Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 90
Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 417
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- KG, 06.11.1987 - 16 WF 6026/87
Prozeßstandschaft; Unterhalt; Unterhaltsklage; Übergang; Anspruch; …
Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Ein solches Interesse setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (BGH, NJW 1981, 2644; Kammergericht, FamRZ 1982, 427; Kammergericht, FamRZ 1988, 300 ff., 301 m.w.N.).Im Gegensatz zu einer neuerdings vom Kammergericht (FamRZ 1988, 300 ff., 301 f.) ergangenen Entscheidung hält dieser Senat wie schon zuvor der 1. Familiensenat (…vgl. aaO.) dieses Hanseatischen Oberlandesgerichts mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung daran fest, dass auf das Kriterium des eigenen schutzwürdigen Interesses des Ermächtigten zur Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs im eigenen Namen nicht verzichtet werden kann.
- KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Ein solches Interesse setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (BGH, NJW 1981, 2644; Kammergericht, FamRZ 1982, 427; Kammergericht, FamRZ 1988, 300 ff., 301 m.w.N.).Daran fehlt es hier, weil der in der Vergangenheit aufgetretene Bedarf der Kläger durch Sozialhilfeleistungen gedeckt worden ist und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände den Ermächtigten weder Vorteile bringt, noch die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sich für sie nachteilig auswirkt (vgl. Seetzen, NJW 1978, 1350 ff., 1353 m.w.N., Kammergericht, FamRZ 1982, 427 f.).
- BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten …
Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Für ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Ermächtigten reicht es nicht aus, wenn, wie das Kammergericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1985 (NJW 1986, 423 ) meint, die Ermächtigten wegen ihrer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der fremde Gläubiger - hier die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund der Überleitung - führen können. - BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60
Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners
Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Aber dies ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, JZ 1963, 222 f.; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1988, 843 f., m.w.N.). - OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Aber dies ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, JZ 1963, 222 f.; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1988, 843 f., m.w.N.).
- OLG Köln, 31.01.1994 - 10 WF 292/93
Keine Prozeßstandschaft für Unterhaltsansprüche, die nach neuem Recht auf das …
Demgegenüber kann nach wohl vorherrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990, 417; OLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seet-zen NJW 1978, 1350/3; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf.Auch seine größere Sachnähe bietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die Anerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem Sozialhilfeträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9), der Aufklärungsbedarf aber ohnehin verhältnismäßig gering ist, wenn nur der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beansprucht werden soll.
- OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei …
Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353;… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300;… Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).Angesichts der nunmehr gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten - Vorschußfreiheit (§ 2 Abs. S.1 GKG , vgl. OLG Hamburg, FamRZ 90, 417, 418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufenden Sozialhilfebezugs in einer den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigenden Höhe - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO .
- OLG Hamm, 19.08.1994 - 5 UF 68/94
Prozeßführungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten bei Bezug von Sozialhilfe
Ob in Fällen der vorliegenden Art die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ist umstritten (u.a. dagegen: OLG Hamburg, FamRZ 1988, 843 sowie FamRZ 1990, 417, 418; OLG Hamm, 2. Familiensenat, FamRZ 1990, 1369, 1370; Seetzen, NJW 1978, 1350, 1353;… Scholz, aaO. S. 5; dafür: erkennender Senat, FamRZ 1979, 1058 ; KG FamRZ 1988, 300 ).Diese Möglichkeiten sind soweit sogar weitreichender als die den Hilfeempfängern selbst zustehenden Auskunftsansprüche, die sich lediglich auf Einkommen und Vermögen beziehen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417, 418).
- OLG Saarbrücken, 01.07.1994 - 6 WF 54/94
Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei …
Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder einer (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen, NJW 1978, 1350, 1353;… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 1988, 843, OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 1990, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 1993, 269 f, wohl auch.Angesichts der nunmehr gemäß § 91 Abs. 3 S.2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit (§ 2 Abs. 1 GKG , vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417 ,418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufenden Sozialhilfebezugs in einer den beanspruchten (künftigen) Unterhalts übersteigenden Höhe - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig i.S. von § 114 ZPO .
- OLG Köln, 03.02.1994 - 10 WF 15/94
Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsbegehren bei Übergang eines Teils der …
Demgegenüber kann nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990, 417; OLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seetzen NJW 1978, 1350/3; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf.Auch seine größere Sachnähe bietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die Anerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem Sozialhilfeträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9).
- OLG Hamburg, 24.05.1994 - 2 WF 50/94
Wirksamkeit der Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger und Träger der …
Hinzukommt, dass den Kindern des Beklagten als den Empfängern öffentlicher Leistungen ein Prozesskostenrisiko überbürdet wird, das nach den Vorschriften über den Forderungsübergang gem. §§ 7 UVG , 91 BSHG nicht die Hilfeberechtigten, sondern die öffentlichen Hilfeträger treffen soll, wenn diese meinen, den Nachrang der öffentlichen Hilfeleistungen zur Geltung bringen zu sollen, indem sie gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen (OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417 ff.). - OLG Saarbrücken, 03.05.1994 - 6 WF 23/94
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei …
Es bleibt aber mutwillig, wenn die Partei außer diesem Spitzenbetrag auch den Sockelbetrag, d. h. den Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen, geltend macht, weil der Sozialhilfeträger die Rechtsverfolgung dieses Sockelbetrages aufgrund des Anspruchsübergangs im eigenen Namen unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit nach 2 Abs. 1 GKG aufnehmen kann (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417, 418). - OLG Düsseldorf, 26.08.1994 - 5 WF 73/94
Prozeßkostenhilfe für die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf zukünftigen …
Die Zulässigkeit einer Ermächtigung (wird Abtretung verneint) ist ebenfalls in der Rechtsprechung streitig (verneinend: OLG Hamburg in FamRZ 1988, 801, 943 und in FamRZ 1990, 417 ; bejahend: z.B.: KG in FamRZ 1988, 301, 302 und OLG Düsseldorf - 8 WF 79/94 - in OLG-Report 1994, 136). - OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 1/94
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei …
Da vorliegend die Stadt V. (Sozialamt) diese Rechtsstellung aufgrund der Überleitung des Unterhaltsanspruchs in einer den vom Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluß zutreffend errechneten Unterhalt (751,00 DM monatlich) sogar überschreitenden Höhe (918,00 DM monatlich) erworben hat und die Rechtsverfolgung im eigenen Namen unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417, 418) aufnehmen kann, ist es mutwillig, wenn die Klägerin diese Ansprüche auf Kosten der Solidargemeinschaft geltend machen will. - OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei …
Angesichts der nunmehr gemäß § 91 III S.2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit (vgl. § 2 I GKG und OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417 .418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufender Sozialhilfe in Höhe von 280, 00 DM monatlich - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig im Sinn.
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- FamRZ 1990, 417
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 11.03.1993 - 4 UF 215/92 Satz 2 letzter Halbsatz ist als eng gefasste Ausnahmeklausel nur dann gegen den Versorgungsausgleich in Ansatz zu bringen, wenn die Unbilligkeit ersichtlich ist (siehe auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 399 ; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 417 ; OLG Celle, FamRZ 1991, 205).
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