Rechtsprechung
| OLG München, 04.07.2001 - 12 UF 820/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Trennungsjahr nicht eingehalten da in gemeinsamen Haus weiter zusammengelebt!
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1567 Abs. 1
Beurteilungskriterien für ein Getrenntleben der Ehegatten, insbesondere innerhalb der ehelichen Wohnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 01.02.2001 - 561 F 8358/00
- OLG München, 04.07.2001 - 12 UF 820/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 1457
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 14.01.2025 - 7 UF 89/24
Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gem. § 1565 BGB ; Aufgehobene …
Rn. 51 Das "Höchstmaß der Trennung" erfordert, dass die Räume, insbesondere Bäder, die doppelt vorhanden sind, zwischen den Ehegatten zur alleinigen Benutzung aufzuteilen sind (OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 - 12 UF 820/01, BeckRS 2001, 31155930 Rn. 24, beck-online;… Staudinger/Reuß, BGB, Neubearbeitung 2024, § 1567, Rn. 78 f.;… Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler, BGB, 7. Aufl. 2020, § 1567 Rn. 22).Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten (OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 - 12 UF 820/01, BeckRS 2001, 31155930 Rn. 23, 31, beck-online).
- OLG Oldenburg, 13.04.2012 - 11 UF 20/12
Rechtsfolgen eines Gesamtschuldnerausgleichs unter getrennt lebenden Ehegatten …
Restgemeinsamkeiten müssen sich vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (OLG München FamRZ 1998, 826; FamRZ 2001, 1457). - LSG Sachsen, 06.12.2012 - L 3 AS 720/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer …
Gelegentliche Handreichungen stehen hingegen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 1997 - 26 UF 826/97 - FamRZ 1998, 826 = JURIS-Dokument) wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 - 12 UF 820/01 - FamRZ 2001, 1457 = JURIS-Dokument).
- LSG Sachsen, 07.06.2012 - L 3 AS 150/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer …
Gelegentliche Handreichungen stehen hingegen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 1997 - 26 UF 826/97 - FamRZ 1998, 826 = JURIS-Dokument) wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 - 12 UF 820/01 - FamRZ 2001, 1457 = JURIS-Dokument). - OLG Brandenburg, 20.06.2024 - 13 WF 93/24
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Scheidungsantrag; Darlegen der …
Dies bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf, indem die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt sind, wobei die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen (Küche, Diele, Bad, Toilette; auch Waschmaschine) erlaubt ist (BGH FamRZ 1978, 671 (672); 1979, 469 (470); OLG München FamRZ 2001, 1457;… vgl. Staudinger/Rauscher, 2018, Rn. 60;… MüKoBGB/Weber Rn. 27). - OLG Koblenz, 09.06.2023 - 7 UF 172/23
Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung
Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) schließt - wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind - jedoch die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus (OLG München FamRZ 2001, 1457). - AG Soest, 14.05.2024 - 18 F 233/23 Fehlt es an einer solchen Aufteilung ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die Ehegatten meinen, sie könnten in den Räumen ohne eheliche Gesinnung "nebeneinander herleben" (Staudinger, BGB, § 1567, Rn 59 ff.) Insbesondere in Luxuswohnungen oder größeren Anwesen ist eine "vollkommene" Trennung für den Beginn des Getrenntlebens erforderlich (OLG München, Urteil vom 04.07.2001, Az.: 12 UF 820/01; Johannsen, BGB, § 1567, Rn 20).
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