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| OLG Hamm, 19.12.1980 - 2 UF 349/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
EheG §§ 58, 59; BGB §§ 1578, 1581
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Bedürftigkeit; Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter eines 10-jährigen normal entwickelten Kindes. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 460
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80
Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.1980 - 2 UF 349/80
Nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme spricht allerdings einiges dafür, daß die Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis mit dem Zeugen A. lebt, und in diesem Rahmen geldwerte Leistungen für ihn erbringt (vgl. BGH FamRZ 1980, 665, 668 = BGHF 2, 116). - BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.1980 - 2 UF 349/80
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. FamRZ 1979, 571 = BGHF 1, 474; 1980, 40 = BGHF 1, 573; 1980, 771 = BGHF 2, 140), daß die Betreuung eines 11-jährigen Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen lasse, daß vielmehr auch in derartigen Fällen die Zumutbarkeit einer Teilzeitarbeit im Grundsatz zu bejahen sei: Bei diesem Alter des Kindes sei die Mutter durch die Erziehung und Pflege nicht mehr derart gebunden, daß sie auch an der Übernahme einer Teilzeitarbeit gehindert wäre. - BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80
Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.1980 - 2 UF 349/80
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. FamRZ 1979, 571 = BGHF 1, 474; 1980, 40 = BGHF 1, 573; 1980, 771 = BGHF 2, 140), daß die Betreuung eines 11-jährigen Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen lasse, daß vielmehr auch in derartigen Fällen die Zumutbarkeit einer Teilzeitarbeit im Grundsatz zu bejahen sei: Bei diesem Alter des Kindes sei die Mutter durch die Erziehung und Pflege nicht mehr derart gebunden, daß sie auch an der Übernahme einer Teilzeitarbeit gehindert wäre. - BGH, 09.05.1979 - IV ZR 88/78
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.1980 - 2 UF 349/80
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. FamRZ 1979, 571 = BGHF 1, 474; 1980, 40 = BGHF 1, 573; 1980, 771 = BGHF 2, 140), daß die Betreuung eines 11-jährigen Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen lasse, daß vielmehr auch in derartigen Fällen die Zumutbarkeit einer Teilzeitarbeit im Grundsatz zu bejahen sei: Bei diesem Alter des Kindes sei die Mutter durch die Erziehung und Pflege nicht mehr derart gebunden, daß sie auch an der Übernahme einer Teilzeitarbeit gehindert wäre.
- OLG Hamm, 27.02.1981 - 2 UF 517/79
Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleiches; Einbeziehung einer dynamische …
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen (Urteile vom 16. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 361, und vom 19. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 460), daß die Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt bestimmt, primär geprägt werden durch den Lebensstandard, und erst sekundär durch das Einkommen, und daß ein bestimmtes Einkommen bei bestehender Lebensgemeinschaft den Ehegatten im aller Regel einen höheren Lebensstandard ermöglicht, als im Falle der Trennung; insbesondere die getrennte Haushaltsführung erfordert zusätzliche Kosten: Die sog. fixen Kosten verdoppeln sich häufig. - OLG Hamburg, 15.12.1981 - 2 UF 13/81 Nunmehr entstehen für die bisherigen Ehegatten getrennt Wohnkosten wie auch andere feste Kosten, und viele Anschaffungen müssen künftig doppelt erfolgen (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1981, 361; 1981, 460; OLG Stuttgart Justiz 1981, 400; Hampel, FamRZ 1981, 851).
- OLG Düsseldorf, 04.12.1981 - 3 UF 65/81 Diese Fristenregelung hat zur Folge, daß in der Regel nach der Trennung auch bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen der Lebensstandard der Ehegatten sinkt, weil der kostensparende gemeinsame Haushalt aufgelöst wird, und zwei getrennte Haushalte bei doppelten Fixkosten (Miete, Mietnebenkosten u.a.) finanziert werden müssen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 460;… Hampel, aaO).
- OLG Hamm, 06.10.1981 - 1 UF 66/81 Der Bedarf, den der Unterhaltsberechtigte selbst zu decken hat, ist der gleiche, auf dessen Sicherstellung er nach § 1578 Abs. 1 BGB Anspruch hat (…Diederichsen in Palandt, BGB 40. Aufl. § 1578 Anm. 2;… Richter in MünchKomm, BGB § 1578 Rdn. 6 ff, 10; a.A. OLG Hamm [2. FamS] FamRZ 1981, 460;… Hampel, aaO).
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