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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.03.1982 - 15 UF 2/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,19535
OLG Hamburg, 26.03.1982 - 15 UF 2/82 (https://dejure.org/1982,19535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.1982 - 15 UF 2/82 (https://dejure.org/1982,19535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. März 1982 - 15 UF 2/82 (https://dejure.org/1982,19535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1606
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt bei beiden verdienenden Elternteilen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 627
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden …

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.1982 - 15 UF 2/82
    Allerdings trifft es zu, daß Eltern für den ihrem gemeinschaftlichem Kinde zu gewährenden Unterhalt nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner haften (vgl. BGH FamRZ 1971, 569 ff; 1981, 347, 348 = BGHF 2, 437).

    Es liegt zwar nahe, im Falle der Inanspruchnahme eines Elternteils auf den gesamten Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten die Beweislast für die Haftungsanteile aufzuerlegen (vgl. BGH FamRZ 1981, 347, 348 = BGHF 2, 437;… Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 17); dieser Grundsatz gilt indessen nur, soweit es darum geht, die Beweislast für die Leistungsgrenzen zu bestimmen, die dem nicht mit einer Klage des Unterhaltsberechtigten auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil gesetzt sind (…vgl. Soergel/Lange, aaO).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08

    Anspruch eines unterhaltspflichtigen Vaters auf Auskunft über das Einkommen und …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Frankfurt, 31.03.1987 - 4 UF 256/86

    Unzulässigkeit der Widerklage gegen nicht verfahrensbeteiligten Elternteil bei …

    Ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Auskunftsanspruchs besteht aber nicht, wenn (wie vorliegend) bereits eine Klage auf Leistung von Unterhalt anhängig ist: Dann hat nämlich die Klägerin im Falle von § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beweisen, daß die neben der Beklagten verpflichteten Verwandten als Unterhaltsschuldner ausscheiden, und hat das Kind die maßgebenden Erwerbs- und Vermögensverhältnisse, insbesondere die Leistungsfähigkeit des an dem Prozeß nicht beteiligten anderen Elternteils, zu beweisen (RGZ 57, 69, 76; OLG Hamburg FamRZ 1982, 627;… Diederichsen in Palandt, BGB 16. Aufl. § 1606 Anm. 1 e; Klauser, MDR 1982, 534; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Band 2 [1985] S. 433).
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