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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4145
OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01 (https://dejure.org/2001,4145)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.09.2001 - 2 UF 104/01 (https://dejure.org/2001,4145)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. September 2001 - 2 UF 104/01 (https://dejure.org/2001,4145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587g Abs. 1 S. 1
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Ausgleichsrente - Festsetzung eines Prozentsatzes von Gesamtbetriebsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich; Rentenversicherung; Scheidung; Ausgleichsrente; Gesamtbetriebsrente

Verfahrensgang

  • AG Ludwigshafen - F 12/00
  • OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 220
  • FamRZ 2002, 399
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01
    Dieser wäre nur unter den Voraussetzungen des § 1587 h BGB möglich; der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung auch angeführte § 1587 d BGB ist für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anwendbar, er gilt nur für Verpflichtungen zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB und auch dort - nach dem diese Ausgleichsform durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1983, 1417) für verfassungswidrig erklärt und durch das VAHRG ersetzt wurde - nur für Altfälle, in denen vor dem 1. April 1983 eine rechtskräftige Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3 BGB getroffen wurde.
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85

    Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01
    Für die Bestimmbarkeit der gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für die Vergangenheit erforderlichen Mahnung ist eine Bezifferung des Ausgleichsbetrages nicht erforderlich, da der Berechtigte die Ausgleichsrente auch im Hauptverfahren nicht beziffern muss (BGH FamRZ 1989, 950 [951]); da in dem vorgerichtlichen Schreiben der Antragstellerin vom 22. Februar 1999 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht ist, dass sie die Zahlung des hälftigen auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anteiles an der Betriebsrente des Antragstellers begehre, reicht dies als verzugsbegründende Mahnung aus.
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01
    Im Interesse einer den materiell-rechtlichen Halbteilungsgrundsatz möglichst verwirklichenden Entscheidung hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches und zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren (zu deren Durchführung die Antragstellerin bei Zuerkennung eines statischen Geldbetrages wegen der turnusgemäßen Überprüfung und Anpassung der Betriebsrente der BASF nach § 16 BetrAVG in Verbindung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichend von § 1587 d Abs. 2 BGB alle drei Jahre berechtigt bzw. zur Durchsetzung ihres Anspruches verpflichtet wäre) hält es der Senat vorliegend für gerechtfertigt, den geschuldeten Ausgleichsbetrag nicht in Form einer Geldrente - die im Übrigen wegen der zum 1. Januar 2001 erfolgten Anpassung der BASF-Betriebsrente nach § 16 BetrAVG seit Antragstellung bereits eine Änderung erfahren hat -, sondern auf den stets gleichbleibenden Prozentsatz des Ausgleichsbetrages im Verhältnis zur Gesamtbetriebsrente - maßgebend ist insoweit deren Bruttobetrag (vgl. BGH FamRZ 1994, 560) - festzulegen.
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 183/88

    Einbeziehung einer Besitzstandsrente; Anpassung des Ausgleichsbetrages

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.2001 - 2 UF 104/01
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in einer Entscheidung im Jahre 1990, abgedruckt in FamRZ 1990, 380 [382], der sich der Senat anschließt, ausgeführt, dass dem materiell-rechtlichen Halbteilungsgrundsatz des Versorgungsausgleichsrechtes für den Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches der Vorrang vor dem - auf andere Verhältnisse wie eine aus Billigkeitsgründen getroffene Ruhens- oder Ratenzahlungsanordnung (§ 1587 d Abs. 1 BGB) zugeschnittenen - Ausschluss der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen bei nur unwesentlicher Veränderungen der ihnen zugrunde liegenden Umstände gebührt und daher eine Anpassung auch bei Änderung des dem Berechtigten zu zahlenden Ausgleichsbetrages um weniger als 10 % möglich sei.
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    a) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als Prozentsatz der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend für zulässig gehalten (OLG Zweibrücken - 2. ZS - FamRZ 2006, 276, 277; 2002, 399; OLG München FamRZ 1999, 869 f.;… Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 f Rdn. 11; Dörr/Hansen NJW 2002, 3140, 3146;… Glockner/Vucko-Glockner Versorgungsausgleich in der Praxis § 3 Rdn. 47;… Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 g Rdn. 13;… Scholz/Stein/ Bergmann Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2001, 627, 628 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118, 119 für den schuldrechtlichen Ausgleich von Auffüllbeträgen nach § 315 a SGB VI;… differenzierend: Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 g Rdn. 34).

    Hingegen vermeide die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künftige, Kosten verursachende Abänderungsverfahren (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 399).

  • OLG Zweibrücken, 17.03.2005 - 2 UF 204/04

    Versorgungsausgleich: Analoge Anwendung des § 10a VAHRG bei schuldrechtlichem …

    Zur Zulässigkeit der prozentualen Festlegung des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2001 - 2 UF 104/01 = FamRZ 2002, 399 = OLGReport 2002, 30).

    Der Senat hält an seiner mit Beschluss vom 3. September 2001 (FamRZ 2002, 399 = OLGR 2002, 30) geäußerten Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der prozentualen Festlegung des Ausgleichsbetrages fest.

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2002 - 5 UF 140/02

    schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Dynamisierung, prozentualer …

    Die prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln und ist deshalb nicht möglich (gegen den 2. Zivilsenat - FamS - des PfOLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 399).

    Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat zwar eine prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren für gerechtfertigt angesehen (FamRZ 2002, 399).

  • OLG Celle, 08.03.2004 - 10 UF 268/03

    Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und …

    Zwar wird es teilweise für zulässig gehalten, die Ausgleichsrente als prozentualen Anteil an der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Versorgung zu titulieren (OLG München FamRZ 1999, 869; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 399; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457).
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