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Weitere Entscheidungen unten: BayObLG, 04.07.2001 | BayObLG, 05.07.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3973
BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01 (https://dejure.org/2001,3973)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1Z BR 17/01 (https://dejure.org/2001,3973)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1Z BR 17/01 (https://dejure.org/2001,3973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde; Testamentsauslegung; Erblasser ; Nacherbe; Nachlassverzeichnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 207
  • FamRZ 2002, 350
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93 und NJWE-FER 2001, 125;… MünchKomm/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94

    Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde; Bewertung eines in der ehemaligen DDR …

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01
    Der Geschäftswert beträgt somit 2/3 des Nachlasswertes, wobei der Geschäftswert für einen dem Nacherben erteilten Erbschein nach dem für den Zeitpunkt der Nacherbfolge zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangten Nachlasses zu berechnen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 109/112).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1990 - 3 Wx 391/90

    Erbschein bei Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf einen Mitnacherben

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01
    3 Z 120/91|BayObLG; 05.09.1991; 3 Z 129/91">Rpfleger 1992, 11; OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 134).
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2023 - 5 W 35/23

    Anforderung an Nachweis der Nacherbfolge; Zweifel an Nachlasszugehörigkeit

    Der Erbwerber der Nacherbenanwartschaft wird daher mit Eintritt des Nacherbfalls nur vermögensrechtlicher Gesamtnachfolger des Erblassers, während der Veräußerer formal weiter als Nacherbe fungiert und als solcher auch in den Erbschein aufzunehmen ist (BayObLG, FamRZ 2002, 350; OLG Schleswig, ZEV 2010, 574; OLG Köln, ZEV 2018, 138; OLG München, NJW-RR 2018, 71;… Staudinger/Avenarius (2019) BGB § 2100, Rn. 84;… Schneider, in: jurisPK-BGB a.a.O., § 2100 Rn. 26).
  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 219/17

    Erfordernis der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bei Erwerb der Anwartschaft …

    Dementsprechend ist er auch nicht in den Erbschein aufzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2004 - 2 W 249/03, ZErb 2004, 297, 298; BayObLG, FGPrax 2001, 207-209;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 352b Rn. 19;… MüKo-BGB/Grunsky, 7. Aufl. 2017, § 2100 Rn. 40).
  • OLG Braunschweig, 27.01.2004 - 2 W 249/03

    Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben ; Bestehen einer Nacherbschaft von …

    1 Z 34/91">FamRZ 1992, 1476; FamRZ 2002, 350) vertretenen Ansicht an, nach der eine zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts im Erbschein nicht anzugeben ist.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4361
BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01 (https://dejure.org/2001,4361)
BayObLG, Entscheidung vom 04.07.2001 - 3Z BR 143/01 (https://dejure.org/2001,4361)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 3Z BR 143/01 (https://dejure.org/2001,4361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1836; ; BVormVG § 31 Abs. 1

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit eines Betreuers (Entscheidungen des Finanzamts, Rentenversicherungsträgers)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836; BVormVG § 31 Abs. 1
    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besondere Schwierigkeiten bei Behördenproblemen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betreuung; Regelstundensatz; Betreuervergütung; Vermögender Betroffener; Aufgabenkreis

Verfahrensgang

  • AG Rosenheim - XVII 777/00
  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    Ist die Betreute wie hier nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung zwar nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 3709/3712) ist für eine Bemessung des Stundensatzes nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkulation seiner Sach- und Personalkosten nach dem neuen Recht kein Raum mehr.

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 237/00

    Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    ob die Sach- und Personalkosten neben der Vergütung als Aufwendung geltend gemacht werden können (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 7.2.2001, BayObLGZ 2001, 22), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer …

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    Da diese Umstände wesentlich die Sphäre des Betreuers betreffen, trifft diesem insoweit eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde; …

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    b) Die Bemessung des Stundensatzes obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01
    Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt demnach voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

    Erforderlich ist allerdings, dass die insoweit entfaltete Betreuertätigkeit einen konkreten Bezug zum Abrechnungszeitraum aufweist (Senatsbeschluss vom 4.7.2001 - 3Z BR 143/01).

    Dabei wird das Beschwerdegericht der Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen und folgendes zu beachten haben (vgl. hierzu neben der zitierten Entscheidung BayObLGZ 2001 Nr. 26 auch die Senatsbeschlüsse vom 30.5.2001 3Z BR 76/01 und 4.7.2001 3Z BR 143/01):.

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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7977
BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01 (https://dejure.org/2001,7977)
BayObLG, Entscheidung vom 05.07.2001 - 3Z BR 151/01 (https://dejure.org/2001,7977)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - 3Z BR 151/01 (https://dejure.org/2001,7977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sofortige weitere Beschwerde; Versagung des Härteausgleichs; Betreuung; Aufgabenkreis; Betreuervergütung

Verfahrensgang

  • AG Traunstein - XVII 106/97
  • LG Traunstein - 4 T 3613/00
  • BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01
    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung zwar nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde; …

    Auszug aus BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01
    b) Die Bemessung des Stundensatzes obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.;… Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01
    Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt demnach voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316).
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