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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 2 UF 152/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4896
OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 2 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,4896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.01.2001 - 2 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,4896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 2 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,4896)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Gemeinsame elt.Sorge als Regelfall, trotz Streits der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 § 1666a
    Elterliche Sorge, gemeinsame; elterliche Sorge, Regelfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall; Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ; Maßgeblichkeit des Kindeswohls ; Mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 187
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 05.01.2026 - 2 UF 13/25

    Anordnung paritätischer Betreuung

    Insoweit greift der Senat auf seine bereits im Jahr 2001 - de lege lata - entwickelte Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 25.1.2001, Az. 2 UF 152/00 , juris Rdnrn. 10, 13) zurück.
  • KG, 20.06.2014 - 3 UF 159/12

    Umgangssache: Ausschluss von Besuchskontakten bei vehementer Verweigerungshaltung …

    Denn auch ein solcher Wille stellt ein inneres Faktum dar, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH, NJW 1985, 1702 (1703); BVerfG, FamRZ 2001, 1057; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2002, 187).

    Denn auch eine illoyal begründete Bindung ist in der Person des Kindes ein Faktum, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH NJW 1985, 1702 (1703); BVerfG, FamRZ 2001, 1057; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2002, 187).

  • AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09

    Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung …

    Zum anderen kann die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, dass trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schneller abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen (OLG Hamm 1999, 38; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 187; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209).
  • AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Zum anderen kann die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schneller abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen (OLG Hamm 1999, 38; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 187; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209).
  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 21 UF 164/04

    Bewertung von Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgung bei der VBL

    Die hier wegen der Mischversorgung der Antragsgegnerin - zusammengesetzt aus Startgutschrift und Anwartschaften nach neuem Recht - erforderliche getrennte Berechnung des Ehezeitanteils (vgl. Glockner, in: FamRZ 2002, 187) ist von der VBL vorgenommen worden, die Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 beträgt 74, 40 Euro, der Anteil vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2003 17, 08 Euro.
  • OLG Frankfurt, 24.09.2001 - 2 UF 390/00

    Nutzungsvergütung, Höhe

    Durch Beschluß des Senats vom 25. Januar 2001 (2 UF 152/00 = 3 F 510/98 AG In F.) wurden Z. und R. unter Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge in die Obhut des Antragsgegners gegeben, wo sie seitdem leben.
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