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| OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 1230
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 23.12.1982 - 21 WF 188/82
Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
In anderen Bereichen steht der Gedanke der Lebensführungsschuld der Prozeßkostenhilfebewilligung ebenfalls nicht entgegen, es sei denn, eine Partei hat sich böswillig arm gemacht (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 635 mN). - OLG Celle, 16.02.1983 - 10 WF 142/82
Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
Ein 4.000 DM übersteigender Betrag hätte allerdings für die von der Antragstellerin bereits bei der Eheschließung absehbaren Scheidungskosten zurückgelegt werden müssen (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1983, 593). - OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82
Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
Die entsprechende Formulierung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1982 (FamRZ 1982, 1073) betrifft den Fall, daß der Scheidungsantrag bereits zwei Monate nach der Eheschließung eingereicht wurde. - OLG Schleswig, 28.01.1982 - 2 W 6/82
Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
Dann muß das Motiv für die Eheschließung bei der Prüfung der Frage, ob eine arme Partei Prozeßkostenhilfe für den Scheidungsantrag beanspruchen kann, außer Betracht bleiben (OLG Schleswig SchlHA 1982, 40). - OLG Köln, 02.12.1982 - 21 WF 196/82
Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
Auch wenn die Antragstellerin nie die Absicht gehabt hat, mit dem Ehemann zusammenzuleben, war die Ehe gültig, weil keiner der im Ehegesetz erschöpfend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt (§§ 16 bis 21 EheG; so bereits OLG Hamburg, Beschluß vom 5. November 1980 - 15 WF 176/80 - n.v.; vgl. auch OLG Köln FamRZ 1983, 592).
- BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83
Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe
Dabei stellt die Auseinandersetzung mit der Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe und ihre Auswirkung auf das Prozeßkostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe die zentrale Frage dar (vgl. etwa OLG Köln - 21. Zivilsenat -, FamRZ 1983, 592; OLG Hamburg, FamRZ 1983, 1230; OLG Köln - 4. Zivilsenat -, FamRZ 1984, 278; OLG Celle, FamRZ 1984, 279). - OLG Karlsruhe, 12.06.1987 - 16 WF 248/86 Auch wenn man davon ausgeht, daß in dem vorliegenden Falle eine Scheinehe vorliegt, kann das Scheidungsbegehren nicht als mutwillig angesehen werden (ebenso OLG Köln [21. ZS] FamRZ 1983, 592; OLG Hamburg FamRZ 1983, 1230; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680;… Wax, aaO S. 11).
Im übrigen besteht sogar, wie das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1983, 1230, 1231) zutreffend bemerkt hat, ein öffentliches Interesse daran, daß eine Ehe, die als "Scheinehe« zu qualifizieren ist, möglichst bald wieder geschieden, und damit die rechtliche Grundlage dafür beseitigt wird, daß die solcherart nur formell als Eheleute verbundenen Personen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, deren rechtliche Voraussetzung das Bestehen einer Ehe ist.
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