter auf Lebenszeit - geworden, so verbleibt es bei dem sogenannten Quasi-Splitting in nunmehr direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 aaO).

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 731/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erlangung von Rentenanwartschaften -

  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 653/81

    Alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht auf Nachversicherung in der

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.05.2013 - 128 F 13508/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich der Anrechte eines Soldaten; Ausgleich von

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 860/80

    Bemessung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

  • OLG Frankfurt, 30.11.2011 - 5 UF 81/11

    Versorgungsausgleich: Behandlung eines Anrechts des Beamten auf Widerruf

  • OLG Nürnberg, 07.03.2013 - 7 UF 1743/12

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte als Zeitsoldat und als Beamter auf

  • BGH, 30.03.1983 - IVb ZB 760/81

    Versorgungsausgleich - Weitere Beschwerde - Maßgeblicher Zeitpunkt - Weitere

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81

    Einbeziehung von durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnisses

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83

    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA -

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 66/83

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkungen eines Wegfalls eines örtlichen

  • BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81

    Versorgungsausgleich nach Scheidung zwischem einen Beamten und Ehefrau -

  • BGH, 30.03.1983 - IVb ZB 558/81

    Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht entweder auf

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 900/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkung eines im

  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 727/80

    Geltung des zivilprozessualen Mündlichkeitsprinzips im Verfahren über eine

  • BGH, 20.04.1983 - IVb ZB 773/81

    Begründung von Rentenanwartschaften - Begriff des Quasi-Splittings - Anspruch auf

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 503/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Aussichten auf eine Versorgungsrente -

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 690/80

    Ausgleich von Versorgungsanrechten eines Zeitsoldaten - Begründung von

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 754/81

    Ausgleich von Versorgungsanwartschaften eines Zeitsoldats - Berücksichtigung der

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 912/80

    Versorgungsausgleichs eines Zeitsoldaten im Wege des Quasi-Splitting -

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 901/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anspruch auf eine Rentenanwartschaft aus

  • BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 568/81

    Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten - Maßgeblichkeit der als

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 788/80

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs - Verweisung eines Zeitsoldates

  • BGH, 10.02.1982 - IVb ZB 777/81

    Berücksichtigung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft bei

  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 569/81

    Ausgleichung des durch den Dienst als Zeitsoldat begründeten Versorgungsanrechts

  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 671/80

    Versorgungsaussicht eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst - Ausgleich der

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 692/80

    Versorgungsausgleich bei Rentenanwartschaften nach Scheidung - Anforderungen an

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 758/80

    Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Anwartschaft auf

  • OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 735/80

    Bewertung der im öffentlichen Dienst erworbenen Versorgungsanrechte einer Ehefrau

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