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   OLG Brandenburg, 08.09.1998 - 10 WF 25/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10071
OLG Brandenburg, 08.09.1998 - 10 WF 25/98 (https://dejure.org/1998,10071)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.1998 - 10 WF 25/98 (https://dejure.org/1998,10071)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 1998 - 10 WF 25/98 (https://dejure.org/1998,10071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellen eines Kostenfestsetzungsantrags durch den Anwalt für seine Partei; Stellen eines Kostenfestsetzungsantrags durch eine Partei im eigenen Namen; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts ; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Hinblick ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1218
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den

    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Celle, 08.09.2015 - 2 W 193/15

    Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf Gebühren

    Nicht zuletzt hätte die Rechtspflegerin den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten um Klarstellung ersuchen müssen, wenn aus ihrer Sicht die Person des Beschwerdeführers zweifelhaft war (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218 f.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rz. 8), zumal bereits den Schriftsätzen im Festsetzungsverfahren nicht ausdrücklich zu entnehmen war, in wessen Namen die Kostenfestsetzung begehrt worden ist.
  • OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05

    Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder

    Wird dieses versäumt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag im Namen seiner Partei stellt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1218 [m. w. N.]; OLG Hamm, AnwBl 1982, 383; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 151).
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