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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.02.1981 - 5 UF 249/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,12038
OLG Düsseldorf, 25.02.1981 - 5 UF 249/80 (https://dejure.org/1981,12038)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.1981 - 5 UF 249/80 (https://dejure.org/1981,12038)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - 5 UF 249/80 (https://dejure.org/1981,12038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1361; EStG § 10; WoGG §§ 9, 10, 12a, 25, 30; SGB I § 54
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; angemessener Unterhaltsbedarf; Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung des Wohngeldes; Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende Mehrarbeit; Steuervorteil bei Durchführung des begrenzten Realsplittings.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 772
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.1981 - 5 UF 249/80
    Bei der Bemessung des Unterhalts ist Wohngeld nicht als Einkommen anzurechnen (gegen BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140).

    Das Wohngeld kann der Klägerin - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 1980 (FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140) - nicht als Einkommen angerechnet werden.

    Daraus schließt der Bundesgerichtshof, im Verhältnis zu den Verpflichtungen aus gesetzlichen Unterhaltsverhältnissen sei der Verwendungszweck des Wohngeldes durchbrochen, so daß eine Berücksichtigung des Wohngeldes bei der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse sowohl auf seiten des Unterhaltsverpflichteten als auch bei dem Unterhaltsberechtigten unbedenklich sei (vgl. BGH FamRZ 1980, 771, 772 = BGHF 2, 140).

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.1981 - 5 UF 249/80
    Die Vergütung für Überstunden kann grundsätzlich nur darin voll als Einkommen eingesetzt werden, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt, oder wenn die Ableistung von Überstunden in dem fraglichen Ausmaß in dem von dem Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (BGH FamRZ 1980, 984 = BGHF 2, 183 mwN).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Dieser Auffassung des Senats, der sich Brühl (…Die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht 3. Aufl. S. 47, 68, 98), Göppinger/Wenz (…Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1196) und Soergel/Häberle (…BGB 11. Aufl. § 1577 Rdn. 5) angeschlossen haben (ebenso Leitlinien der Familiensenate des OLG Celle FamRZ 1982, 131 unter I 6; Leitlinien des 7. und 11. Senats des OLG Nürnberg Stand: 1.1.1982 - nicht veröffentlicht - unter 2.2. sowie grundsätzlich Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm FamRZ 1981, 1209, 1212 unter I 10;… vgl. auch Leitlinien der Familiensenate des OLG Köln FamRZ 1982, 100, 102 f. Rdn. 8.6 und 14.2; Griesche FamRZ 1981, 841, 843 m.w.N.;… Soergel/Lange a.a.O. § 1602 Rdn. 7, § 1603 Rdn. 4;… Göppinger, a.a.O. Rdn. 1016), ist das Oberlandesgericht Düsseldorf in zwei Entscheidungen (FamRZ 1981, 772 - 5. Familiensenat - und FamRZ 1981, 879 - 6. Familiensenat -) entgegengetreten (…ablehnend ferner AK-BGB/Derleder § 1602 Rdn. 6;… Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1602 Anm. 2 b unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Ansicht; vgl. auch OLG Hamm und OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 783).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1981 - 6 UF 257/80
    FamS] FamRZ 1981, 772, sowie OLG Hamm FamRZ 1981, 783).

    Demnach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Unterhaltsleistungen, aber auch schon (realisierbare, nicht freiwillig erfüllte) Unterhaltsforderungen gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Bestandteil des Familieneinkommens des berechtigten Ehegatten "maßgebend« für die Höhe des Wohngeldes sind; sonst wäre die Normierung einer gesetzlichen Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über die Höhe seiner Einnahmen (usw.) unverständlich (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772).

    Die Anrechnung von Wohngeldvorteilen zugunsten des Unterhaltspflichtigen könnte auch zu dem unerwünschten Ergebnis führen, daß Unterhaltspflichtige ihre Zahlungen, insbesondere die notwendige Erhöhung des Unterhalts, bewußt verzögern, um sodann für vergangene Leistungszeiträume in den Genuß der Anrechnung von Wohngeldvorteilen zu kommen (so schon mit Recht OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772).

