Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Prozeßkostenhilfe; Ratenzahlungen; Ratenzahlungsanordnung; Prozeßkostenhilfe
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 962
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 13.06.1986 - 2 WF 46/86
Auszug aus OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87
Das Gericht kann, wenn sich die Einkommensverhältnisse nach Verfahrensabschluß verschlechtern, die Ratenzahlungsanordnung ändern oder aufheben (ebenso OLG Köln FamRZ 1984, 920; OLG München JurBüro 1986, 136; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1126; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1986, 1125, jeweils mwN).Es ist zwar, da hier keine Durchbrechung der Rechtskraft in Frage steht, eine neue selbständige Prüfung ohne Bindung an die frühere Entscheidung geboten (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1126, und Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 120 Anm. 15); diese neue Prüfung ist aber nur eröffnet, wenn der Antragsteller eine wesentliche Verschlechterung der damaligen Verhältnisse darlegt und glaubhaft macht.
- OLG Stuttgart, 02.05.1986 - 17 UF 211/85
Auszug aus OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87
Das Gericht kann, wenn sich die Einkommensverhältnisse nach Verfahrensabschluß verschlechtern, die Ratenzahlungsanordnung ändern oder aufheben (ebenso OLG Köln FamRZ 1984, 920; OLG München JurBüro 1986, 136; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1126; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1986, 1125, jeweils mwN). - OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85
Auszug aus OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87
Allerdings hat der Gesetzgeber für die Einlegung der Beschwerde keine Frist vorgesehen, so daß sie auch noch nach Verfahrensabschluß eingelegt werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1985, 828;… Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3 mwN zu der Gegenmeinung). - OLG Köln, 10.01.1984 - 4 WF 266/83
Auszug aus OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87
Die unterschiedliche Behandlung in dem Verhältnis zu § 124 Nr. 4 ZPO, wo das Gericht zu der Feststellung des Rückstandes (worunter Verzug zu verstehen ist, vgl. OLG Köln Rpfleger 1984, 200; OLG Hamm FamRZ 1986, 1127 mwN) überprüfen muß, ob die Anordnung der Ratenzahlungen nach der damaligen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt war, findet ihre Erklärung darin, daß es sich bei § 124 Nr. 4 ZPO um eine Sanktion schuldhaften Verhaltens handelt, für die es auf die von Beginn an bestehende objektive Leistungsunfähigkeit ankommen kann.
- OLG Frankfurt, 20.09.2021 - 6 WF 127/21
§ 120a ZPO nicht zur Korrektur ursprünglich fehlerhafter Entscheidung
Denn die Vorschrift des § 120 a ZPO dient gerade nicht der Überprüfung und Korrektur von ursprünglich fehlerhaften Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 12.02.1987 - 4 WF 2/87 -, FamRZ 1987, 962; OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2006 - 4 WF 142/06 -, FamRZ 2007, 296; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 WF 298/13 , BeckRS 2013, 22047; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 - 11 WF 172/15 -, FamRZ 2015, 1313;… Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Auflage 2020, § 14 Rn. 960;… Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 120 a ZPO Rn. 6). - LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2012 - 3 Ta 169/12
Auslegung eines Schreibens als Beschwerde - Anforderungen an eine …
Allein der Hinweis, dass der Kläger aufgrund seiner (jetzigen) wirtschaftlichen Lage gemäß der vorgelegten Kostenaufstellung nicht zur Zahlung der PKH-Raten in der festgesetzten Höhe in der Lage sei, lässt nicht hinreichend klar erkennen, dass ein bereits mehr als 2 ½ Monate zuvor ergangener Beschluss einer Prüfung durch die übergeordnete Instanz unterzogen werden soll (vgl. hierzu OLG Köln 12. Februar 1987 - 4 W 2/87 - FamRZ 1987, 962). - OLG Bamberg, 10.05.1995 - 7 WF 62/95
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …
Folglich hat der Senat auch nicht zu prüfen, ob die ursprüngliche Ratenbemessung nicht überhöht war, denn trotz fehlender Rechtskraftwirkung der PKH-Entscheidung des Erstgerichts ist eine solche erneute Prüfung nur eröffnet, wenn eben die Antragstellerin als unabdingbare rechtliche Voraussetzung für das Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO eine wesentliche Verschlechterung der damaligen Verhältnisse dartut und glaubhaft macht (vgl. OLG Köln, FamRZ 87, 962 f.). - OLG Frankfurt, 06.12.2013 - 5 WF 298/13
Verfahrenskostenhilfe: Keine nachträgliche Veränderung gem. § 120 IV ZPO bei …
Die Vorschrift dient insoweit nicht der Überprüfung und Korrektur von ursprünglichen fehlerhaften Entscheidungen (OLG Köln FamRZ 1987, 962; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1145;… Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., 2012, § 120 ZPO Rn. 24). - OLG Bamberg, 04.02.1988 - 7 WF 143/87 Seit der Einführung des § 120 Abs. 4 ZPO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1986 bedarf es indes keines Rückgriffs auf § 124 ZPO mehr; nunmehr kann das Gericht - bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach dem 1. Januar 1987 - die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Bewilligung (OLG Köln FamRZ 1987, 962) wesentlich, also in einer den sozialen Standard prägenden Art und Weise, geändert haben, so zum Beispiel wenn ein zu der Zeit der Bewilligung Arbeitsloser wieder eine gut bezahlte Stellung findet, oder wenn die hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen erbt: In allen Fällen besteht für Prozeßkostenhilfe als staatliche Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege keine Rechtfertigung mehr; das Vertrauen des ehemals Hilfsbedürftigen in den ungeschmälerten Bestand bewilligter Hilfe wird - sieht man von der Schutzfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ab - kraft gesetzlicher Wertung nicht geschützt.
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