Rechtsprechung
| BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
VAHRG § 3 a
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
VAHRG § 3 a
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1587b; VAHRG § 3 a
Wiederverheiratungsklausel bei betrieblicher Altersversorgung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Anspruch auf Ausgleichsrente bei Bestehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; Entfallen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie des Versorgungsausgleichs bei ...
- ra.de
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VAHRG § 3a
Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei Wiederheirat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Zahlung einer Ausgleichsrente im verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für geschiedenen und wiederverheirateten Ehegatten
Verfahrensgang
- AG Wolfsburg, 24.03.2000 - 18 F 1419/99
- OLG Braunschweig, 04.01.2001 - 2 UF 68/00
- BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 433
- MDR 2006, 814
- FamRZ 2006, 326
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 17.05.1988 - 2 UF 122/87
Zahlung einer Rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen …
Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01
Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss (…Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12;… Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5;… Borth aaO Rdn. 692;… RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7;… MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5;… Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). - OLG Stuttgart, 22.05.1995 - 16 UF 436/94
Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01
Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss (…Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12;… Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5;… Borth aaO Rdn. 692;… RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7;… MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5;… Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
- OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15
Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug - …
Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute (BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs. - LAG Düsseldorf, 14.02.2025 - 6 SLa 408/24 Eine solche Regelung steht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG in Einklang, weil sie die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht (vgl. zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - OLG Celle vom 28.02.2022 - 15 UF 45/21 - juris, dort Rn. 22;… BeckOKG/Fricke, § 25 Rn. 17;… Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 25 VersAusglG Rn. 7;… Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 25 VersAusglG Rn. 17; ders. In FamRZ 2012, 1101, 1107).
Der Arbeitgeber ist vielmehr frei darin, ob er überhaupt eine Hinterbliebenenrente zusagt (…vgl. BAG v. 18.11.2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 35; BGH v. 07.12.2005 - XII ZB 39/01 -).
Rn. 142 d) Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Versterbens ihres geschiedenen Ehemannes bereits wiederverheiratet war, konnte der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstehen (vgl. hierzu BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01).
Es wird gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG lediglich das Fortbestehen der Ehe mit dem Ausgleichspflichtigen bis zu dessen Tode, nicht aber das Nichtbestehen der neuen Ehe fingiert (ähnlich zu § 3a VAHRG: BGH v. 07.12.2005 - XII ZB 39/01 - unter II.2.c) der Gründe).
Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (…vgl. BGH v. 22.06.2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20; zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13 und BGH v. 07.12.2005 - XII ZB 39/01 -).
- BAG, 27.01.2026 - 3 AZR 84/25
Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen, die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war ("Scheidungsklauseln") (…zu § 25 VersAusglG BGH 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20;… zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13; 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - Rn. 14).Die Regelung enthält daher - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung von § 25 Abs. 1 VersAusglG (…vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13 ; 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - Rn. 14).
Sie geht nicht so weit, den Fortbestand der Ehe insofern zu fingieren, als bei fiktivem Fortbestand der Ehe eine neue Ehe nicht geschlossen worden wäre (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - zu II 2 c der Gründe).
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer …
Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits zum früheren Recht entschieden, dass ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig ist; unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG). - BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer …
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005, XII ZB 39/01, FamRZ 2006, 326) 9 10 12 .Sie enthält daher - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327).
- OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des …
Diese Regelung ist wirksam (…vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326). - OLG Stuttgart, 15.06.2009 - 15 UF 59/09
Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Anspruch auf …
§ 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte (BGH FamRZ 2006, 326).Dies gilt, wie der BGH mehrfach entschieden hat (FamRZ 2005, 189, 190 f.; 2006, 326 f.), insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung ist.
Daher hat auch der BGH in beiden von ihm zu Wiederverheiratungsklauseln entschiedenen Fällen (FamRZ 2005, 189, 191; 2006, 326, 327) einen Anspruch der "geschiedenen" Anspruchsstellerin verneint, obwohl in den jeweiligen Versorgungsordnungen, ebenso wie im hier zu beurteilenden Fall, der Anspruch nach Wiederverheiratung der "Witwe" ausgeschlossen war, die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes also als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung behandelt.
- FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12
Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch …
Juris Rz. 74 f.; Bundesgerichtshof -BGH- vom 07. Dezember 2005 XII ZB 39/01, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport -NJW-RR- 2006, 190, Wiederverheiratungsklausel; dagegen LAG Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999 11 Sa 786/98, Juris, Ausschluss nichtehelicher Kinder nicht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt). - OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99 Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute ( BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259 ), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs.
- OLG München, 17.04.2023 - 12 UF 73/23
Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung
Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war, sind unwirksam (…vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
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