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   OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01   

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https://dejure.org/2003,12287
OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01 (https://dejure.org/2003,12287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2003 - 15 W 393/01 (https://dejure.org/2003,12287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 15 W 393/01 (https://dejure.org/2003,12287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2229 Abs. 4
    Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 7 T 139/01
  • OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 659
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 12.11.1996 - 15 W 233/96

    Zum Umfang der Ermittlungspflicht bei behaupteter Testier- oder

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Dabei genügt zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026).

    Von diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. Senat, OLGZ 1989, 271; FamRZ 1997, 1026) ist das Landgericht erkennbar ausgegangen.

  • KG, 07.09.1999 - 1 W 4291/98

    Wirksamkeit eines (früheren) privatschriftlichen Testaments der Erblasserin auf

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als einer das Erbrecht vernichtenden Tatsache hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. KG, NJW 2001, 903, 904 m.w.N.).

    Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (KG, NJW 2001, 903; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1159; …

  • OLG Hamm, 13.03.1989 - 15 W 40/89
    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Dabei genügt zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026).

    Von diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. Senat, OLGZ 1989, 271; FamRZ 1997, 1026) ist das Landgericht erkennbar ausgegangen.

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42).
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Dabei genügt zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (KG, NJW 2001, 903; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1159; …
  • BayObLG, 19.11.1998 - 1Z BR 93/98

    Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
    Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42).
  • KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den

    Es genügt deshalb zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; OLG Hamm FamRZ 2004, 659 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 31).
  • AG Neuss, 12.04.2017 - 132 VI 46/16

    Errichtung eines wirksamen Testaments bei betreuter Person

    Dies gilt auch für denjenigen, für den Betreuung angeordnet ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 659).
  • OLG Hamm, 28.12.2021 - 10 W 125/19

    Auslegung eines Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrages; Abgrenzung von

    Darüber hinaus führt auch nicht jede Intelligenzminderung automatisch zur Annahme einer fehlenden Testierfähigkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2003, 15 W 393/01, FamRZ 2004, 659 ff.).
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