Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 16.04.1985 - 6 UF 239/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1373
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Endvermögen; Anfangsvermögen; Renten ; Abfindungen ; Bundesentschädigungsgesetz
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 710
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 710
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82
Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach …
Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
Das muß nach Ansicht des Senats auch dann gelten, wenn - wie anscheinend in dem vorliegenden Fall, und abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1983 (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796 = BGHF 3, 1062) - der Geschäftsbetrieb, den der Antragsgegner mit Hilfe des von den Parteien als Gesamtschuldnern aufgenommenen Darlehens erworben hat, bis zu dem Scheitern der Ehe nicht die Existenzgrundlage für beide Ehegatten war.Das schließt nach Ansicht des Senats einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten aus, wenn einer von ihnen auf die Gesamtschuld vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens, also vor dem für den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung maßgebenden Zeitpunkt (§ 1384 BGB), Leistungen erbringt (vgl. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).
Hingegen bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 426 Abs. 1 BGB dort keine Bedenken, wo solche Leistungen nach dem Beginn des Scheidungsverfahrens erbracht werden, denn diese werden von dem Zugewinnausgleich nicht mehr erfaßt (BGHZ 87 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).
Ist das in dem Verhältnis von Ehegatten zueinander der Fall, so kann dieser Freistellungsanspruch bei der Scheidung der Ehe im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden (BGHZ 87, 265, 273 f = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).
- BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten
Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
Zwar genießen die güterrechtlichen Bestimmungen gegenüber anderen Regelungen, die - auch - den Ausgleich von Leistungen zwischen Ehegatten betreffen, prinzipiellen Vorrang (…Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1372 Anm. 1; vgl. auch BGHZ 82, 227 = FamRZ 1982, 246 ff = BGHF 2, 976). - BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65
Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten
Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage scheitert nicht daran, daß die Antragstellerin bislang von der Volksbank nicht in Anspruch genommen worden ist, oder gar selbst Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeit geleistet hat (BGHZ 47, 157, 166; BGH LM § 278 BGB Nr. 24); es besteht vielmehr schon deshalb, weil nach wie vor eine solche Inanspruchnahme droht, und der Antragsgegner - was das Landgericht übersehen hat - ausdrücklich bestreitet, im Innenverhältnis allein zur Rückzahlung verpflichtet zu sein.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".