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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2063
BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78 (https://dejure.org/1978,2063)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1978 - IV ZB 97/78 (https://dejure.org/1978,2063)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 (https://dejure.org/1978,2063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Ehezeit - Rentenschätzung im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich - Verhandlung von Folgesachen in dem Verbund von Scheidungssachen und Folgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 108
  • MDR 1979, 127
  • FamRZ 1978, 879
  • FamRZ 1978, 889
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78
    Für diese gilt nach herrschender Lehre grundsätzlich kein Anwaltszwang, wenn die Begründungen für diese Ansicht auch auseinandergehen (vgl. von Hornhardt FamRZ 1978, 170 und die dort in Fußn. 1 zitierten; ferner Diederichsen NJW 1977, 601, 607 zu Fußn. 75; auch die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1978, 232 - NJW 1978, 1165 - VersR 1978, 450).
  • BGH, 08.02.1978 - IV ZB 80/77

    Zulässigkeit einer Beschwerde in Familiensachen bei Einlegung beim Amtsgericht - …

    Auszug aus BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78
    Für diese gilt nach herrschender Lehre grundsätzlich kein Anwaltszwang, wenn die Begründungen für diese Ansicht auch auseinandergehen (vgl. von Hornhardt FamRZ 1978, 170 und die dort in Fußn. 1 zitierten; ferner Diederichsen NJW 1977, 601, 607 zu Fußn. 75; auch die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1978, 232 - NJW 1978, 1165 - VersR 1978, 450).
  • OLG Frankfurt, 25.04.1980 - 3 UF 32/79
    Die Beschwerdeberechtigung der Rentenversicherungsträger kann sich deshalb allein aus § 20 Abs. 1 FGG ergeben; darüber besteht - soweit ersichtlich - Übereinstimmung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH FamRZ 1978, 889, 890;… Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 20 Rdn. 4 und § 53b Rdn. 8, jeweils unter Angabe der einschlägigen Literatur).

    Für eine Beschwerdeberechtigung der LVA könnten zwar die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner oben zitierten Entscheidung vom 20. September 1978 (FamRZ 1978, 889) sprechen; dort gesteht nämlich der Bundesgerichtshof den Rentenversicherungsträgern - wie allgemein den Behörden - ein Beschwerderecht zu, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung oder in ihren Rechten betroffen werden.

    Eine solche Wahrnehmung von Allgemein- und Drittinteressen durch die Rentenversicherungsträger wird von dem Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung vom 20. September 1978 (FamRZ 1978, 889, 890) zwar in anderem Zusammenhang bejaht; es kann indessen dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, denn selbst wenn man diese Auffassung teilt, läßt sich daraus keine Beschwerdeberechtigung der Rentenversicherungsträger ableiten: Die Wahrnehmung von Allgemeininteressen oder Interessen Privater vermag nämlich einer Behörde nicht die Rechtsstellung eines materiell Beteiligten an dem FGG-Verfahren, die Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG ist, zu gewähren - wie oben dargelegt wurde; materiell Beteiligte ist die Behörde nur insoweit, als sie unmittelbar eigene Interessen wahrnimmt.

  • KG, 17.11.1981 - 1 W 2154/81
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach der am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Änderung des § 1355 BGB bestätigt (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164).

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für den Fall einer italienisch-deutschen Ehe zu Recht dem italienischen Ehemann ein Optionsrecht zugunsten des deutschen Ehenamensrechts zugebilligt worden (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164).

    Der hiernach bestehende Unterschied zwischen Option und Namenswahl, auch wenn beide praktisch zusammenfallen können (BGHZ 72, 163, 168 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164), verbietet es nach Ansicht des Senats, auf die kollisionsrechtliche Wahl des deutschen Namensrechts die Fristenregelung des § 13a Abs. 2 S. 2 EheG analog anzuwenden, denn diese Fristenregelung ist speziell auf die nachträgliche Namenswahl beider Ehegatten zugeschnitten.

  • OLG Köln, 11.11.1980 - 4 UF 160/80
    Die Rentenversicherungen haben aber grundsätzlich ein Beschwerderecht in Versorgungsausgleichsverfahren, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung oder in ihren Rechten betroffen werden (s. BGH FamRZ 1978, 889 = BGHF 1, 160).

    Ob es zu der Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 FGG ausreicht, daß der Versicherungsträger durch die anzufechtende Entscheidung tangiert wird (so BGH FamRZ 1978, 889 = BGHF 1, 160; OLG Celle FamRZ 1980, 70; OLG Bamberg FamRZ 1980, 603; KG FamRZ 1980, 1033; vgl. auch BGH FamRZ 1980, 990, 991 = BGHF 2, 147), oder ob er in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt, also negativ betroffen sein muß (so OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 170; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 603; OLG Hamm FamRZ 1980, 604), ist in der Rechtsprechung umstritten.

    Der Senat folgt der Tendenz des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 20. September 1978 (FamRZ 1978, 889 = BGHF 1, 160), und schließt sich der ersten Ansicht an.

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