Rechtsprechung
LG Braunschweig, 27.07.2004 - 8 T 645/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 67 FGG; § 8 BtBG
Zulässigkeit der Bestellung der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger unter Berücksichtigung des Auftretens von Interessenkonflikten und der Gewährleistung der Neutralität des Betreuers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Bestellung der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger unter Berücksichtigung des Auftretens von Interessenkonflikten und der Gewährleistung der Neutralität des Betreuers
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Helmstedt, 06.05.2004 - 6 XVII 1936
- LG Braunschweig, 27.07.2004 - 8 T 645/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 304
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft …
Weiterhin gilt es zu bedenken, dass der Selbstbehalt des M sich immerhin auf etwa 1.000 Euro beläuft (vgl. BGH FamRZ 2005, S. 304). - LG Ingolstadt, 02.04.2007 - 12 T 565/07
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung zum Verfahrenspfleger; …
Zu beachten ist auch, dass es Fälle gibt, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend vorgeschrieben oder jedenfalls dringend geboten ist und niemand anders als die Betreuungsstelle als geeignet zur Verfügung steht (hierzu Bienwald, FamRZ 2005, 304 [LG Braunschweig 27.07.2004 - 8 T 645/04] ).Wegen der Gefahr derartiger, im Vorfeld oft nicht erkennbarer Interessenkollisionen - wenn etwa der Behörde keine andere Möglichkeit verbleibt, als sich selbst als Betreuerin vorzuschlagen - ist von der Bestellung der Betreuungsbehörde zurückhaltend Gebrauch zu machen (Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 67 FGG, Rn. 10 Bienwald, FamRZ 2005, 304).
- OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter: Berücksichtigung von …
Denn jedem Unterhaltsschuldner müssen nach Abzug der Kosten für seine Unterkunft Barmittel in Höhe von 560,-- EUR (Selbstbehalt nach BGH FamRZ 2005, 304: 920,-- EUR ./. 360,-- EUR Wohnkosten) bleiben bzw. ab 7/05 monatlich 640,-- EUR (1.000,-- EUR ./. 360,-- EUR).