Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 23.07.1981 - 12 WF 62/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO § 127a; EGBGB Art. 14
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anwendung von Heimatrecht bei der Beurteilung der Prozeßkostenvorschußpflicht türkischer Ehegatten in Unterhaltssachen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Westerstede, 03.06.1981 - 7 F 54/81
- OLG Oldenburg, 23.07.1981 - 12 WF 62/81
Papierfundstellen
- NJW 1982, 2736
- FamRZ 1981, 1176
- VersR 1983, 470 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Nürnberg, 10.12.1981 - 11 WF 3077/81
Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung monatlichen Unterhalts gerichtete Klage; …
Daraus ziehen Rechtsprechung und Lehre die Folgerung, daß unter anderem dann, wenn beide Ehegatten dieselbe nicht-deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beider Heimatrecht anzuwenden ist (BGHZ 56, 193 ff, 196;… 78 aaO; OLG Celle FamRZ 1981, 1176; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 1191;… Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1808;… Heldrich, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 2;… Kegel, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 1; RGZ 91, 403).Der Auffassung, daß über Art. 14 EGBGB das gemeinsame Heimatrecht der Parteien anzuwenden ist, vermag der Senat jedenfalls für eine Entscheidung über Unterhaltsansprüche zwischen Eheleuten und jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn beide zwar demselben Staat angehörende Ausländer sind, aber ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben; insbesondere vermag sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1981, 1176) nicht anzuschließen.
- BVerwG, 25.09.1986 - 1 C 6.85
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das folgt aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1, 220 Abs. 2 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, denn die Ehegatten haben in Berlin (West) ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wäre aber auch für die frühere Rechtslage zu bejahen gewesen (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1981, 1176). - OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 1 UF 25/82 « Der danach geschuldete Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1981, 1176 [Nr. 723]).
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