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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1982 - IVb ARZ 57/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,5237
BGH, 13.01.1982 - IVb ARZ 57/81 (https://dejure.org/1982,5237)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1982 - IVb ARZ 57/81 (https://dejure.org/1982,5237)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - IVb ARZ 57/81 (https://dejure.org/1982,5237)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1408
    Begriff des güterrechtlichen Anspruchs

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13

    Zulässigkeit einer Teilleistungsklage; Rechtsschutzversicherung: …

    Auf den von der Beklagten und dem Erstrichter angeführten Gesichtspunkt, dass eine spezifische familienrechtliche Rechtsbeziehung der Interessenwahrnehmung, für die der Kläger Rechtschutz begehrt, ihr besonderes Gepräge gibt - so dass die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 3 Abs. 2 g ARB 2000 erfüllt seien -, kommt es für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Lektüre der Risikoausschlussklausel allenfalls dann an, wenn es um mit familienrechtlichen Ansprüchen konkurrierende oder weitergehende Ansprüche geht (vgl. z. B.: zur güterrechtlichen Natur eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs: BGH FamRZ 1982, 262; auch: OLG Düsseldorf, VersR 1985, 635).
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 88/81

    Gerichtliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche zur Auseinandersetzung der …

    Eine Beschränkung auf gesetzliche Ansprüche wie § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO) enthält § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) für güterrechtliche Familiensachen nicht (BGH, FamRZ 1982, 262).
  • BGH, 13.01.1983 - IX ZR 23/82

    Einordnung eines Rechtstreits als Familiensache - Verpflichtung des Ehemannes …

    Eine Beschränkung auf gesetzliche Ansprüche wie§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO) enthält§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) für güterrechtliche Familiensachen nicht (BGH FamRZ 1982, 262; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81).
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