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| KG, 21.11.1980 - 17 UF 3234/79 |
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1587e
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vermögensausgleich; Tod; Ausgleichsberechtigter; Verfahren; Hauptsache; Kosten
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 381
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (3)
- OLG München, 26.06.1980 - 4 UF 250/79
Auszug aus KG, 21.11.1980 - 17 UF 3234/79
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung sind bei der nach § 55 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung die in dem fiktiven Pensionierungszeitpunkt von dem Beamten erreichten Dienstbezüge nicht nach der bei Eheende erreichten Dienstaltersstufe, sondern gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) BeamtVG nach der Endstufe zu berechnen (OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027; KG [15. ZS] FamRZ 1981, 177 [Ls]).Wie das Oberlandesgericht München (FamRZ 1980, 1025) zutreffend ausgeführt hat, geht es bei der Höchstgrenzenregelung nicht darum, ob in entsprechender Höhe in oder während der bzw. für die Ehezeit Versorgungsanwartschaften begründet oder aufrecht erhalten worden sind, sondern nur um einen Berechnungsmodus eines Kürzungslimits für die Zahlung der Beamtenversorgung.
- OLG Koblenz, 13.05.1980 - 11 UF 481/79
Auszug aus KG, 21.11.1980 - 17 UF 3234/79
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung sind bei der nach § 55 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung die in dem fiktiven Pensionierungszeitpunkt von dem Beamten erreichten Dienstbezüge nicht nach der bei Eheende erreichten Dienstaltersstufe, sondern gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) BeamtVG nach der Endstufe zu berechnen (OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027; KG [15. ZS] FamRZ 1981, 177 [Ls]). - OLG Koblenz, 22.04.1980 - 15 UF 346/79
Auszug aus KG, 21.11.1980 - 17 UF 3234/79
Der Grundsatz, daß die Folgesachen nur wegen der Scheidung der Ehegatten angefallen, und daß für die Auflösung der bisherigen Lebensgemeinschaft beide Partner gemeinsam verantwortlich sind (vgl. Bastian in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, § 93a ZPO Anm. 1), läßt es als gerechtfertigt erscheinen, die Ehegatten kostenmäßig grundsätzlich gleich zu behandeln (…so wohl auch Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 97 Anm. 5; a.A. OLG Koblenz FamRZ 1980, 717).
- KG, 30.08.1983 - 17 WF 3030/83 Allerdings ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in denjenigen Fällen, in denen sich das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz erledigt, nicht nach § 91a ZPO, der in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abstellt, sondern nach § 93a ZPO zu befinden, der in Konsequenz der Abkehr von dem Schuldprinzip eine Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet grundsätzlich auch in der Rechtsmittelinstanz vorsieht (BGH FamRZ 1983, 683 = BGHF 3, 936; OLG München FamRZ 1980, 473; OLG Oldenburg JurBüro 1980, 1896; Senat FamRZ 1981, 381).
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. November 1980 (FamRZ 1981, 381) im einzelnen dargelegt, daß die Frage, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in dem Falle einer erfolgreichen Beschwerde oder in dem Falle der Hauptsacheerledigung zu tragen habe, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei, daß jedoch dieselben Gesichtspunkte, die zu der Schaffung des § 93a ZPO für die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten geführt hätten, es geboten erscheinen ließen, diese Bestimmung auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entsprechend anzuwenden.
- OLG Saarbrücken, 11.03.1982 - 6 UF 57/81 auch KG FamRZ 1981, 381, 382): Angesichts des Umstands nämlich, daß es sich bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich - wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht - um ein "echtes Streitverfahren« des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (so auch Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 FGG Rdn. 90 und § 12 FGG Rdn.
Dies ist für den Bereich des in FG-Folgesachen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 3 ZPO) allgemein anerkannt (KG FamRZ 1981, 381;… Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 97 Anm. 2;… Zöller, ZPO 13. Aufl. § 97 Anm. IV;… Lappe, Kosten in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 293 für den Fall des § 13a FGG).
- OLG Nürnberg, 08.01.2013 - 10 UF 1675/12
Versorgungsausgleich nach Ableben eines Ehegatten
Rn. 14 Die Saldierung ergibt, auch ohne Berücksichtigung der vom Antragsteller offenbar zum 01.02.2009 aufgelösten weiteren Rentenversicherung eine Differenz zugunsten der Antragsgegnerin, sodass ein Versorgungsausgleich im Hinblick auf § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt und das Verfahren erledigt ist (vgl. KG FamRZ 1981, 381 und Senat FamRZ 2006, 959).
- OLG Köln, 23.02.1996 - 26 UF 186/95
Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme
Rn. 8 Für eine entsprechende Anwendung von § 93 a ZPO spricht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle der Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren (FamRZ 1983, 683 unter Bezugnahme auf KG FamRZ 1981, 381). - OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 6 UF 145/01
Erlöschen des Versorgungsausgleichsanspruchs
Stirbt - wie hier - der Berechtigte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor rechtkräftiger Entscheidung über den entsprechend § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleich, erlischt gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB der entstandene Ausgleichsanspruch (vgl. KG, FamRZ 1981, 381; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 296, 297;… Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VI, Rz. 215). - OLG Brandenburg, 02.10.1995 - 10 UF 61/95
Beschwerderecht des Versorgungsträgers gegen eine Aussetzung des …
Zwar eröffnet § 97 Abs. 2, 3 ZPO die Möglichkeit, auch einem am Scheidungsverfahren beteiligten Dritten und damit auch dem Träger der Versorgungslast hinsichtlich der ihn betreffenden Folgesache die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen, sofern sein Obsiegen auf neuem Vorbringen in dieser Instanz beruht (…vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 97 Rn 72, 74; KG, FamRZ 1981, 381, 382). - OLG Frankfurt, 27.06.2001 - 4 UF 53/00
Kostenentscheidung, Folgesache, abgetrennte; Streitwert Folgesache abgetrennte
§ 91 a ZPO kommt nicht zur Anwendung, da § 93 a Abs. 1 ZPO eine die allgemeinere Kostenregelung des § 91 a ZPO verdrängende Sonderregelung über die Kosten in Scheidungs- und Folgesache darstellt (vgl. Kammergericht FamRZ 1981, 381; BGH FamRZ 1983, 683; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 881; OLG Köln, FamRZ 2000, 620). - KG, 11.05.1984 - 17 UF 5779/83
Gewährung nachehelichen Unterhalts und Verteilung des Haushalts; Aufnahme einer …
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO (vgl. Senat in FamRZ 1981, 381). - OLG Karlsruhe, 05.01.1982 - 18 UF 14/81 Die Beschwerde ist somit unbegründet, und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge (vgl. dazu KG FamRZ 1981, 381) zurückzuweisen.
- BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 565/81
Kosten - Ehesachen - Hauptsache - Erledigung - Beschwerde
Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 1980, 1896). - KG, 08.02.1988 - 19 UF 6012/86
- OLG Frankfurt, 16.12.1985 - 3 UF 372/84
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 526/81
Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften …
- BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 661/81
Kostenentscheidung einer Beschwerde bei Erledigung des Verfahrens in der …
- BGH, 24.11.1982 - IVb ZB 799/81
Erledigung eines Versorgungsausgleichs bei Versterben des Ehemanns vor …
- OLG Frankfurt, 14.05.1982 - 4 UF 181/80
Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme
- OLG Hamburg, 15.12.1981 - 2 UF 13/81
- OLG Frankfurt, 17.04.1985 - 3 UF 394/84
- BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 95/82
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