Rechtsprechung
| OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Versorgungsausgleich: Ratenzahlungsbewilligung bei schuldrechtlicher Ausgleichsrente
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Betriebsrente der Ehegatten; Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Anspruch für die Vergangenheit ; Verzug des Ehegatten; Zugang des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ; Bezifferte Forderung ; ...
- Judicialis
BGB § 1587 k Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587k Abs. 1; BGB § 1587g Abs. 1 S. 1
Familienrecht; Versorgungsausgleich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Betriebsrente der Ehegatten; Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Anspruch für die Vergangenheit ; Verzug des Ehegatten; Zugang des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ; Bezifferte Forderung ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 11.09.2002 - 618 F 1757/98
- OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1299
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85
Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente
Auszug aus OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02
Der Inanspruchnahme für die Vergangenheit steht auch nicht entgegen, dass der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine bezifferte Forderung enthielt (vgl. BGH FamRZ 1989, 950, 951). - BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung
Auszug aus OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02
Der Betrag der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente ist nämlich auf der Grundlage der Nominalbeträge der in den Ausgleich einzubeziehenden Renten - d. h. ohne Dynamisierung - zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1985, 263; 2000, 89;… Palandt/Brudermüller, BGB, § 1587 g, Rdnr. 9). - OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ; …
Auszug aus OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02
Das Amtsgericht hätte den ermittelten Ausgleichsbetrag daher in einen statischen Rentenwert zurückrechnen müssen, oder es hätte - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. August 2001, FamRZ 2002, 244) - von der hälftigen Differenz der Ehezeitanteile der tatsächlich gezahlten Betriebsrenten den aktualisierten Wert des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages von monatlich 85, 40 DM abziehen und den Restbetrag als schuldrechtliche Ausgleichsrente zusprechen müssen. - BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den …
Auszug aus OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02
Der Betrag der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente ist nämlich auf der Grundlage der Nominalbeträge der in den Ausgleich einzubeziehenden Renten - d. h. ohne Dynamisierung - zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1985, 263; 2000, 89;… Palandt/Brudermüller, BGB, § 1587 g, Rdnr. 9).
- KG, 13.12.2004 - 19 UF 47/04
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anrechnung eines bereits vorgenommenen …
Gemäß § 1587 k Absatz 1 BGB i.V. mit § 1585 b Absatz 2 BGB kann der Ausgleichsbetrag erst ab Rechtshängigkeit oder Verzug verlangt werden (…vgl. hierzu auch BGH NJW 1985, S. 2706 (2707); OLG Celle FamRZ 2003, S. 1299).
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