Rechtsprechung
| AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sinngemäße Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB bei Befinden des Kindes bereits in Obhut eines Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 220
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92
Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres …
Auszug aus AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09
Maßgebend für die Notwendigkeit einer vorl. AO ist ausschließlich das wohlverstandene Interesse des Kindes" (Zitat nach BayObLG 1. ZS, Beschluß v. 16.02.1993 - 1Z BR 99/92 ).
- BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren …
Rn. 15 Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165). - OLG Hamm, 08.07.2015 - 5 UF 198/14
Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB
Rn. 45 War das Kind dagegen bereits längere Zeit vor Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB - ggf. sogar mit Zustimmung der Pflegeperson - von der Pflegeperson getrennt worden, und fehlt es insoweit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Antrag der Pflegeperson, käme eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB einem Herausgabeanspruch der Pflegeperson gleich, der nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift nicht besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029 f.; a.A. AG Neuss, FamRZ 2010, 220).
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Rechtsprechung
| AG Rottweil, 24.06.2009 - 4 GRI 9/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10
Freiwillige Gerichtsbarkeit --> Namens- und familienrechtliche Sachen
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 220
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen …
Rn. 12 Mangels nachgewiesener Eheschließung muss den beteiligten Eltern aber die Möglichkeit offenstehen, die im Fall einer bestehenden Ehe mit der Geburt kraft Gesetzes eingetretenen Rechtswirkungen hilfsweise durch solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen herbeizuführen, die für nicht miteinander verheiratete Eltern gesetzlich vorgesehen sind (vgl. AG Rottweil FamRZ 2010, 220).Rn. 16 Demgegenüber vertreten andere mit dem Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen ist (KG StAZ 2018, 217, 218 f.; AG Rottweil FamRZ 2010, 220;… Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 21a).
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 5 UR III 12/22
Namensführung, Gemeinsames Sorgerecht, Ablehnung der Beurkundung, …
Rn. 13 Mangels nachgewiesener Eheschließung muss den beteiligten Eltern aber die Möglichkeit offenstehen, die im Fall einer bestehenden Ehe mit der Geburt kraft Gesetzes eingetretenen Rechtswirkungen hilfsweise durch solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen herbeizuführen, die für nicht miteinander verheiratete Eltern gesetzlich vorgesehen sind (vgl. AG Rottweil StAZ 2009, 340 = FamRZ 2010, 220 = BeckRS 2009, 86662).Rn. 17 Demgegenüber vertreten andere mit dem OLG die Auffassung, dass die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen ist (KG StAZ 2018, 217 [218 f.]; AG Rottweil StAZ 2009, 340 = FamRZ 2010, 220 = BeckRS 2009, 86662;… Staudinger/Lugani, BGB, 2020, § 1617 Rn. 21 a).
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