Rechtsprechung
| OLG Hamm, 10.10.1989 - 9 WF 373/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1610
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Volljähriges Kind; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Berufsausbildung; Ausbildungsunterhalt für Fachoberschule nach Lehre bei geplanter Hochschulausbildung
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 72
- FamRZ 1990, 196
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308). - OLG Köln, 29.11.1993 - 27 WF 118/93
Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere …
Die Gegenansicht sieht den Ausbildungsweg Lehre-Fachabitur-Hochschulstudium als ähnlichen einheitlichen Bildungsgang an wie den Weg Abitur-Lehre-Hochschulstudium und wendet deshalb die für den letztgenannten Ausbildungsweg entwickelten Grundsätze auch auf jene Fälle an (OLG Hamm FamRZ 1990, 196; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1387;… Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1610 Rn. 52). - BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene …
Soweit sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 1989 - 3 S 33/89 - (FamRZ 1990, 308) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1989 - 9 WF 373/89 - (FamRZ 1990, 196) beruft, hat bereits das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, die hier in Betracht zu ziehenden Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fälle unterschieden sich von den vom Bundesgerichtshof gewürdigten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ausschlaggebend dadurch, daß - anders als bei diesen - der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die spätere Ausbildung bei Beginn seiner ersten Ausbildung noch nicht erfülle, sie vielmehr nach Abschluß dieser Ausbildung erst schrittweise und mit von vornherein nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten noch erwerben müsse. - AG Obernburg, 29.12.2008 - 1 F 669/08
Ausbildungsunterhalt: Dolmetscherausbildung im Anschluss an die Ausbildung zur …
Die entsprechende Rechtsprechung ist auch als durch die gesellschaftliche Entwicklung überholt anzusehen, weil inzwischen erkennbar ist, dass die Bildungspolitik deutlich mehr als früher darauf ausgerichtet ist, Bildungschancen unabhängig vom Bildungsstand der Eltern zu ermöglichen, "Spätzündern" mehr Chancen einzuräumen und jungen Menschen auch den späten Wechsel in einen höheren Bildungsgang zu ermöglichen (vgl. schon zutreffend OLG Hamm NJW-RR 1990, 72 (73), wonach die zunehmende Durchlässigkeit der Bildungsgänge auch den Ausbildungsgang Lehre-Fachoberschule-Studium als üblich erscheinen lässt). - FG Rheinland-Pfalz, 07.06.1993 - 5 K 2517/92 Freiwillige Betreuung, Versorgung oder Bedienung des volljährigen Kindes rechnen nicht (BGH FamRZ 1986, 151 ; 1888, 1039; OLG Hamm FamRZ 1990, 196 ).
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