Rechtsprechung
| BGH, 17.11.2004 - XII ZB 46/01 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
VAHRG § 3a
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
VAHRG § 3 a
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Entfallen der Hinterbliebenenversorgung auf Grund der Wiederverheiratung des Witwers ; Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bei dem Witwer zugesagter Abfindung für den Fall der Wiederverheiratung
- ra.de
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VAHRG § 3a
Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Versorgungsausgleich - Kein verlängerter schuldrechtlicher VA bei Wiederheirat des Ausgleichsberechtigten
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 227
- MDR 2005, 451
- FamRZ 2005, 189
Wird zitiert von ... (7)
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 - 6 SLa 408/24 Rn. 130 b) Zu den anerkannten Ausschlusstatbeständen einer Hinterbliebenenversorgung gehört die sog. Wiederverheiratungsklausel, also eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt, wenn der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet (…vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13; BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - BAG v. 16.04.1997 - 3 AZR 28/96 - Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, Anh. zu § 1 Rn. 205).
Eine solche Regelung steht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG in Einklang, weil sie die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht (vgl. zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - OLG Celle vom 28.02.2022 - 15 UF 45/21 - juris, dort Rn. 22;… BeckOKG/Fricke, § 25 Rn. 17;… Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 25 VersAusglG Rn. 7;… Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 25 VersAusglG Rn. 17; ders. In FamRZ 2012, 1101, 1107).
Rn. 141 Richtig ist, dass Wiederverheiratungsklauseln auf der Vorstellung beruhen, der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, werde hierdurch angemessen versorgt (vgl. BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - unter II.2.a) der Gründe).
Rn. 142 d) Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Versterbens ihres geschiedenen Ehemannes bereits wiederverheiratet war, konnte der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstehen (vgl. hierzu BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01).
Rn. 156 aa) Allerdings findet § 25 Abs. 1 VersAusglG auch auf Abfindungen Anwendung, die für das Entfallen einer Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverheiratung gezahlt werden (…vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 17; noch offen gelassen in dem früheren Urteil des BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - unter II.2.b) der Gründe).
Dementsprechend surrogiert die Abfindung im Falle der Wiederverheiratung die ursprüngliche Hinterbliebenenrente (…vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16; BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01).
Diese soll zum einen eine Startchance für die neue Ehe bieten, zum anderen die Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verhindern (BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - unter II. 2.b) der Gründe).
Die Auslegung entspricht im Übrigen derjenigen, die der Bundesgerichtshof zu einer vergleichbaren Regelung vorgenommen hat (vgl. v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 -).
- BAG, 27.01.2026 - 3 AZR 84/25
Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
Rn. 24 b) § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen (…vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 a der Gründe).Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (…zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 a der Gründe).
Daher kann - ohne dass der Senat dies entscheiden muss - zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auch Abfindungsansprüche vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind (…so zu § 3a VAHRG wohl BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16 f.; noch offengelassen BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe).
Rn. 32 aa) Der Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB setzt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, dass infolge des Tods des Mitglieds beim Hinterbliebenen zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann - also nach dem Ableben des Mitglieds - durch die Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB in Wegfall gerät und deshalb surrogiert werden soll (…ebenso zu vergleichbaren Abfindungsregelungen BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe ).
Die Abfindungsregelung will dem überlebenden Ehegatten eine Startchance für eine neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften begegnen (zu einer vergleichbaren Regelung BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe).
Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe).
- OLG Stuttgart, 15.06.2009 - 15 UF 59/09
Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Anspruch auf …
Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (BGH FamRZ 2005, 189, 190).Dies gilt, wie der BGH mehrfach entschieden hat (FamRZ 2005, 189, 190 f.; 2006, 326 f.), insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung ist.
§ 3 a VAHRG will den Berechtigten nicht besser stellen, als er stünde, wenn die Ehe durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre (BGH FamRZ 2005, 189, 190).
Daher hat auch der BGH in beiden von ihm zu Wiederverheiratungsklauseln entschiedenen Fällen (FamRZ 2005, 189, 191; 2006, 326, 327) einen Anspruch der "geschiedenen" Anspruchsstellerin verneint, obwohl in den jeweiligen Versorgungsordnungen, ebenso wie im hier zu beurteilenden Fall, der Anspruch nach Wiederverheiratung der "Witwe" ausgeschlossen war, die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes also als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung behandelt.
Rn. 23 Der BGH hat die Frage, wie für Abfindungsklauseln im Falle der Wiederheirat generell zu entscheiden ist, bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH FamRZ 2005, 189, 191 unter II. 2 b) der Gründe).
Beide Zwecke würden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung heiratet und der einen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (FamRZ 2005, 189, 191).
Die Abfindung nach § 33 der Satzung tritt jedoch an die Stelle der Witwenrente, setzt also voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH FamRZ 2005, 189, 191).
- BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer …
Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).Die Überlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).
Die Abfindung setzt nämlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (§ 32 der Versorgungsordnung) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191).
- OLG Hamm, 07.01.2008 - 2 UF 173/07
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Da das Gesetz selbst für die Fälle des Versorgungsausgleichs aus einer Betriebsrente eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorsieht, kann die Antragstellerin ihren Anspruch nur auf eine private oder betriebliche Vereinbarung ihres geschiedenen Ehemannes mit der Antragsgegnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin stützen (vgl. BGH FamRZ 2005, 189, 190). - OLG Köln, 20.02.2009 - 10 UF 99/08
Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von …
Eine solche Sichtweise scheidet jedenfalls dann aus, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten wieder geheiratet hat, da nach dem System der Hinterbliebenenversorgung die Abfindung als Surrogat an die Stelle der Witwenrente tritt und daher stets voraussetzt, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst überhaupt entstanden ist (s. BGH FamRZ 2005, 189). - ArbG Solingen, 17.05.2024 - 1 Ca 1812/23 Die Abfindung setzt mithin stets voraus, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente zunächst entstanden ist und dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH, Beschluss vom 17.11.2004 - XII ZB 46/01, II. 2. b); BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09, Rn. 16 f.).
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Rechtsprechung
| AG Frankfurt/Main, 19.08.2004 - 35 F 11083/04 - 65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verweigerung der Sorgeerklärung; Faktisch jahrelange alleinige Ausübung der elternlichen Sorge durch einen Elternteil; Nichtbeteiligung des anderen Elternteils bei das Kind betreffenden Entscheidungen; Diskriminierung der leiblichen Vaterschaft
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 19.08.2004 - 35 F 11083/04 - 65
- AG Frankfurt/Main, 28.09.2004 - 35 F 11083/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 189
- FamRZ 2005, 387
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