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Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 24.10.2001

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.01.2002 - 2 UF 602/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9874
OLG Hamm, 15.01.2002 - 2 UF 602/01 (https://dejure.org/2002,9874)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2002 - 2 UF 602/01 (https://dejure.org/2002,9874)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 2 UF 602/01 (https://dejure.org/2002,9874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 648 Abs. 1 S. 3 § 655
    Feststellung des Verzugs im vereinfachten Anpassungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Anpassung von Unterhaltspflichten im Wege des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger; Ausgestaltung der unterhaltsrechtlichen Kindergeldanrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1048
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2004 - 16 WF 197/03

    Abänderung eines Kindesunterhaltstitels im vereinfachten Verfahren: Maßgeblicher …

    Es ist deshalb im Verfahren nach § 655 ZPO ebenso wie im Verfahren nach § 2 UTAnpG in vollem Umfang zu prüfen und ggf. darüber Beweis zu erheben, ob die Voraussetzung des § 1613 BGB vorliegen (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 2 UF 602/01 - FamRZ 2002, 1048 für das Verfahren nach § 655 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2004 - 5 WF 156/03
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob hier eine Abänderung der Unterhaltsurkunde schon für die Zeit nach der Antragstellung (vgl. den Wortlaut des Art. 5 § 3 Abs. 1 des Kindesunterhaltsgesetzes und des § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz;… so OLG Brandenburg in FamRZ 2002, S. 1347) erfolgen kann oder ob dies erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, welcher durch die Regelung des § 1613 BGB definiert wird (so OLG Hamm, FamRZ 2002, S. 1048 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2002 - Az.: 4 WF 73/01 -).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 24.10.2001 - 8 WF 167/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6027
OLG Naumburg, 24.10.2001 - 8 WF 167/01 (https://dejure.org/2001,6027)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.10.2001 - 8 WF 167/01 (https://dejure.org/2001,6027)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 8 WF 167/01 (https://dejure.org/2001,6027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 645 Abs. 1; ; KindUG Art. 5 § 3; ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Minderjährigkeit als Voraussetzung der Abänderung eines Unterhaltstitels nach Art. 5 § 3 KindUG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindesunterhalt; Unterhaltsbetrag; Umwandlung des Unterhalts; Anrechnung von Kindergeld; Vereinfachtes Verfahren

Verfahrensgang

  • AG Halle/Saale - 23 FH 101/01
  • OLG Naumburg, 24.10.2001 - 8 WF 167/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1048
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 01.12.1999 - 7 WF 3949/99

    Umstellung von Alttiteln; Prozenttitel; Kindesunterhalt; Kind als Antragsteller; …

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.10.2001 - 8 WF 167/01
    Wird der Antrag durch die - vertretungsberechtigte - Mutter erst wenige Tage vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt, kann unter Beachtung des rechtlichen Gehörs eine Umänderung im vereinfachten Verfahren nicht mehr erfolgen (im Anschluss an OLG Nürnberg in OLGR Nürnberg 2000, 77 f; a.A. OLG Köln in FamRZ 2000, 678).

    Zumindest für einen solchen Fall, in dem schon bei Antragstellung absehbar ist, dass eine Entscheidung nicht mehr vor der Volljährigkeit des Kindes ergeht, folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, nach der der Antrag auf Umstellung des Alttitels als unzulässig zu verwerfen ist, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in Verbindung mit § 645 Abs. 1 ZPO nicht mehr gegeben ist (OLGR Nürnberg 2000, 77 f.; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 678 f.).

  • OLG Köln, 29.09.1999 - 27 UF 189/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 24.10.2001 - 8 WF 167/01
    Wird der Antrag durch die - vertretungsberechtigte - Mutter erst wenige Tage vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt, kann unter Beachtung des rechtlichen Gehörs eine Umänderung im vereinfachten Verfahren nicht mehr erfolgen (im Anschluss an OLG Nürnberg in OLGR Nürnberg 2000, 77 f; a.A. OLG Köln in FamRZ 2000, 678).

    Zumindest für einen solchen Fall, in dem schon bei Antragstellung absehbar ist, dass eine Entscheidung nicht mehr vor der Volljährigkeit des Kindes ergeht, folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, nach der der Antrag auf Umstellung des Alttitels als unzulässig zu verwerfen ist, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in Verbindung mit § 645 Abs. 1 ZPO nicht mehr gegeben ist (OLGR Nürnberg 2000, 77 f.; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 678 f.).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 258/03

    Abänderung von Alttiteln über den Unterhalt minderjähriger Kinder

    Verbreitet wird zwar unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen Wortlaut des § 645 Abs. 1 ZPO die Auffassung vertreten, die Minderjährigkeit des Antragstellers sei eine zu jeder Zeit des (auch vereinfachten) Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, die auch noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Art. 5 § 3 KindUG gegeben sein müsse (OLG Nürnberg OLGR 2000, 77 f. und FamRZ 2001, 372 - Leitsatz - OLG Naumburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1048 f.; OLG Schleswig MDR 2002, 279 f.;… Musielak/Borth 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 3;… Göppinger/Wax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2236 für die Umstellung von Alttiteln, anders für das Verfahren der Erstfestsetzung: Rdn. 2176;… Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 5254 - anders noch 2. Aufl. Rdn. 4254;… Hk-ZPO/ Kemper vor §§ 645 - 660 Rdn. 2;… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. vor § 645 Rdn. 1; Graba NJW 2001, 249, 257).
  • OLG Koblenz, 31.01.2006 - 9 UF 16/06

    Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts

    Hieraus wird zum Teil geschlossen, dass das vereinfachte Verfahren nicht mehr statthaft sei, wenn der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstehe, so dass mit dem Erlass eines gerichtlichen Beschlusses vor Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr gerechnet werden könne (…Johannsen/Henrich-Voßkuhle, Eherecht, 4. Aufl., Rdn. 1 ff.; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1048 ).
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