    Im übrigen hat schon der 5. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1981, 772) zutreffend darauf hingewiesen, daß es keine einleuchtenden Gründe dafür gibt, aus der Pfändbarkeit von Wohngeldansprüchen wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu schließen, daß das Wohngeld bereits bei der Schaffung des Unterhaltstitels, also bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, auf seiten des Wohngeldempfängers - des Unterhaltsberechtigten und/oder des -verpflichteten - als Einkommen angerechnet werden muß.

  • OLG Düsseldorf, 04.12.1981 - 3 UF 65/81
    Das Wohngeld ist grundsätzlich bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140; a.A. OLG Düsseldorf [5. FamS] FamRZ 1981, 772; [6. FamS] FamRZ 1981, 879).

    b) Zur Ermittlung des Mehrbedarfs gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (zum Beispiel): aa) Konkrete Bedarfsermittlung; bb) pauschalierte Bedarfsberechnung in Form einer erhöhten Unterhaltsquote von 60% (OLG Düsseldorf [5. FamS] FamRZ 1981, 772, 775) oder 65% (…Hampel, aaO) des Gesamteinkommens oder der Differenz der beiderseitigen Einkommen; cc) pauschalierter Zuschlag zu der Unterhaltsrente (…OLG Düsseldorf [6. FamS] aaO: 10%).

  • OLG Saarbrücken, 11.03.1982 - 6 UF 45/81
    Es kann in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht auf eventuell später mögliche Veränderung der Lohnsteuer abgestellt werden, weil diese erst später wirksam und exakt feststellbar wird (BGH FamRZ 1980, 984 = BGHF 2, 183; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.1981 - 2 UF 206/80
    Der Senat hält insofern die Erwägungen der Entscheidungen des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1981, 783) und des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1981, 783) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1981, 772), die sich gegen die Berücksichtigung des Wohngeldes aussprechen, für überzeugend.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1981 - 5 UF 139/81
    Das von der Klägerin bezogene Wohngeld ist kein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen, denn es hängt gemäß §§ 9, 10 WoGG in seiner Höhe unter anderem von den Unterhaltsleistungen des Beklagten ab, und kann daher nicht umgekehrt den Unterhaltsanspruch der Klägerin beeinflussen, indem es ihr als Einkommen angerechnet wird (Senatsurteil FamRZ 1981, 772; OLG Düsseldorf [6. FamS] FamRZ 1981, 879; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 788; a.A. BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1981 - 5 UF 174/80
    Die Vermögenserträgnisse in Höhe von monatlich 100 DM hat der Senat wie folgt ermittelt: ... Weitere Einkünfte der Klägerin sind nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen: Das der Klägerin zugebilligte Wohngeld in Höhe von monatlich 163 DM, das inzwischen möglicherweise gestiegen ist, kann der Klägerin - entgegen der von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140) vertretenen Auffassung - nicht als Einkommen angerechnet werden; dies hat der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1981 (FamRZ 1981, 772) bereits im einzelnen dargelegt.
  • OLG Köln, 14.12.1982 - 21 UF 145/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß der Unterhaltsgläubiger zufolge dieses Grundsatzes dem sog. begrenzten steuerlichen Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wonach der Unterhaltspflichtige mit Wirkung ab 1. Januar 1979 Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu jährlich 9.000 DM als Sonderausgaben geltend machen kann, wenn er dies mit - erforderlicher - Zustimmung des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt beantragt, im Grundsatz zustimmen muß, sofern der Unterhaltspflichtige, wie das hier der Fall ist, sich seinerseits verpflichtet, dem Gläubiger etwaige mit der Durchführung des Realsplittings verbundene Mehrsteuern (§ 22 Nr. 1a EStG) zu erstatten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, 685; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772 ff, 774; OLG Köln [4.
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