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   BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87   

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BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87 (https://dejure.org/1987,1847)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87 (https://dejure.org/1987,1847)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 1987 - BReg. 1 Z 35/87 (https://dejure.org/1987,1847)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1298
  • Rpfleger 1987, 498
  • Rpfleger 1988, 96
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    a) Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht darauf beschränkt, lediglich das vom Tatsachengericht gehandhabte Ermessen nachzuprüfen; denn die in § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgestellte Voraussetzung der besonderen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLGZ 1977, 22/26 m.w.Nachw.), so daß das Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen hat, ob die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit richtig bewertet sind und den Rechtsbegriff ausfüllen (BayObLGZ 1982, 363/367 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 27 RdNr. 30 m.w.Nachw.).

    b) Besondere Gründe im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht einzuräumen, darüber zu befinden, ob sie den Unterhalt durch eine im voraus bar zu zahlende Geldrente oder in anderer Art gewähren (BayObLGZ 1977, 22/24; KG NJW 1969, 2241; OLG Frankfurt NJW 1977, 1297).

    Hierbei müssen die im Einzelfall gegebenen Umstände dahin abgewogen werden, ob die von den Eltern getroffene Bestimmung dem wohlverstandenen Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes entspricht oder zuwiderläuft (BayObLGZ 1977, 22/24).

    Daß solche Erwägungen im Rahmen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB anzustellen sind, ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (BayObLG FamRZ 1977, 263/265, in BayObLGZ 1977, 22 insoweit nicht abgedruckt; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; Soergel RdNr. 16 und BGB -RGRK RdNr. 22 a.E., je zu § 1612).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Erreichen der Volljährigkeit für sich allein noch keinen besonderen Grund darstellt; denn das Bestimmungsrecht gilt auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern (BayObLGZ 1977, 22/25 m.w.Nachw.).

    Dies würde zwar einen besonderen Grund im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen (vgl. BayObLGZ 1977 22/26 und BayObLG FamRZ 1986, 930), kann aber nicht daraus hergeleitet werden, daß die Telefongespräche der Söhne beschränkt werden und der Vater zwei Räume sich und seiner Ehefrau vorbehält.

    Auch bislang hat die Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit ganz andere tatsächliche Voraussetzungen verlangt, z.B. einen unangemessen schlechten Schlaf- und Wohnraum mit entwürdigender Behandlung (BayObLG FamRZ 1986, 930) oder körperliche Mißhandlungen (BayObLGZ 1977, 22/25).

  • BayObLG, 25.03.1986 - BReg. 1 Z 5/86
    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    Daß dieser Naturalunterhalt unter unzumutbaren Bedingungen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 930) gewährt worden wäre, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und hatte hierzu auch keinen Anlaß; denn den Söhnen wäre jeweils das von ihnen bisher beanstandungslos bewohnte Zimmer und eine angemessene Verpflegung zur Verfügung gestanden.

    Dies würde zwar einen besonderen Grund im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen (vgl. BayObLGZ 1977 22/26 und BayObLG FamRZ 1986, 930), kann aber nicht daraus hergeleitet werden, daß die Telefongespräche der Söhne beschränkt werden und der Vater zwei Räume sich und seiner Ehefrau vorbehält.

    Auch bislang hat die Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit ganz andere tatsächliche Voraussetzungen verlangt, z.B. einen unangemessen schlechten Schlaf- und Wohnraum mit entwürdigender Behandlung (BayObLG FamRZ 1986, 930) oder körperliche Mißhandlungen (BayObLGZ 1977, 22/25).

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    Diese Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof in NJW 1981, 574 und von mehreren Oberlandesgerichten vertreten (vgl. die Nachweise bei Soergel § 1612 RdNr. 6 und OLG Hamm NJW 1985, 1347 ).

    Die dagegen vorgebrachte Kritik (Wiesner FamRZ 1977, 28; Schwerdtner JZ 1981, 399) überzeugt nicht.

