Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 308, 536, 621a
Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerden gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs; Bindung des Beschwerdegerichts an einen bezifferten Antrag des Rechtsmittelführers (»ne ultra petita«). - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 1041
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
In seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (FamRZ 1983, 44 = BGHF 3, 571) bleibt diese Frage ebenfalls offen.Wenngleich der Bundesgerichtshof in seiner oben angeführten späteren Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (FamRZ 1983, 44 = BGHF 3, 571) ausführt, der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren vor einer Übervorteilung sei in dem Gesetz nicht so weit ausgebaut worden, daß davon ausgegangen werden könne, der Gesetzgeber habe auch in Rechtsmittelverfahren der Herbeiführung einer der wahren Rechtslage entsprechenden Entscheidung unabhängig von dem Verhalten der Beteiligten sichern wollen, ist dies ersichtlich nur im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gegenüber der von ihm angefochtenen Regelung zu sehen; aus der nämlichen Entscheidung mag vielmehr abzulesen sein, daß der Bundesgerichtshof von "einer fehlenden Bindung des Gerichts an die Anträge der Beteiligten« ausgeht.
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
Deren Rechte sind durch die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Urteil ebenfalls insofern beeinträchtigt, als zu niedrige Rentenanwartschaften des Antragstellers auf sie übertragen worden sind: Das Amtsgericht hat nämlich zu Unrecht die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL auf die Versorgungsrente, und nicht nur diejenigen auf die statische Versicherungsrente (vgl. hierzu BGH FamRZ 1982, 899 = Ez- FamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. - BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
Ehereformgesetz
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
Diese Beschwerde ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 85 = FamRZ 1978, 173) zurückgenommen worden.
- BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
In dieser Weise mag der Bestand einer sachlich unrichtigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich als unabänderlich hingenommen werden können (vgl. BGH FamRZ 1982, 687 = BGHF 3, 219). - BGH, 17.01.1979 - IV ZB 111/78
Beschwerde - Eheurteil - Folgesache - Zulassung beim Beschwerdegericht - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
Zunächst ist davon auszugehen, daß wegen der fehlenden Verweisung in § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO auf § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in dem Rechtsmittelverfahren kein bestimmter Rechtsmittelantrag zu verlangen ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 232 = BGHF 1, 320). - BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81
Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
Die Frage, ob bei gestellten Anträgen eine Bindung an diese eintritt, hat der Bundesgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1196, 1197 = BGHF 3, 480). - BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 78/83
Bindung des Gerichts an Sachanträge des Rechtsmittelführers im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 3 UF 349/79
Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Beschluß vom 13. November 1985 (IVb ZB 78/83 - n.v.) zurückgewiesen.
- OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15
Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug - …
Zudem wäre es dem Senat ohne (Anschluss- )Rechtsmittel der Antragstellerin auch gar nicht möglich, zu Lasten der Antragsgegnerinnen höhere Beträge zu titulieren - Verbot der Schlechterstellung (BGHZ 85, 180-194; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1041-1042). - BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Die überwiegende Meinung verneint jedoch eine Bindung an Beschwerdeanträge für diese Verfahren - von den Fällen einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels abgesehen - im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer sachgemäßen Entscheidung des Gerichts (…vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rdn. 3;… Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 25 Rdn. 4;… Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. § 25 Anm. 5 b;… Habscheid FGG 7. Aufl. § 34 III 2 S. 243; KGJ 31 A 3; für das Versorgungsausgleichsverfahren: OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1041). - OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99 Zudem wäre es dem Senat ohne (Anschluss-)Rechtsmittel der Antragstellerin auch gar nicht möglich, zu Lasten der Antragsgegnerinnen höhere Beträge zu titulieren - Verbot der Schlechterstellung ( BGHZ 85, 180-194 ; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1041-1042 ).
- OLG Zweibrücken, 10.11.1986 - 2 UF 61/86
Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Grob unbillige Inanspruchnahme des …
Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1983, 1041).
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