Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 23.02.1981 - 5 UF 5/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1361, 1579
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts bei eheähnlicher Gemeinschaft. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rüsselsheim, 09.12.1980 - 7 F 335/80
- OLG Frankfurt, 23.02.1981 - 5 UF 5/81
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 455
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80
Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.1981 - 5 UF 5/81
Rn. 4 665 f. = NJW 80, 1686) ist der Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden Ehegatten allerdings dann ausgeschlossen, wenn er den anderen Ehegatten verlassen und sich in unmittelbarem Anschluss daran zu seinem Freund begeben, mit ihm eine Wohnung bezogen hat und seitdem in eheähnlicher Gemeinschaft mit diesem zusammenlebt.Eine solche kostenlose Hilfeleistung darf nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gehen, so dass sich die Klägerin eine angemessene Vergütung ihrer Dienste anrechnen lassen muss (BGH FamRZ 80, 665 f., 668).
- BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78
Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.1981 - 5 UF 5/81
Vielmehr ist dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung (FamRZ 79, 569, 570) zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nur dann unbillig sein soll, wenn den unterhaltsberechtigten Ehegatten an der Trennung ein schwerwiegendes, klares und evidentes Verschulden trifft.Maßgeblich ist daher nicht allein, dass sich ein Ehegatte einem anderen Partner zugewandt hat, sondern auch warum er dies getan hat (BGH FamRZ 79, 569, 570;… OLG Düsseldorf a.a.O.).
- OLG Düsseldorf, 29.09.1980 - 3 WF 209/80
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.1981 - 5 UF 5/81
Dieser Hinweis auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit von ehelicher Hilfe, Betreuung und Unterhalt rechtfertigt jedoch (entgegen OLG Düsseldorf, FamRZ 80, 1118) nicht die Annahme, der Bundesgerichtshof lasse das Zusammenleben eines Ehepartners mit einem Dritten für sich allein schon für den Ausschluss des Unterhaltsanspruches genügen.
- OLG Frankfurt, 06.10.1981 - 3 UF 56/81 Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift muß aber davon ausgegangen werden, daß nur dann eine grobe Unbilligkeit vorliegt, wenn sich die Hinwendung zu dem Dritten als klar bei dem Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten darstellt (BVerfG FamRZ 1981, 745; BGH FamRZ 1981, 752 = BGHF 2, 604; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1118; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 455).
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