Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 18.10.1991 - 1 W 93/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 197
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Schleswig, 23.09.2002 - 13 WF 103/02
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Kindschaftssachen
Entgegen der Auffassung des Klägers und einiger Oberlandesgerichte (…vgl. u. a. Nachweise bei Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rn. 6) folgt der Senat der langjährigen ständigen Rechtsprechung des 1. Familiensenats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts, wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. OLG Schleswig, SchlHolstAnz. 1991, 109; 1994, 100; OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197; OLG Schleswig, OLG-Report 2001, 83; so auch OLG Oldenburg, MDR 2002, 35; einschränkend OLG Schleswig, 3. Familiensenat, SchlHolstAnz.Die Erforderlichkeit richtet sich dabei nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei sowie nach der Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich und schriftlich zu äußern und seine Rechte selbst wahrzunehmen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197 m.w.N.).
- OLG Oldenburg, 20.08.2001 - 12 WF 126/01
Prozesskostenhilfe; Kindschaftssachen; Beiordnung; Rechtsanwalt
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 - 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198;… a.A. ZöllerPhilippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn. 6 m.w.N.). - OLG Schleswig, 11.01.2002 - 12 WF 226/01
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Dem schließt sich der Senat - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. FamRZ 1992, 197) und in teilweise Abkehr von seiner Entscheidung vom 04.09.2000 (OLG-Report 2001, 83) - sowie unter Beibehaltung des Erfordernisses einer Bewertung des konkreten Einzelfalles an.
- OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
Entgegen der Auffassung des Beklagten und einiger Oberlandesgerichte (…vgl. u. a. Nachweise bei Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 6) folgt der Senat der langjährigen ständigen Rechtsprechung des bis 1998 in Schleswig-Holstein für Statusprozesse allein zuständigen 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (u. a. FamRZ 1992, 197) sowie dem Kammergericht (DAVorm, 1999, 901), dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm, 2000, 505) und dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1997, 377), wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. - OLG Oldenburg, 20.08.2001 - 12 WF 127/01
Prozesskostenhilfe; Kindschaftssachen; Beiordnung; Rechtsanwalt
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 - 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198;… a.A. ZöllerPhilippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn. 6 m.w.N.). - OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226;… Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
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