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Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 26.11.2001

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 20.09.2001 - 7 UF 495/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6910
OLG Nürnberg, 20.09.2001 - 7 UF 495/01 (https://dejure.org/2001,6910)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.09.2001 - 7 UF 495/01 (https://dejure.org/2001,6910)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. September 2001 - 7 UF 495/01 (https://dejure.org/2001,6910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1
    Streitwert - Unterhalt im Berufungsverfahren - Klageerweiterung - monatliche steigende Beträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachehelicher Unterhalt; Unterhaltsverfahren; Streitwertfestsetzung; Klageerweiterung; Streitwert der Berufung

Verfahrensgang

  • AG Neumarkt/Oberpfalz - 1 F 231/98
  • OLG Nürnberg, 20.09.2001 - 7 UF 495/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 684
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.06.2003 - XII ZB 24/02

    Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen

    Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684).
  • OLG Stuttgart, 17.12.2007 - 16 UF 124/07

    Berufungstreitwert im Streit um die Befristungsdauer für nachehelichen Unterhalt

    Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nur insoweit angegriffen, als sie über eine Dauer von drei Jahren hinausgeht, jedoch hat der BGH (FamRZ 2003, 1274), dem OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 684) folgend, ausgesprochen, dass sich in einem derartigen Fall der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate bemisst.
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2015 - 18 WF 234/12

    Verfahrenswert bei Antragserweiterungen im Unterhaltsverfahren

    Denn nach Einreichen der Klage geltend gemachte, den Zeitraum der ersten zwölf Monate danach nicht berührende Antragserweiterungen derselben Partei sind nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG München vom 13.08.1999 - 26 WF 1138/99, FuR 2000, 298; OLG Nürnberg vom 18.04.2007 - 10 WF 390/07, JurBüro 2008, 33; OLG Saarbrücken vom 05.08.2005 - 6 WF 41/05, OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg vom 20.09.2001 - UF 459/01, FamRZ 2002, 684 für eine Klageerweiterung in der Berufung, von der Grundsatzentscheidung des BGH vom 04.06.2003 - XII B 24/02, FamRZ 2003, 1274, juris Rn. 7, ohne Erörterung der hier interessierenden Frage als sachgerechte Entscheidung beurteilt; a.A. OLG Celle vom 08.07.2008 - 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74 für eine Klageerweiterung in der Berufung;… Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl. 2015, Kap. 17 Rn. 42, 65;… a.A. wohl auch Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 8462;… Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Januar 2014, Kap. 22 Rn. 209;… Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kap.5 Rn.168).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 222/14

    Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

    Rn. 15 Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg vom 20.09.2001 - 7 UF 495/01, FamRZ 2002, 684 Rn. 15 f., 18) und das Oberlandesgericht Celle (…OLG Celle vom 08.07.2008 - 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74, juris Rn. 2 ff.) stellten für die Bemessung des Berufungswerts auf die Einreichung der Klage ab.
  • OLG Nürnberg, 18.04.2007 - 10 WF 390/07

    Keine Erhöhung des Streitwerts aus den ersten 12 Monaten bei wiederkehrenden …

    Auch die im Laufe des Verfahrens erhöhten Anträge können sich nicht Streitwert erhöhend auswirken (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG, Rn 12 und OLG Nürnberg, FamRZ 02, 684).
  • OLG Jena, 31.05.2011 - 2 WF 282/11

    Streitwertfestsetzung bei Klagen auf rückständigen und laufenden Unterhalt und …

    Auch die im Laufe des Verfahrens erhöhten Anträge können sich nicht Streitwert erhöhend auswirken (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG , Rn 12 und OLG Nürnberg, FamRZ 02, 684).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.11.2001 - 14 WF 136/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13870
OLG Köln, 26.11.2001 - 14 WF 136/01 (https://dejure.org/2001,13870)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2001 - 14 WF 136/01 (https://dejure.org/2001,13870)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. November 2001 - 14 WF 136/01 (https://dejure.org/2001,13870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 684
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 06.11.2000 - 14 WF 135/00

    Streitwert bei Antrag auf Leistung des Regelbetrages

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2001 - 14 WF 136/01
    Rn. 4 In seiner Entscheidung vom 6.11.2000 (14 WF 135/00; FamRZ 2001, 778) hatte der Senat mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes und die frühere Praxis einen Abzug des Kindergeldanteils nicht vorgenommen, den Streitwert also nach dem bloßen Prozentsatz des Regelbetrages angesetzt.

    Rn. 5 An dieser Auffassung hält er aufgrund der Argumente in der Anmerkung von Quack (FamRZ 2001, 1384) nicht fest.

  • OLG München, 09.11.2004 - 12 WF 1676/04

    Streitwert für ein Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der überwiegenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen von dem zu zahlenden Regelbetrag der Kindergeldanteil abzuziehen ist (OLG München, FamRZ 2001, 1385 , OLG Köln, FamRZ 2002, 684 ;… Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 42 GKG Rdn. 15).

    Zwar mag für die gegenteilige Auffassung zunächst der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG sprechen, die überwiegenden Gründe sprechen aber - wie in den sonstigen Fällen der Streitwertfestsetzung - dafür, auf den geforderten Betrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG ) abzustellen Denn der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist so zu verstehen, dass dort nur der Zeitpunkt für die Berechnung (Altersstufe bei Einreichung der Klage oder des Antrags) näher bestimmt werden soll, es für den Regelbetrag ansonsten aber auf den geforderten Betrag wie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG ankommt (so zutreffend OLG Köln, FamRZ 2002, 684 ).

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