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Weitere Entscheidungen unten: OLG Karlsruhe, 21.12.2004 | OLG Hamm, 19.01.2005

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5300
OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03 (https://dejure.org/2004,5300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 16 UF 235/03 (https://dejure.org/2004,5300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juni 2004 - 16 UF 235/03 (https://dejure.org/2004,5300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Eheendes; Möglichkeit der Einschränkung oder des Ausschlusses des Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag; Begrenzung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten beim Eingriff in öffentlich-rechtliche ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1747
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 26.11.2003 S. 5 f.; vgl. auch BGH FamRZ 1990, 273, 274).

    Es wäre auch möglich gewesen und hätte eine direkte Übertragung der von dem Bundesgerichtshof für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 1990, 273, 275) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (FamRZ 2001, 1444) aufgestellten Grundsätze bedeutet, die gesamten in der Ehezeit in der Beamtenversorgung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau - 1.334,19 EUR; Auskunft vom 09.03.2004 - um einen Betrag zu kürzen, der mittels eines Quotienten aus einerseits in den auszublendenden Zeitraum entfallender ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (23,73 Jahre - 21, 20 Jahre = 2,53 Jahre) und andererseits der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit (43,09 Jahre).

    Rn. 24 Die Auskunft der BfA vom 27.01.2004 entspricht den von BGH FamRZ 1990, 273, 275 aufgestellten Grundsätzen.

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Der Senat berücksichtigt daher die durch das Versorgungsänderungsgesetz eintretenden Auswirkungen auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien beim Versorgungsausgleich bereits jetzt (bestätigt durch Beschluss des BGH vom 15. Dezember 2003 Az.: XII ZB 121/03, FamRZ 2004, 256).

    Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 890, 892; vgl. zuletzt Beschluss vom 26.11.2003 - XII ZB 75/02 -) können die Ehegatten nach § 1408 II BGB in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen oder einschränken.

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Sie dürfen dabei zwar ... nicht das Eheende vorverlegen, da dies nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. BGH FamRZ 2001, 1444, 1446 m.w.N.).

    Es wäre auch möglich gewesen und hätte eine direkte Übertragung der von dem Bundesgerichtshof für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 1990, 273, 275) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (FamRZ 2001, 1444) aufgestellten Grundsätze bedeutet, die gesamten in der Ehezeit in der Beamtenversorgung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau - 1.334,19 EUR; Auskunft vom 09.03.2004 - um einen Betrag zu kürzen, der mittels eines Quotienten aus einerseits in den auszublendenden Zeitraum entfallender ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (23,73 Jahre - 21, 20 Jahre = 2,53 Jahre) und andererseits der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit (43,09 Jahre).

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Damit ist grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der sich für den Zeitpunkt des Eheendes ergibt (BGHZ 90, 52, 57 = FamRZ 1984, 565, 566; ständige Rechtsprechung).

    Soweit dieser jedoch durch Gesetzesänderung berührt wird, die nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft treten, ist die gesetzliche Neuregelung bei der Bewertung der Versorgung grundsätzlich zu beachten (BGHZ 90, 52, 57 ff.; BGH, FamRZ 1984, 565, 566 ff.; BGH, FamRZ 1988, 1251).

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Haben Ehegatten wirksam vereinbart, dass beim Versorgungsausgleich in einer bestimmten Zeit erworbene Anwartschaften außer Betracht bleiben sollen, ist dies im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 890, 892 folgendermaßen umzusetzen:.

    Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 890, 892; vgl. zuletzt Beschluss vom 26.11.2003 - XII ZB 75/02 -) können die Ehegatten nach § 1408 II BGB in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen oder einschränken.

