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| OLG Frankfurt, 11.02.1981 - 2 UF 127/80 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1573, 1576
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung eines Ehebruchkindes als schwerwiegender Grund. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1576
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kirchhain, 02.04.1980 - 6 F 204/78
- OLG Frankfurt, 11.02.1981 - 2 UF 127/80
Papierfundstellen
- NJW 1981, 2069
- FamRZ 1982, 299
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Bamberg, 14.01.1980 - 7 WF 3/80
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.1981 - 2 UF 127/80
Dass als ein "sonstiger schwerwiegender Grund" im Sinne dieser Bestimmung auch die Notwendigkeit, ein nicht gemeinschaftliches Kind der Eheleute zu betreuen, in Betracht kommen kann, ist mit dem Amtsgericht anzunehmen (so auch OLG Celle, FamRZ 1979, 238; OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 56; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 587; jeweils mit weiteren Nachweisen).
- KG, 09.07.1982 - 3 UF 1146/82 Entscheidend spricht hier gegen die grobe Unbilligkeit, daß die Antragsgegnerin sich nicht gegen den Willen des Antragstellers einem anderen Partner zugewandt hat, die Ehe auch schon vor Aufnahme des Verhältnisses zerrüttet war, und damit eben kein Fall des Ausbrechens oder der Abkehr aus einer intakten Ehe vorliegt (vgl. dazu BGH FamRZ 1980, 665 = BGHF 2, 116; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775; OLG Hamm FamRZ 1981, 892; OLG Frankfurt [2. FamS] FamRZ 1982, 299).
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