Rechtsprechung
| OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86 |
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Prozeßkostenhilfe; Ehelichkeitsanfechtungsprozeß; Anfechtungsklage; Rechtsverteidigung
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 400
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58
Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86
3 zu § 114 ZPO ; BVerfG in NJW 59, 1028, zu einer Zeit, als Ehelichkeitsanfechtungsklagen noch mit Anwaltszwang vor dem LG zu erheben waren). - OLG Koblenz, 23.01.1987 - 15 W 64/87
Auszug aus OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86
Anderer Ansicht (hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung des Kindes als Voraussetzung der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung): Kammergericht (Urteil Ä 18 W 6681 /86 Ä v. 23.1. 87, in FamRZ 1987 Heft 5 S. 502) und OLG Koblenz (Beschluß - 15 W 64/87 - v. 23.1.87, in FamRZ 1987 Heft 5 S. 503). - OLG Düsseldorf, 09.10.1980 - 6 WF 191/80
Auszug aus OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86
Das Ergebnis entspricht im übrigen der ganz herrschenden Rechtspr. in Ä wegen der Vorschrift des § 93 a ZPO parallel gelagerten Ä Scheidungssachen, in denen dem Bekl. auch dann Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wenn er dem aussichtsreichen Scheidungsbegehren zustimmt (vgl. etwa OLG Köln in FamRZ 82, 1224; OLG Düsseldorf in FamRZ 81, 265; OLG Frankfurt in FamRZ 80, 716). - OLG Koblenz, 26.11.1982 - 15 W 625/82
Auszug aus OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86
Diese Auffassung des AG stimmt mit der bisherigen Ansicht des Senats und der von einem großen Teil der in Rechtspr. und Literatur vertretenen Meinungen überein (vgl. OLG Köln in Amtsvorm. 83, 959; SchlHOLG in SchlHA 85, 14; OLG Koblenz in FamRZ 83, 734 [hier: IV (409) 208 a-b]; KG in OLGZ 70, 161; Zöller/ Schneider, 14. Aufl., § 114 ZPO Rn. 48; Baumbach/Hartmann, 44. Aufl., Erl. - OLG Köln, 05.08.1982 - 21 WF 135/82
Versagung der PKH gegenüber dem Antragsgegner eines Ehescheidungsverfahrens mit …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86
Das Ergebnis entspricht im übrigen der ganz herrschenden Rechtspr. in Ä wegen der Vorschrift des § 93 a ZPO parallel gelagerten Ä Scheidungssachen, in denen dem Bekl. auch dann Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wenn er dem aussichtsreichen Scheidungsbegehren zustimmt (vgl. etwa OLG Köln in FamRZ 82, 1224; OLG Düsseldorf in FamRZ 81, 265; OLG Frankfurt in FamRZ 80, 716).
- OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) ist in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, bei dem die außereheliche Abstammung des Kindes unstreitig ist, den bedürftigen Verfahrensbeteiligten zwar Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.Rn. 20 Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, daß der Beklagten angesichts des Umstandes, daß deren nichtehelichen Abstammung zwischen Verfahrensbeteiligten von Anbeginn unstreitig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) zwar Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, von der Beiordnung eines Rechtsanwalts allerdings abzusehen gewesen wäre.
- OLG Hamm, 07.03.2000 - 9 WF 37/99
Voraussetzungen der Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - anwaltliche Vertretung …
Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch die Rechtsansicht vertreten, der Grundsatz der Waffengleichheit, auf dem die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO beruht, gebiete auch bei einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei dann nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn keine einander widerstreitenden Anträge gestellt und deshalb auch keine entgegengesetzten Interessen vertreten würden (so z.B. OLG Hamm (6. Familiensenat), MDR 1983, 409; OLG Köln, FamRZ 1987, 400 ; AnwBl 1995, 110 ). - OLG Hamm, 02.09.1999 - 9 WF 37/99 Rn. 13 Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch die Rechtsansicht vertreten, der Grundsatz der Waffengleichheit, auf dem die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO beruht, gebiete auch bei einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei dann nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn keine einander widerstreitenden Anträge gestellt und deshalb auch keine entgegengesetzten Interessen vertreten würden (so z.B. OLG Hamm (6. Familiensenat) MDR 1983, 409; OLG Köln FamRZ 1987, 400; AnwBl. 1995, 110).
- OLG Nürnberg, 30.07.1992 - 4 W 1313/92
Prozeßkostenhilfe für den Beklagten im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß
Die hierzu vertretene Gegenmeinung, daß auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei dieser Konstellation in tatsächlich und rechtlich denkbar einfach gelagerten Fällen verzichtet werden kann (vgl. OLG Hamm, MDR 83, 409 und OLG Köln, FamRZ 87, 400) verkennt, daß gerade das Nichtbestreiten bzw. das Nichtentgegentreten in der Regel das Ergebnis anwaltlicher Vertretung und Beratung ist und damit der sachgerechten Behandlung des Verfahrens dient (…Zöller-Schneider, 17. Aufl., Rd.-Nr. 10 zu § 128 ZPO ). - OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226;… Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
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