  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 604/80

    Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens

    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    Gerade bei Schülern, die wie die Antragsteller sich wegen Schuljahrwiederholungen um zwei und drei Jahre im Rückstand befinden, wird der durch den Naturalunterhalt erhöhte und gerechtfertigte Einfluß der Eltern auf die Lebensführung des Kindes (vgl. BGH FamRZ 1982, 250 ) jedenfalls dann im Interesse des Kindes liegen, wenn die Eltern der Schulausbildung nicht gleichgültig oder in der Weise gegenüberstehen, daß sie das Selbstbestimmungsrecht des volljährigen Kindes mißachten.
  • OLG Frankfurt, 19.04.1977 - 20 W 217/77

    Abänderung der elterlichen Bestimmung des Unterhalts in Naturalleistungen in

    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    b) Besondere Gründe im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht einzuräumen, darüber zu befinden, ob sie den Unterhalt durch eine im voraus bar zu zahlende Geldrente oder in anderer Art gewähren (BayObLGZ 1977, 22/24; KG NJW 1969, 2241; OLG Frankfurt NJW 1977, 1297).
  • BayObLG, 27.10.1982 - BReg. 1 Z 65/82
    Auszug aus BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    a) Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht darauf beschränkt, lediglich das vom Tatsachengericht gehandhabte Ermessen nachzuprüfen; denn die in § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgestellte Voraussetzung der besonderen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLGZ 1977, 22/26 m.w.Nachw.), so daß das Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen hat, ob die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit richtig bewertet sind und den Rechtsbegriff ausfüllen (BayObLGZ 1982, 363/367 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 27 RdNr. 30 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nur eine wirksame Bestimmung abgeändert werden könne (BayObLGZ 1977, 22/23 f.; 1979, 164/167; 1988, 422/423) und daß unter einer solchen eine "an sich zulässige" Bestimmung zu verstehen sei (BayObLGZ 1979, 164/167; BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 48. Aufl. Anm. 3 und BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 1612).

    Ob eine an sich zulässige Bestimmung vorliegt, habe das Vormundschaftsgericht als Vortrage zu prüfen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301).

    Soweit allerdings in Frage stand, ob das Bestimmungsrecht einem geschiedenen Ehegatten allein zusteht und von diesem wirksam ausgeübt werden konnte (vgl. zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage BGHZ 104, 224/225 f.), hat der Senat eine Prüfungspflicht des Prozeßgerichts angenommen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301).

    Sie berücksichtigen die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zum Vorliegen von "besonderen Gründen" entwickelt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 1298/1299 m.w.Nachw.).

    Hierauf Rücksicht zu nehmen gebietet § 1618 a BGB (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1299).

  • BayObLG, 14.04.1992 - 1Z BR 27/92

    Änderung der Unterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Gründe ist vom Gericht der weiteren Beschwerde dahingehend nachzuprüfen, ob die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit richtig bewertet sind und den Rechtsbegriff ausfüllen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1299 m.w.Nachw.).

    Hierin kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1977, 22/25 f.; BayObLG FamRZ 1979, 950/951; 1985, 513/515; 1987, 1298/1300; 1990, 905/907), ein besonderer Grund vorliegen, der eine Änderungsentscheidung rechtfertigt (vgl. auch MünchKomm/Köhler BGB 2.Aufl. Rn. 35, Palandt/Diederichsen BGB 51.Aufl. Rn. 19, Soergel/Häberle Rn. 15, BGB - RGRK/Mutschler 12.Aufl. Rn. 21, Erman/Küchenhoff BGB 8.Aufl. Rn.4, jeweils zu § 1612).

  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Insbesondere muss für die anzulegenden Maßstäbe zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden (vgl. z.B BayObLG FamRZ 1987, 1298; 2000, 976).
  • BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98

    Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

    Insbesondere muß für die anzulegenden Maßstäbe zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1299).
  • OLG Hamm, 13.01.1999 - 6 UF 187/98

    Unterhalt für ein volljähriges Kind in Form eines Naturalunterhalts oder

    Solche besonderen Gründe im Sinne des Gesetzes müssen im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in Natur statt durch einer monatlichen Geldrente zu gewähren ist (vgl. Pachtenfels in MDR 1993, Seite 1029; BayObLG in FamRZ 1987, Seite 1298).
  • OLG Hamburg, 21.07.1988 - 2 W 36/88

    Änderung einer Unterhaltsbestimmung; Besondere Gründe; Verwitweter Vater; Freund

    Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die besonderen Gründe, die gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Änderung der von den Eltern getroffenen Bestimmung berechtigen, Umstände sein müssen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, wegen deren § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern das Recht gibt, die Art der Unterhaltsgewährung zu bestimmen und insbesondere auch das volljährige Kind auf den Empfang von Naturalunterhalt zu verweisen (vgl. zuletzt etwa BayOblG FamRZ 87, 1298 ).
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