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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8626
BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01 (https://dejure.org/2002,8626)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.2002 - 3Z BR 303/01 (https://dejure.org/2002,8626)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 3Z BR 303/01 (https://dejure.org/2002,8626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FamRÄndG Art. 7 § 1; ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamRÄndG Art. 7 § 1; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4
    Unzulässige Rechtsausübung im Verfahren auf Anerkennung ausländischer Ehescheidung - Rügeverlust bei Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1637
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Ein solcher Verstoß wäre dann gegeben, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BGHZ 118, 312/320 f.; BayObtGZ 1999, 211/214).

    cc) Ein möglicher Verstoß der genannten Art bleibt jedoch unbeachtlich, wenn der Beteiligte, der den Verstoß geltend macht, im Urteilsstaat nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um angebliche Mängel bereits dort zu beseitigen (vgl. BVerfG NJW 1988, 1462/1463; BGHZ 118, 312/323; BGH NJW 1997, 2051/2052;… Staudinger/Spellenberg Rn. 517;… Geimer IZPR 4. Aufl. Rn. 2955 und 2991a;… Geimer Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland 1995, S. 62 und 137).

  • BGH, 11.07.1990 - XII ZB 113/87

    Zulässigkeit eines Anerkennungsverfahrens; Umfang der Entscheidung über eine …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Ein freiwilliges Anerkennungsverfahren (…vgl. Staudinger/Spellenberg BGB 13. Aufl. Art. 7 § 2 FamRÄndG Rn. 704) kann jedoch durchgeführt werden, wenn dafür Gründe bestehen (vgl. BGHZ 112, 127/131).

    Sein Interesse an der verbindlichen Feststellung dieses Status (vgl. dazu BGHZ 112, 127/135) folgt aus dem Umstand, dass beide Beteiligte in Deutschland wohnen, ein Scheidungsfolgeverfahren hier anhängig ist und weitere Verfahren insoweit erneut geführt werden können, in denen die Wirksamkeit der Scheidung der Ehe der Beteiligten als Vorfrage eine Rolle spielt.

  • BayObLG, 11.06.1992 - 3Z BR 18/92

    Einwand der Scheidung im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Eine solche Unvereinbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1992, 195~197 ff. m.w.N.) dann gegeben, wenn die Anerkennung im konkreten Fall die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angriffe, oder wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspräche.

    Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (BayObLGZ 1992, 195/198).

  • OLG Nürnberg, 15.11.1990 - 8 U 387/90

    Anwalt eines Arbeitgebers; Kündigungsschreiben; Wahl der Versendungsart; …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Bei einer Übersendung durch einfachen Brief ist der Zugang des Schriftstücks im Bestreitensfalle nicht nachweisbar (vgl. OLG Celle VersR 1999, 352/353; OLG Nürnberg AnwBl 1992, 86 und NJW-RR 1991, 414/415).
  • OLG Celle, 15.01.1998 - 8 U 159/96

    Anrechnung des Verletztengeldes der BG

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Bei einer Übersendung durch einfachen Brief ist der Zugang des Schriftstücks im Bestreitensfalle nicht nachweisbar (vgl. OLG Celle VersR 1999, 352/353; OLG Nürnberg AnwBl 1992, 86 und NJW-RR 1991, 414/415).
  • OLG Nürnberg, 23.07.1991 - 11 U 1185/91

    "Sicherster" Weg der Zustellung eines Schriftstückes; Erhöhte Sorgfaltspflicht …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Bei einer Übersendung durch einfachen Brief ist der Zugang des Schriftstücks im Bestreitensfalle nicht nachweisbar (vgl. OLG Celle VersR 1999, 352/353; OLG Nürnberg AnwBl 1992, 86 und NJW-RR 1991, 414/415).
  • BGH, 22.01.1997 - XII ZR 207/95

    Vaterschaftsfeststellung durch DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten nicht …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    cc) Ein möglicher Verstoß der genannten Art bleibt jedoch unbeachtlich, wenn der Beteiligte, der den Verstoß geltend macht, im Urteilsstaat nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um angebliche Mängel bereits dort zu beseitigen (vgl. BVerfG NJW 1988, 1462/1463; BGHZ 118, 312/323; BGH NJW 1997, 2051/2052;… Staudinger/Spellenberg Rn. 517;… Geimer IZPR 4. Aufl. Rn. 2955 und 2991a;… Geimer Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland 1995, S. 62 und 137).
  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Eintragung einer ausländischen Verurteilung …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    cc) Ein möglicher Verstoß der genannten Art bleibt jedoch unbeachtlich, wenn der Beteiligte, der den Verstoß geltend macht, im Urteilsstaat nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um angebliche Mängel bereits dort zu beseitigen (vgl. BVerfG NJW 1988, 1462/1463; BGHZ 118, 312/323; BGH NJW 1997, 2051/2052;… Staudinger/Spellenberg Rn. 517;… Geimer IZPR 4. Aufl. Rn. 2955 und 2991a;… Geimer Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland 1995, S. 62 und 137).
  • BayObLG, 08.09.1998 - 1Z BR 16/98

    Erstattung der durch Übersetzungen des Briefwechsels des Gerichts mit einem der …

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Es entspricht billigem Ermessen, es bei dem Grundsatz zu belassen, dass jeder, unbeschadet der Wirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. dazu Art. 7 § 1 Abs. 6 Satz 1 FamRÄndG, § 14 FGG, §§ 114, 121 ZPO) seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 604/605).
  • BGH, 27.06.1990 - XII ZB 38/88

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01
    Daher kann sich ein Beteiligter, der sich nachhaltig auf den Standpunkt gestellt hat, seine Ehescheidung sei gültig, im Anerkennungsverfahren nachträglich nicht mehr auf mögliche Verfahrensfehler berufen, die zur Unwirksamkeit der Scheidung führen können (vgl. BGH FamRZ 1990, 1100/1101;… Staudinger/Spellenberg Rn. 455, 456 und 785).
  • OLG Hamm, 27.07.1995 - 4 UF 221/95

    Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der "Republik …

  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 6/87

    Anerkennungsvoraussetzungen; Anerkennungsfähigkeit; Anerkennungsentscheidung; …

  • BayObLG, 11.01.1990 - BReg. 3 Z 150/89
  • BayObLG, 05.02.1980 - BReg. 1 Z 25/79

    Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils; Internationale …

  • BayObLG, 24.06.1977 - BReg. 1 Z 137/76
  • OLG München, 24.08.2010 - 34 Sch 21/10

    Schiedsvereinbarung: Rechtliche Einordnung des Schiedsgerichts der Deutschen …

    Rn. 202 Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/315 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10

    Vollstreckbarerklärung des Titels eines finnischen Berufungsgerichts

    Rn. 20 Nach dieser Regelung kann einem ausländischen Urteil die Vollstreckbarerklärung nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002, 960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public).
  • OLG München, 25.09.2006 - 34 Sch 12/06

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs zur Räumung und …

    (1) Zu versagen ist die Anerkennung hiernach nur, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2008 - 26 Sch 13/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts der …

    Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruches im Inland nur versagt werden, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002, 960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG München, 25.06.2007 - 34 Sch 6/07
    b) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b ZPO ist ein Schiedsspruch nur dann aufzuheben, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -),oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/315 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG München, 22.01.2007 - 34 Sch 18/06
    Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637, 1639; BGHZ 118, 312/315 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2010 - 26 Sch 3/10
    Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung eines Schiedsspruches nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002, 960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public).
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