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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96   

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BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96 (https://dejure.org/1996,8772)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1996 - 3Z BR 325/96 (https://dejure.org/1996,8772)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 3Z BR 325/96 (https://dejure.org/1996,8772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 580 (Ls.)
  • AnwBl 1997, 181
  • AnwBl 1997, II
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; 1996, 37/38).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448/451; 1996, 37/39; 1996, 47/49; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 9).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Bei der Bemessung gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1996, 37/39, 1996, 47/49, KG BtPrax 1996, 184ff., je m.w.N.).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448/451; 1996, 37/39; 1996, 47/49; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 9).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Es hat diesen, da der Beteiligte die Zeiten seiner Tätigkeiten nicht aufgeschlüsselt hat, unter Würdigung seiner Tätigkeiten als Betreuer nach § 287 ZPO schätzen dürfen (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLGZ BtPrax 1994, 173).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BtPrax 1996, 151/153).

    Der vom Landgericht im vorliegenden Fall zugebilligte Stundensatz liegt im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200,-- DM (FamRZ 1996, 1171) und 230,-- DM (BtPrax 1996, 151).

    Über solche Einwendungen hat grundsätzlich das Prozeßgericht zu entscheiden (BayObLGZ NJW 1988, 1919; BtPrax 1996, 151/153; OLG Düsseldorf MDR 1978, 410).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; 1996, 37/38).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448/451; 1996, 37/39; 1996, 47/49; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 9).

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BtPrax 1996, 151/153).
  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Bei der Bemessung gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1996, 37/39, 1996, 47/49, KG BtPrax 1996, 184ff., je m.w.N.).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Der vom Landgericht im vorliegenden Fall zugebilligte Stundensatz liegt im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200,-- DM (FamRZ 1996, 1171) und 230,-- DM (BtPrax 1996, 151).
  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Das Landgericht hat diesen Stundensatz unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 24.5.1995 (FamRZ 1995, 1378), mit dem Stundensätze von etwa 200,-- DM als angemessen gebilligt wurden, ohne Berücksichtigung der spezifischen Kostenstruktur der Kanzlei des Beteiligten geschätzt.
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.12.1996 - 3Z BR 27/96   

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https://dejure.org/1996,4375
BayObLG, 04.12.1996 - 3Z BR 27/96 (https://dejure.org/1996,4375)
BayObLG, Entscheidung vom 04.12.1996 - 3Z BR 27/96 (https://dejure.org/1996,4375)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - 3Z BR 27/96 (https://dejure.org/1996,4375)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 580
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97

    Anspruch auf Aufwandsentschädigung vor der Bestellung eines Betreuers;

    Deshalb ist im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 FGG von der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde auszugehen (vgl. BGHZ 133, 337, 343; BayObLG FamRZ 1997, 580 unter II 1).

    Zum anderen beginnt die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres, sondern erst mit Beendigung des Betreueramtes (BayObLG FamRZ 1997, 580 unter II 2 b. cc).

  • OLG Köln, 23.02.2000 - 16 Wx 30/00

    Frist zur Geltendmachung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse nach dem Tod

    Ebenfalls mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass die 3-Monats-Frist nicht jährlich, sondern erst mit Beendigung der Tätigkeit des Betreuers zu laufen beginnt ( vgl. Senat v. 19.01.2000, 16 Wx 188/99; BayObLG, FamRZ 97, 580 m.w.N., Palandt/Diederichsen, 56.Aufl., § 1835, Rz. 16 ).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00

    Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Betreuers

    Nach dieser Vorschrift sind die Ansprüche nicht erloschen, da die dort bestimmte Frist erst mit der Beendigung des Amtes des Betreuers beginnt (BayObLG,FamRZ 1997, 580 ; 1999, 741; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056 ; OLG Hamm Rpfleger 1999, 180 ).
  • BayObLG, 02.08.1999 - 3Z BR 169/99

    Aufwandsentschädigung für Betreuer

    Die vom Senat zu § 1836a BGB a.F. vertretene Auffassung, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Pauschale zum 1.7.1994 durch das Kostenrechtänderungsgesetz vom 24.6.1994 (BGBl. 1 1325/1355) die Aufwandsentschädigung zu quoteln sei (FamRZ 1997, 580 ), trifft auf die durch § 1835a BGB geschaffene neue Rechtslage nicht zu.
  • OLG Celle, 13.03.2001 - 12 W 3/01

    Vormund; Vergütung ; Betreuung ; Aufwandsentschädigung ; Geringfügige

    Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG, wonach Entschädigungsansprüche, die nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit verlangt werden, erlöschen, beginnt bei Betreuungsverfahren erst mit der Beendigung des Amtes des Betreuers (BayObLG, FamRZ 1997, 580; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 315; OLG Köln, FamRZ 2001, 189).
  • BayObLG, 20.07.2000 - 1Z BR 42/00

    Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

    Dafür kommt nur die tatsächliche Beendigung der Pflegschaft in Frage (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 580 ; OLG Dresden Rpfleger 1999, 537/538; SchlHOLG Schleswig Rpfleger 2000, 65 ).
  • OLG Hamm, 02.11.1998 - 15 W 351/98
    Insoweit ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eröffnet (BGH NJW 1997, 58 = FamRZ 1996, 1545; BayObLG, FamRZ 1997, 580).
  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 228/99

    Verjährungsfrist des Anspruchs des nicht berufsmäßigen Betreuers auf

    Der Anspruch ist nicht nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen, weil die Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB a.F. erst mit dem Ende des Amts des Betreuers zu laufen beginnt (BayObLG FamRZ 1997, 580 ; NJWE-FER 1999, 153 ).
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