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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37194
OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12 (https://dejure.org/2012,37194)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2012 - 11 WF 205/12 (https://dejure.org/2012,37194)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2012 - 11 WF 205/12 (https://dejure.org/2012,37194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Anforderungen an den Erfüllungseinwand; Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens trotz Vorliegens eines Titels zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 646
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12
    Der BGH (FamRZ 1998, 357 ff.) hat diese Frage in einer Entscheidung, die nicht speziell das vereinfachte Unterhaltsverfahren betraf, unter Darstellung des Sach- und Streitstandes offen gelassen.
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12
    Rn. 6 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land, solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f.; BGH FamRZ 2008, 1433 f.).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06

    Vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt: Klage der Unterhaltsvorschusskasse …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12
    Rn. 6 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land, solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f.; BGH FamRZ 2008, 1433 f.).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2004 - 16 WF 188/03

    Vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt: Prozessstandschaft der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12
    Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
  • OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07

    Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12
    Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse: …

    Rn. 10 Andere Oberlandesgerichte bejahen wie die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum dagegen die Möglichkeit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO (OLG Bamberg FamRZ 2014, 2006 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 646 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1796 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 964 f.;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 275;… Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 12).
  • OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19

    Zulässigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von …

    Rn. 14 Es wird diskutiert, dass zwischen dem auf den Leistungsträger nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt und dem Unterhaltsanspruch des Kindes dergestalt zu unterscheiden ist, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt, die einer Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG entgegenstehen (vgl. hierzu Knittel: Nochmals: Verfahrensrechtliche Handlungsoptionen für das Kind, wenn bereits ein Unterhaltstitel des Sozialleistungsträgers vorliegt, JAmt 2016, 64; OLG Stuttgart v. 14.09.2012, 11 WF 205/12, JAmt 2012, 533).

    Rn. 15 Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt in seiner Entscheidung vom 14.09.2012 (Aktenzeichen: 11 WF 205/12) das vereinfachte Unterhaltsverfahren des Kindes trotz bestehender Titulierung zugunsten des gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf den Leistungsträger übergegangenen Kindesunterhalts in einem - bereits abgeschlossenen - vereinfachten Unterhaltsverfahren aufgrund des Bedürfnisses einer schnellen Titulierung statthaft.

    Rn. 19 Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.09.2012 (Az. 11 WF 205/12 - Juris) zugelassen.

  • OLG Bamberg, 08.01.2014 - 2 UF 309/13

    Zur Mehrfachtitulierung von Kindesunterhalt

    31 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen normiert § 7 Abs. 4 UVG einen Fall der gesetzlichen Prozess-Verfahrensstandschaft und nicht das Recht, eine eigene künftige, aufschiebend bedingte Forderung geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796 f, OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f, FamRZ 2013, 646 f).
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