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   BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06   

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https://dejure.org/2008,1345
BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06 (https://dejure.org/2008,1345)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2008 - XII ZR 150/06 (https://dejure.org/2008,1345)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 (https://dejure.org/2008,1345)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d
    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Amtsaufklärungspflicht und Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind; Unwiderlegliche Bejahung des Bestehens einer sozialfamiliären Beziehung aufgrund der gesetzlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 1600 Abs. 2; ; BGB § 1600 Abs. 4; ; ZPO § 640 d

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4; ZPO § 640d
    Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung: Darlegungslast?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2985
  • MDR 2008, 1217
  • FamRZ 2008, 1821
  • AnwBl 2008, 241
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06
    Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542).

    a) Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegründetheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 = FamRZ 2007, 538, 539) ist aufgrund der gesetzlichen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 171 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b bb).

    Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 172 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc).

    bb) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass das Bestreiten der Darstellung der Beklagten zu 1 mit Nichtwissen angesichts der dem Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc).

    Hat der Kläger aber keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene Verantwortung weiterhin trägt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 169 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b).

    Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur angebracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufklärung zweckmäßig oder notwendig erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 538, 541; Friederici in juris-PR-FamR 7/2004 Anm. 6).

    Lediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind noch nicht längere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter prüfen, ob das Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 167 = FamRZ 2007, 540 unter II 3).

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZR 166/04

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06
    Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB konkretisiert die tatsächliche Verantwortungsübernahme - nicht das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung selbst (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 -, BGHZ 170, 161 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 -, Rn. 14) - durch zwei widerlegliche Regelannahmen, nämlich die Ehe des rechtlichen Vaters mit der Mutter oder seine über einen längeren Zeitraum bestehende häusliche Gemeinschaft mit dem Kind.
  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

    Das Fehlen einer solchen sozial-familiären Beziehung ist vom Beteiligten zu 3) darzulegen und zu beweisen; lässt es sich nicht feststellen, ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986; Erman-Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1600, Rn. 21, 21a; Müko-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl., § 1600, Rn. 24; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600, Rn. 44a).

    Bei dieser Sachlage scheitert die Vaterschaftsanfechtung durch den Beteiligten zu 3) daran, dass jedenfalls zwischenzeitlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) besteht (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986 f).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2015 - 10 UF 28/14

    Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

    Dem Anfechtenden ist die Anfechtung somit dann verwehrt, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 25).

    Sie kann allenfalls, wenn die Mutter bei ihrer Anhörung den Fortbestand dieser "festen Beziehung" und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch weiterhin aufrechtzuerhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Anfechtungsgegnern herangezogen werden (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 24).

    Auch wenn die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der Anfechtungsberechtigte nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt (vgl. BGH, NJW 2007, 1677 Rn. 37; NJW 2008, 2985 Rn. 17 f.; Eckebrecht, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxis Handbuch Familienrecht, Q, Rn. 91), gilt zunächst der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG , der durch § 177 FamFG eine - hier nicht einschlägige - Einschränkung erfährt.

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

    Dem Anfechtenden ist die Anfechtung somit dann verwehrt, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 25).

    Sie kann allenfalls, wenn die Mutter bei ihrer Anhörung den Fortbestand dieser "festen Beziehung" und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch weiterhin aufrechtzuerhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Anfechtungsgegnern herangezogen werden (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 24; Senat, a.a.O., Rn. 27).

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 12 WF 165/18

    Abstammungssache: Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters bei

    Das Familiengericht weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater nicht besteht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 538, Rn. 37; NJW 2008, 2985, Rn. 17; Wellenhofer in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1600 Rn. 22).

    Wenn der Antragsteller jedoch keinen Einblick in die Beziehung hat, trifft die Mutter und den rechtlichen Vater die sekundäre Darlegungslast dahingehend, die Voraussetzungen einer sozial-familiäre Beziehung darzulegen (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, Rn. 17; OLG München, StAZ 2012, 373, Rn. 17 zitiert nach juris; Schwarzer in: Handbuch des Fachanwaltes Familienrecht, 10. Auflage 2018, 3. Kapitel Rn. 165).

  • OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11

    Rechtstellung des biologischen Vaters im Hinblick auf eine mögliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2008, 1821) ist insoweit zwischen der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und der widerleglichen Vermutung des Satzes 2 zu unterscheiden.

    Anderenfalls muss vortragen, dass er nicht ansatzweise Einblick in die Beziehung nehmen kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1821, 1822).

  • OLG Bremen, 21.06.2010 - 4 WF 65/10

    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

    Die dazu in der Literatur vertretenen Meinungen reichen von drei Monaten bis zu zwei Jahren (vgl. die Nachweise bei Helms, FamRZ 2010, 1, Fn. 44; offen gelassen von OLG Bremen, 5. Zivilsenat, 5 UF 2/10, Beschluss vom 24.3.2010), wobei unzweifelhaft maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, FamRZ 2008, 1821; anders aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2010, 2 UF 69/08, FamRB 2010, 171, bei bewusster Verfahrensverzögerung).

    wird zur Frage, ob der Beklagte zu 2. tatsächliche Verantwortung für die Beklagte zu 1. übernommen hat und sie ausübt, im Rahmen der für das vorliegende Verfahren geltenden Amtsermittlungspflicht (BGH, FamRZ 2008, 1821) ein Bericht des Jugendamtes einzuholen sein (vgl. MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1600 Rn. 13).

  • OLG Hamburg, 23.08.2021 - 12 WF 98/21

    Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem

    Letzteres soll für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht ausreichen, weil diese nach § 1600 Abs. 3 S.1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06, juris Rn. 14, FamRZ 2008, 1821; Reuß in: BeckOGK, Stand 1.5.2021, § 1600 Rn. 93).

    Denn auch von der herrschenden Meinung wird formuliert, dass eine übernommene Verantwortung auch noch weiterhin getragen wird, wenn von den Beteiligten keinerlei Hinweise vorgetragen werden und sich dem Gericht auch kein anderer Schluss aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06, juris Rn. 18, FamRZ 2008, 1821; Reuß in: BeckOGK, Stand 1.5.2021, § 1600 Rn. 93).

  • OLG Naumburg, 25.08.2010 - 3 UF 106/10

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsrecht der Behörde bei sog. Altfällen;

    Sie kann allenfalls, wenn die Kindesmutter nicht oder aber nicht mehr mit dem rechtlichen Vater zusammenlebt zusätzliche indizielle Wirkung für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung entfalten (BGH FamRZ 2008, 1821).

    Für diese Beurteilung ist, wie bereits oben angeführt, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH a.a.O. und NJW 2008, 2985).

  • OLG Bremen, 24.03.2010 - 5 UF 2/10

    Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Fall eines kürzeren Zusammenlebens

    Für die Beurteilung, ob eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH, Urteile vom 06.12.2006, aaO, Tz. 17 und vom 30.07.2008 - XII ZR 150/06, NJW 2008, 2985, Tz. 10).

    Dem hatte das Amtsgericht nachzugehen, denn für die Frage, ob eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, ist auch eine nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2008, aaO, Tz. 18).

  • OLG Dresden, 24.09.2009 - 21 UF 143/09

    Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB

  • OLG Brandenburg, 05.09.2011 - 9 UF 134/10

    Vaterschaftsanfechtung: Fristbeginn für eine behördliche Anfechtung; Darlegungs-

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZA 40/09

    Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung des Vaters mit seinem mit

  • OLG Hamburg, 26.09.2012 - 12 UF 193/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren des leiblichen Vaters: Sozial-familiäre

  • OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20

    Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • OLG Stuttgart, 23.09.2010 - 16 UF 107/10

    Vaterschaft: Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 85/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines

  • KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14

    Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2010 - 2 UF 69/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2013 - 1 UF 248/12

    Befugnis des biologischen Vaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft;

  • OLG Stuttgart, 20.01.2012 - 15 UF 254/11

    Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozial-familiäre Beziehung,

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