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| OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 11 WF 153/10 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Heidenheim, 07.07.2010 - 3 F 463/10
- OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 11 WF 153/10
- OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 11 WF 153/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 994
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16
Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der …
Eine Herabsetzung insoweit nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, die als Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben ist, scheidet grundsätzlich aus (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1809; OLG München, FamRZ 2012, 1973; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 994), zumal es, bevor nach § 18 VersAusglG von dem Ausgleich eines Anrechts abgesehen werden kann, einer eingehenden Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedarf (vgl. nur BGH, FamRZ 2012, 192). - OLG München, 25.04.2012 - 30 WF 562/12
Versorgungsausgleichssache: Bestimmung und Herabsetzung des Verfahrenswertes
Im Hinblick darauf, dass - wie ausgeführt - der Verfahrenswert maßgeblich auf die sachliche Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte abstellt, ist ein solcher Ausnahmefall - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - regelmäßig nicht schon allein deshalb gegeben, weil gemäß § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich abgesehen wurde (…Klüsener in Prütting/Helms, a.a.O., Rdnr. 16; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 242; Schleswig-Holsteinsches Oberlandesgericht FamRZ 2011, 133; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 994 f). - OLG Nürnberg, 13.09.2011 - 7 WF 1142/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Billigkeitsprüfung bei der Festsetzung des …
Rn. 33 Bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG geht die in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung dahin, dass in die Wertberechnung nicht nur die auszugleichenden oder tatsächlich ausgeglichenen, sondern alle verfahrensgegenständlichen Anrechte einzubeziehen sind (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 994, OLG Schleswig vom 30.8.2010, 10 WF 156/10, Thiel-Schneider, FamFR 2010, 529 ff. und Keuter, FamRZ 2011, 1026, 1030 m.w.N.).
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