Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) 1Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. 2War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
unterhalt § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1577Bedürftigkeit § 1578Maß des Unterhalts § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit § 1580Auskunftspflicht
Rechtsprechung zu § 1573 BGB
1.349 Entscheidungen zu § 1573 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.06.2020 - 20 UF 83/19
Höhe des nachehelichen Unterhalts; Voraussetzungen der Befristung und ...
- BGH, 04.11.2015 - XII ZR 6/15
Aufstockungsunterhalt: Unterbrechung der "Unterhaltskette" durch vorübergehende ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 18.12.2014 - 2 UF 15/14
Vergleichsabänderung- Nachehelicher Ehegattenunterhalt
- OLG Bamberg, 18.12.2014 - 2 UF 15/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - L 4 R 672/21
Anspruch auf Erziehungsrente
- BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten für die ...
- BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit ...
- BGH, 05.12.2012 - XII ZB 670/10
Nachehelicher Unterhalt: Aktuell genügende Erwerbsobliegenheit des ...
- BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08
Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf ...
- BGH, 21.04.2010 - XII ZR 134/08
Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus ...
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06
Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1573 BGB
28.07.1981 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1361, 1569 und 1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und zu § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 826 |
Querverweise
Auf § 1573 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 66 (Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 1573 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltsberechtigung
- § 1579 (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit) (zu § 1573 V)