Rechtsprechung
| OLG Celle, 07.07.2010 - 10 WF 215/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
§ 78 Abs. 2 FamFG
Anwaltsbeiordnung im Rahmen der VKH für einstweilige Gewaltschutzanordnung - openjur.de
§ 78 Abs. 2 FamFG
Zur Anwaltsbeiordnung im Rahmen der VKH für einstweilige Gewaltschutzanordnung - Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 78 Abs. 2
Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren
Kurzfassungen/Presse (2)
- blogspot.com (Kurzinformation)
Verfahrenskostenhilfe - keine Beiordnung eines Anwalts bei einstweiliger Gewaltsschutz-Anordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren
Verfahrensgang
- AG Hannover, 29.03.2010 - 609 F 1087/10
- OLG Celle, 01.07.2010 - 10 WF 215/10
- OLG Celle, 07.07.2010 - 10 WF 215/10
- OLG Celle, 18.11.2010 - 10 WF 215/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 2005
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 15.02.2010 - 10 WF 59/10
Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren …
Auszug aus OLG Celle, 07.07.2010 - 10 WF 215/10
Rn. 9 Wie der Senat bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ergibt sich nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG eine Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung schon nicht allein aus der Tatsache, daß ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - Nds. Rpfl. 2010, 171 = AGS 2010, 187 = FamRB 2010, 175).
- OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer …
Rn. 15 Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f.) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat. - OLG Celle, 08.01.2014 - 10 WF 2/14
Anwaltsbeiordnung im Zusammenhang mit einer Gewaltschutzverfügung
Rn. 9 a. Soweit das Amtsgericht im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rechtsprechung des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - 10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRPfl 2010, 358 = NJW Spezial 2010, 678 = juris; vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 2011, 17564 = juris = FamRZ 2011, 1971 [Ls]). - OLG Frankfurt, 03.01.2011 - 4 WF 195/10 Gerade in Gewaltschutzverfahren zeigt die häufig zu beobachtende Praxis, dass Anträge - wie auch hier - ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts gestellt werden, dass das Verfahrensrecht nicht so schwer verständlich ist, dass es für einen juristischen Laien zwingend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würde (so auch OLG Celle, FamRZ 2010, 2005).
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