Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 955
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77
Sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Schlussurteil; Veranlassung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der Unterhaltsschuldner in der Regel durch sein Verhalten Anlaß zu der Klageerhebung hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs gebe, wenn er seinerseits nur zu einer Teilleistung bereit sei, und nur diese Teilschuld sofort anerkenne; in diesem Falle sollen ihm auch die Kosten des Teilanerkenntnisses zur Last fallen (OLG Stuttgart NJW 1978, 112; OLG Hamburg FamRZ 1981, 583).Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1978, 112) weist bereits darauf hin, daß bei Teilleistung zwar in der Regel Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wird, hält aber Abweichungen hiervon ebenso für möglich.
- OLG Karlsruhe, 28.02.1984 - 18 WF 110/83
Unterhaltspflicht; Beurkundung; Kosten einer Beurkundung; Außergerichtliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
Der Unterhaltsgläubiger hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er, ohne den Schuldner aufgefordert zu haben, ihm außergerichtlich einen solchen Unterhaltstitel zu verschaffen, diesen gleich klageweise auf Unterhalt in Anspruch nimmt, und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt (Senatsurteil vom 30. Dezember 1982 - 18 UF 58/82 - n.v.; Senatsbeschluß FamRZ 1984, 584; vgl. auch OLG Karlsruhe [5. ZS] FamRZ 1979, 630). - OLG Karlsruhe, 05.04.1979 - 5 UF 171/78
Titulierung einer Unterhaltsforderung; Unterhaltstitel; Klageerhebung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
Der Unterhaltsgläubiger hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er, ohne den Schuldner aufgefordert zu haben, ihm außergerichtlich einen solchen Unterhaltstitel zu verschaffen, diesen gleich klageweise auf Unterhalt in Anspruch nimmt, und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt (Senatsurteil vom 30. Dezember 1982 - 18 UF 58/82 - n.v.; Senatsbeschluß FamRZ 1984, 584; vgl. auch OLG Karlsruhe [5. ZS] FamRZ 1979, 630). - LG Freiburg, 20.10.1976 - 3 T 37/76
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
Die durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit der selbständigen Anfechtung einer Kostenentscheidung bei Verurteilung aufgrund eines Anerkenntnisses kann nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß hierüber in dem Schlußurteil zusammen mit den weiteren Kosten des Verfahrens befunden worden ist, zumal hier das Amtsgericht eine Trennung der Kosten nach den verschiedenen Ursachen vorgenommen hat (vgl. hierzu LG Freiburg NJW 1977, 2217;… Schneider in Zöller, 14. Aufl. § 99 Rdn. 9). - OLG Karlsruhe, 27.05.1970 - 5 U 33/69
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
In der Rechtsprechung - insbesondere zum Haftpflichtrecht - wurde deshalb der Grundsatz entwickelt, daß der Beklagte jedenfalls dann keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, wenn er in vorprozessualen Regulierungsverhandlungen seine Schadensersatzpflicht zu 3/4 anerkannt hat (OLG Karlsruhe VersR 1970, 1112).
- OLG Stuttgart, 11.01.2001 - 18 WF 545/00
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen - …
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte außergerichtlich nicht den vollen von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.800 DM, sondern nur einen Teil-Unterhalt in Höhe von 1.590 DM anerkannt hat (etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 955 (bei nur geringem Rest); OLG Bremen FamRZ 1989, 876 f.; OLG Hamm FamRZ 1993, 712; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1998, 445;… Musielak/Wolsf, a. a. O.; aA OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Köln NJW-RR 1998, 1703 f. = FamRZ 1999, 175 (L); AG Charlottenburg FamRZ 1994, 117, 118;… Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 93 Rz. 6 "Unterhaltssachen"). - OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
Kostenentscheidung nach Erledigung eines familienrechtlichen …
Ob man diesen Größenvorstellungen folgen will, kann dahinstehen, da der vorliegend strittige Spitzenbetrag lediglich etwa 15 % des Gesamtunterhalts bzw. lediglich eine Stufe des nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts ausmacht (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 955, das einen Spitzenbetrag von etwa 10 % als geringfügig angesehen hat).
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