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Rechtsprechung
   KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13802
KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08 (https://dejure.org/2008,13802)
KG, Entscheidung vom 30.10.2008 - 19 WF 194/08 (https://dejure.org/2008,13802)
KG, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 19 WF 194/08 (https://dejure.org/2008,13802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren im Verfahren nach der HausratsVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwaltsgebühren im Verfahren nach der Hausratsverordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 720
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne …

    Auszug aus KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3133; 2006, 2495), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist dieser Tatbestand auf den Fall entsprechend anwendbar, dass in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist.
  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Auszug aus KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3133; 2006, 2495), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist dieser Tatbestand auf den Fall entsprechend anwendbar, dass in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist.
  • OLG Koblenz, 16.04.2008 - 13 UF 7/08
    Auszug aus KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Januar 2008 - 152 F 12226/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - sowie dem Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2008 - 13 UF 7/08 - von der Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 auf 1774, 29 EUR festgesetzt.
  • KG, 26.05.2011 - 19 WF 102/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall einer Terminsgebühr in einer …

    Rn. 6 Die frühere Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung (Senat FamRZ 2009, 720; OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 1464) und § 44 Abs. 1 WEG a.F. (BGH NJW 2006, 2495), nach der auch in diesen Verfahren bei Verzicht auf eine mündliche Erörterung eine Terminsgebühr entstehen konnte, ist auf die Regelung in § 221 Abs. 1 FamFG nicht übertragbar.
  • OLG Koblenz, 13.05.2009 - 11 WF 385/09

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts: Anrechnung vorgerichtlich angefallener …

    Der Senat hat zwar Verständnis dafür, dass die getroffene gesetzliche Regelung jedenfalls in den Fällen als nicht gelungen angesehen wird, in denen sich die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr - wie im vorliegenden Fall - auf Null reduziert und der Anwalt die Geschäftsgebühr von dem Mandanten wegen dessen Vermögens- und Einkommenssituation oder aus anderen Gründen nicht erhalten hat (s. dazu die Anmerkung von Gottwald zu OLG Braunschweig, a.a.O., FamRZ 2009, S. 720).
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