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| OLG Bamberg, 12.03.1982 - 2 WF 142/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1671; ZPO § 620c
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO auch gegen eine nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betreffende Entscheidung (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter während des Zeitraums der Trennung). - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Bamberg, 12.03.1962 - 2 WF 142/81
- AG Bamberg, 30.11.1981 - 5 F 436/81
- OLG Bamberg, 12.03.1982 - 2 WF 142/81
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 82
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67
Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern
Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.1982 - 2 WF 142/81
Da die Antragstellerin in dem Zeitpunkt, in dem sie den Entschluß gefaßt hat, das Kind auf Dauer bei sich zu behalten, mangels einer anderslautenden gerichtlichen Anordnung ebenso wie der Antragsgegner in vollem Umfange das Recht der elterlichen Sorge innehatte, ist aufgrund ihres Entschlusses ein weiterer gewöhnlicher Aufenthalt für das Kind begründet worden, denn hierfür genügt der Wille eines sorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind ständig an dem gewählten Ort zu wohnen, und dort das Kind zu betreuen (vgl. BGH FamRZ 1967, 606; OLG Hamm FamRZ 1979, 177). - OLG Hamm, 20.10.1978 - 5 WF 682/78
Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.1982 - 2 WF 142/81
Es ist jedoch anerkannt, daß dieses Rechtsmittel auch dann eingreift, wenn die angefochtene Anordnung (wie hier) nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft, denn zum einen enthält der Wortlaut der Bestimmung des § 620 ZPO - anders als bei der Zuweisung der Ehewohnung - insofern keine Einschränkung ("ganz«), zum anderen aber wäre es bei einer anderen Betrachtungsweise möglich, das Recht der elterlichen Sorge schrittweise einem Elternteil zuzuweisen, ohne daß sich die andere Seite hiergegen wehren könnte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 157; OLG Köln FamRZ 1979, 320). - OLG Köln, 20.11.1978 - 21 UF 242/78
Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.1982 - 2 WF 142/81
Es ist jedoch anerkannt, daß dieses Rechtsmittel auch dann eingreift, wenn die angefochtene Anordnung (wie hier) nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft, denn zum einen enthält der Wortlaut der Bestimmung des § 620 ZPO - anders als bei der Zuweisung der Ehewohnung - insofern keine Einschränkung ("ganz«), zum anderen aber wäre es bei einer anderen Betrachtungsweise möglich, das Recht der elterlichen Sorge schrittweise einem Elternteil zuzuweisen, ohne daß sich die andere Seite hiergegen wehren könnte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 157; OLG Köln FamRZ 1979, 320).
- OLG Oldenburg, 09.11.2010 - 13 UF 90/10
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf …
- OLG Hamm, 13.06.1991 - 1 UF 97/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei Verschweigen der Nichtehelichkeit …
Dieses Inkaufnehmen langt indes, um mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1987, 362 ff.; 1985, 267, 269; 1983, 82 ff.) im Regelfall die Anwendung der Härteklausel dem Grunde nach zu bejahen, so daß mithin der VersAusgl ausgeschlossen oder herabgesetzt werden kann, weil die ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe von einem anderen Mann ein Kind empfangen und der Ehemann dieses mehrere Jahre lang als eigenes Kind angesehen hat. - OLG Hamburg, 02.02.1987 - 12 WF 7/87 Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (FamRZ 1979, 157), Köln (FamRZ 1979, 320) und Bamberg (FamRZ 1983, 82), nach denen einstweilige Anordnungen in Ehesachen der sofortigen Beschwerde unterliegen, wenn Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen worden sind.
- OLG Saarbrücken, 17.12.1985 - 6 WF 176/85
Regelung des Umgangsrechts; Mündliche Verhandlung; Einstweilige Anordnung; …
Dieser selbständige Regelungsbereich des § 620 [Satz 1] Nr. 2 ZPO ist kein Teilbereich der Regelungsangelegenheit des § 620 [Satz 1] Nr. 1 ZPO : "elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind«, wie das z. B. für das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB ) bejaht wird (vgl. u. a. OLG Bamberg, FamRZ 1983, 82; OLG Hamm, FamRZ 1979, 157).
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