  • OLG Karlsruhe, 13.04.1994 - 2 UF 228/93

    Formbedürftigkeit; Aufhebung; Rechtsgeschäft; Parteivereinbarung; …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Da die Beschwerde des LBV überwiegend Erfolg hatte, waren die außergerichtlichen Kosten des LBV und der BfA den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 361, 363).
  • BGH, 15.12.2003 - XII ZB 121/03

    Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Der Senat berücksichtigt daher die durch das Versorgungsänderungsgesetz eintretenden Auswirkungen auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien beim Versorgungsausgleich bereits jetzt (bestätigt durch Beschluss des BGH vom 15. Dezember 2003 Az.: XII ZB 121/03, FamRZ 2004, 256).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86

    Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 16 UF 235/03
    Soweit dieser jedoch durch Gesetzesänderung berührt wird, die nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft treten, ist die gesetzliche Neuregelung bei der Bewertung der Versorgung grundsätzlich zu beachten (BGHZ 90, 52, 57 ff.; BGH, FamRZ 1984, 565, 566 ff.; BGH, FamRZ 1988, 1251).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6004
OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04 (https://dejure.org/2004,6004)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2004 - 2 UF 138/04 (https://dejure.org/2004,6004)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 2 UF 138/04 (https://dejure.org/2004,6004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GG Art. 3; ; BGB § 1577 Abs. 2; ; BGB § 1578

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3; BGB § 1577 Abs. 2; BGB § 1578
    Zur steuerlichen Geltendmachung eines einkommensunabhängigen Pauschbetrages bei Bemessung des infolge der Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bemessung des überobligatorischen Einkommens für die Kosten einer Kindesbetreuung; Abhängigkeit der Kosten für eine Tagesbetreuung von den Aufenthaltszeiten eines Kindes bei dem jeweiligen Elternteil; Bestehen einer Ungleichbehandlung wegen der nur teilweisen Anrechnung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1747 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04
    Es ist daran festzuhalten, dass sich die Bemessung des infolge Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB richtet, also kein einkommensunabhängiger Pauschbetrag abzusetzen ist, wobei dieses Einkommen darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518, 520) nicht als eheprägend anzusehen sein soll.

    Der BGH hält damit zunächst daran fest, dass sich die Bemessung des infolge Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens des Unterhaltsberechtigten weiterhin nach § 1577 Abs. 2 BGB richtet, also kein einkommensunabhängiger Pauschbetrag abzusetzen ist, wobei dieses Einkommen darüber hinaus nicht als eheprägend anzusehen sein soll (FamRZ 2003, 518,520, str., vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 4 Rdnr. 193, 257).

  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt hierin jedoch nicht, wenn, wie üblich und hier durch das Amtsgericht erfolgt, die Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen durch die Zubilligung eines so genannten Betreuungsbonus als Abzugsposten von seinem Einkommen berücksichtigt wird (vgl. BGH, FamRZ 2001, 350, 352).
  • BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95

    Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04
    Dies kann in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren angenommen werden (…vgl. Palandt/Brudermüller, a. a. O.; Wendl/Gerhardt, a. a. O., BGH, NJW 1997, 1851).
  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04
    Dies setzt jedoch eine derartige Verfestigung der Partnerschaft voraus, dass diese gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1995, 344 und 540;… Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rdnr. 39;… Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 755).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5079
OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04 (https://dejure.org/2005,5079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2005 - 11 WF 302/04 (https://dejure.org/2005,5079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 11 WF 302/04 (https://dejure.org/2005,5079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsansprüche gegen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten; Anrechenbarkeit von nicht subsidiären Bafög-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten; Einstellung von nicht subsidiären Bafög-Leistungen an den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1747 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04
    Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.

    Die Anrechnung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Bafög-Leistungen nur subsidiär oder als Vorleistungen gewährt würden und nach Überleitung der entsprechenden Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1980, S. 126, 128).

  • VG Oldenburg, 19.11.2007 - 13 A 1762/06

    Ausbildungsförderung; Ehegattenunterhalt; Einkommen; Freibetrag

    So hätte es wohl näher gelegen, die Leistungen der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen der Klägerin anzurechnen, sondern zunächst die Höhe des Aufstockungsunterhalts unter Außerachtlassung der Leistungen der Ausbildungsförderung zu berechnen und dem so ermittelten Bedarf die Leistungen der Ausbildungsförderung entgegenzusetzen (beispielhaft zur Berechnung: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 WF 302/04 - zitiert nach juris).
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